3
des Bestandes haben. Die Steuer beträgt für das Steuer—
ahr für jedes zuchtfähige Rind 30.— Frs.
8 2.
Der Bestand der in der Gemeinde vorhandenen
uchtfähigen weiblichen Rinder ist am 1. März jeden
Fahres zu ermitteln. Die Feststellung des Bestandes
geschieht durch eine Komission, die aus dem Gemeinde—
horsteher, dem Sierhalter und einem von dem Gemeinde—
rat zu bestimmenden Rindviehbesizzer besteht.
83.
Die Steuer ist in zwei Teilzahlungen und zwar je
zur Hälfte spätestens bis 15. Mai und 15. November
u entrichten.
84.
Rückständige Steuerbeträge unterliegen der Beitreibung
im Verwaltungszwanasverfahren.
8 5.
Einsprüche gegen die Heranziehung zur Steuer sind
hinnen einer Frist von vier Wochen nach erfolgter
Zahlungsaufforderung beim Bürgermeister, der darüber
deschließt, anzubringen. Gegen den Beschluß des Bürger⸗
neister findet innerhalb zwei Wochen, vom Tage der
Zustellung an gerechnet, die Klage im Verwaltungsstreit—
derfahren statt. Durch Einspruch oder Klage wird die
Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgeschoben
86.
Die Steuerordnung tritt sofort nach Veröffentlichung
in Kraft.
Spiesen, den 9. April 1925.
Der Bürgermeister:
gez. Heinrichs.
K. A. Ar. 20085.
Genehmigt.
Ottweiler, den 21. April 1925.
Namens des Kreisausschusses.
Der Vorsitzende:
gez. Or. Rech. Landrat.
Gemäß 8 47 Abs. II des Kommunalabgabengesetzes
wird vorstehender Genehmigung des Kreisausschusses zu
Dttweiler vom 21. 4. 1925 hiermit die Zustimmungerteilt.
Saarbrücken, den 27. April 1925.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Finanzen und Forsten
gez. Unterschrift.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
J. M. gez. Unterschrift.
Steueroronung
über die Aufbringung der Koften der Ziegenbock—
baltung der Gemeinde Spiesen
Auy Grund des 8 4 der Verordnung über die Hal—
sung und Körung der Stiere, Ziegenböcke und Eber vom
19. Dezember 1928 in Verbindung mit den 88 18 und
16 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Dezember 1928 und auf Grund
des Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde Spiesen vom
8. 4. 25 wird nachstehende Steuerordnung erlassen:
81.
Zur Aufbringung der durch die Gemeinde-Bodhal⸗
tung entstehenden Kosten wird von den Ziegenbesitzern
eine Steuer erhoben, welche nach Maßgabe des Bestan—
des an zuchtfähigem Vieh berechnet wird. Als zuchtfähig
gelten die zur Zucht bestimmten weiblichen Ziegen, die
ein Alter von wenigstens 5 Monaten zur Zeit der Auf—⸗
nahme des Bestandes haben. Die Steuer beträgt für
das Steuerjahr für jede zuchtfähige Ziege 5 Frs.
Der Bestand der in detr Gemeinde vorhandenen
zuchtfähigen weiblichen Ziegen ist am 1. August jeden
Jahres zu ermittteln. Die Feststellung des Bestandes
geschieht durch eine Kommission, die aus dem Gemeinde—
vorsteher, dem Bockhalter und einem von dem Gemeinde—
rat zu bestimmenden Ziegenbesitzer befsteht.
83.
Die Steuer ist in zwei Teilzahlungen und zwac je
zur Hälfte spätestens bis 15. Mai und 15. November zu
entrichten.
Rückständige Steuerbeträge unterliegen der Beitrei—
bung im Verwaltung-zwangsverfahren
85
Einsprüche gegen die Heranziehung zur Steuer sind
binnen einer Frist von vier Wochen nach erfolgter Zah—
lungsaufforderung beim Bürgermeister, der darüber be—
chließt. anz bringen. Gegen den Beschluß des Bürger—
meifters findet innerhalb zwei Wochen, vom Tage der
Zustellung an gerechnet, die Klage im Verwaltungsstreit—
berfahren statt. Durch Einspruch oder Klage wird die
Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgeschoben.
86.
Die Steuerordnung tritt sofort nach Veröffentlichung
in Kraft.
Spiesen, den 9 April 1925.
(L. S) Der Bürgermeister:
gez. Heinrichs.
K. A. Ar. 2005.
Genehmigt!
Ottweiler, den 21. Aprꝛil 1925.
(8. S.) Namens des Kreisausschusses
Der Vorsitzende:
gez. Dr. Rech. Landrat.
84
Gemäß 8 47 Abs. IIl des Kommunalabgabengesetzes
wird vorstehender Genehmigung des Kreisausschusses zu
Ottweiler vom 21. April 1925 hiermit die Zustimmung
erteilt.
Saarbrücken, den 27. April 1925
Das Mitalied der Regierungaslommission:
für die Finanzen und Forsften:
gez. Unterschrift.
Das Mitglied der Regierungslommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. Unterschrift.