tellung der Aufforderung zur Zahlung bei dem Bürgermeister
schriftlich anzubringen.
Ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand
Bürgermeister).
Gegen diesen Beschluß steht dem Zahlungspflichtigen
binnen einer mit dem 1. Tage nach erfolgter Zustellung
beginnenden Frist von 2 Wochen die Klage im Ver—
waltungsstreitverfahren ofge
5.
Diese Gebührenordnung tritt mit dem Tage ihrer
Veröffentlichung in Kraft.
Ottweiler, den 7. Januar 1925.
Der Bürgermeister.
Genehmigt durch Beschluß des Verwaltungsaus—
chusses Saarbrücken vom 26. 2. 1925 Nr. 65 /25.
Ottweiler, den 5. Mai 1925.
Der Bürgermeister.
Wird veröffentlicht!
Ottweiler, den 5. Mai 1925.
Der Bürgermeister.
Freibank⸗Orodnung.
Auf Grund der 88 8 bis 11 des Gesetzes, betreffend
Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes,
vom 388. Juni 1902 (Gesetzsammlung Seite 229) wird
unter Zustimmung der Gemeindevertretung von Wiebels—
kirchen und für den Bezirk der Gemeinde Wiebelskirchen
folgendes beschlossen: 81
In Wiebelskirchen wird für den Bezirk der Gemeinde
Wiebelskirchen eine Freibank mit der Wirkung eingerichtet,
daß innerhalb dieses Bezirkes Fleisch der im 8 2 Abs.1
und 2 gedachten Art nur auf der Freibank feilgehalten
oder verkauft werden dars —
Der Freibank wird alles zum Feilhalten oder zum
Verkaufe bestimmte Fleisch überwiesen, das innerhalb
des Freibankbezirkes der vorgeschriebenen amtlichen
Untersuchung unterlegen hat und hierbei als bedingt
tauglich (88 10, 115 des Reichsgesetzes, betreffend die
Schlachtvieh und Fleischbeschau vom 8. Juni 1900 —
Reichsgesetzbl. S. 547 — oder zwar als tauglich zum
Genuͤsse für Menschen, aber in seinem Nahrungs- und
Genußwert erheblich herabgesetzt — minderwertig —
(8 24 4. a. O.8 40 der vom Reichsminister des Innern
erlassenen Ausführungsbestimmungen A vom 10. 8. 1922,
87 des Ausführungsgesetzes vom 29. Juni 1922, 8 88
der Ausführungsbestimmungen vom 20. März 1903 und
—W
Dasselbe gilt für Fleisch gleicher Art, das außerhalb
des Freibankbezirkes amtlich untersucht worden ist und
in diesen Bezirk zum Zwecke des Feilhaltens eingeführt
wird. Die Zulassung solchen Fleisches zur Freibank
kann jedoch von dem Gemeindevorstande, wenn es im
Interesse der Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen
Betriebes der Freibank geboten ist, versagt werden.
Gegen die Versagung findet Beschwerde bei der Gemeinde—
aussichtsbehörde statt. Nicht beanstandetes Fleisch ist vom
Verkauf auf der Freibank g oeschiessen
Die Freibank wird über dem Eingang deutlich lesbar
als solche bezeichnet. Das Gebäude in dem sie sich be—
findet, ihre Eröffnung, Verlegung und Einziehung ist
ortsüblich bekannt zu machen,
Die Freibank wird von der Gemeinde Wiebelskirchen
eingerichtet. Der Verkauf erfolgt in dem dazu bestimmten
Raume unter Aufsicht der Polizeibehörde durch den Be—
sitzer des Fleisches oder durch' eine von diesem damis
beauftragte Person, soweit letztere oder der Besitzer von
dem amtlichen Fleischbeschauer hierzu für geeignet gehalten
werden.
8 5.
Im Verkaufsraum ist durch Anschlag deutlich erkenn—
bar zu machen, ob das der Freibank überwiesene Fleisch
roh, oder verneinendenfalls, in welchem zubereiteten Zu—
stande es zum Verkaufe gelangt, aus welchem Grunde
die Beanstandung erfolgt ist und zu welchem Preise es
ausgeboten wird. 86.
Die Freibank steht unter der Aufsicht des amtlichen
Fleischbeschauers, dem auch nach Anhörung des Eigen—
tümers die Festsetzung des Preises, zu dem das Fleisch
ausgeboten werden soll, obliegt. Der Verkaufspreis muß
wenigstens ein Viertel unter dem gewöhnlichen Ladenpreis
bleiben. Gegen seine Entscheidung steht dem Eigentümer
Beschwerde an den Gemeindmworsand zu.
7.
Die Freibank ist nach Bedarf geöffnet. Die Verkaufs—
zeiten sind bekannt zu machen. Nach jedesmaligem Ge—
brauche sind der Verkaufsraum und die benutzten Geräte
durch den Besitzer des verkauften Fleisches gehörig zu
reinigen, widrigenfalls diese Reinigung auf dessen Kosten
geschieht. 88.
Unverkauft gebliebenes Fleisch ist, bevor es an dem
darauffolgenden Tag wiederum zum Verkaufe angeboten
wird, von neuem auf die Genußtauglichkeit und Beschaffen—
heit zu prüfen. Gegebenenfalls ist der Ausbietungspreis
anderweitig unter Beachtung der Vorschriften im 86
festzusetzen. Genußuntaugliches Fleisch ist unschädlich zu
beseitigen. 89.
Das auf der Freibank feilgehaltene Fleisch darf nur
in Stücken von höchstens 2 Kilogramm Gewicht und an
demselben Tage für denselben Haushalt nur bis zur
Höchstmenge von 2 Kilogramm abgegeben werden.
Der Erwerber darf das Fleisch nur im eigenen
Haushalte verwenden.
Gast-⸗, Schank- und Speisewirte dürfen Freibank—
fleisch selbst oder durch Beauftragte nur mit besonderer
Genehmigung der Ortspolizeibehörde und unter den im
8 11 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Schlachtvieh- und
Fleischbeschau, vom 8. Juni 1900 angegebenen Beding—
uͤngen erwerben. An Fleischhändler darf Freibankfleisch
überhaupt nicht abgegeben mwerden.
—10.
Die Uebertragung des Betriebes der Freibank an
einen Unternehmer ist nur mit Genehmiaung der Auf—
sichtsbehörde zulässig.
811.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Freibank-Ordnung werden nach 8 27 Nr. 4 des Gesetzes,
betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3.
Juni 1900 mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig
Franken oder mit Haft bestraft.
Wiebelskirchen, den 27. März 19265.
Der Gemeindevorstand.
Offermann.