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Ottweiler Kreisblatt
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
Herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Expedition: Buchdruckerei Albert Koch (Ottweiler Zeitung)
Ottweiler⸗Saar, Schloßstraße 13. — Erscheinungsweise: Wöchentlich 1 mal (Donnerstags).
1925
Inhaltsverzeichnis: J77. Die Abgabe von roher Milch aus den verseuchten
1. Hinweis. Gehöften ift verboten.
2. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung. Die Einfuhr von Klauenvieh in das ˖Sperrgebiet ist
Iohdchenenung über das Ei der Tauben während herboten.
dligewgrepdnung uber das inperven der Tanen wahoen Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das Sperr—
z. Versorgungsamt Neunkirchen betr. Prothesentage für das gebiet ist verboten
2. Vierteljahr 1826. die Ausfuhr von Stroh, Raufutter und Dünger aus
— —A Aufftellung eines Fallhammers den verseuchten Gehöften ist verboten.
¶Kebersicht der vungstage für die Feuerwehren im Bezirke Felle geschlachteter oder gefallener Tiere dürfen nur
der Bürgermeifterei Stennweiler im Vahre 1825. mit polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.
. Bekanntmachung. Der Besitzer, seine Dienstboten und Hausgenossen der
verseuchten Gehöfte dürfen seuchenfreie Stallungen
anderer Gehöfte nicht betreten.
Ottweiler, den 27. März 1925.
Der Landrat. J. V. Roth.
Hinweis.
Ich verweise auf solgende im Regierungsamtsblatt
vom 27. 8. 1925, Nr. 8 erschienenen Verordnungen pp.
Nr, 137. Erlaß betreffend die Abgabe von Holz an
Gemeindenutzungsberechtigte.
Nr. 142. Abänderung der Verordnung über die Ge—
währung von Umzugskosten an versetzte Beamte
vom 14. 12, 1921, Amtsblatt Nr. 798/1921
und 15.8 1923. Amtsblatt Nr. 525/1923
Abänderung der Verordnung betr. die Reise—
kosten-Entschädigung der Beamten vom 15
8 1923, Amtsblatt Nr. 521.
Ottweiler, den 1. April 1925.
Der Landrat: Dr. Rech.
Jagdscheine.
Nachstehend bringe ich die Namen derjenigen Personen,
denen im Monat März Jagdscheine ausgestellt worden
sind, zur alldemeinen Kenntnis:
. Kirsch Rudolf, Rangierführer, Neunkirchen.
2. Kaufmann Herrmann, Gymnasiast. Wiebelskirchen
3 Wolf August, Forstgebilfe, Wemmessweiler,
4. Frisch Jakob, Grubenschlosser, Merchweiler,
5. Spada Johann, Maurermeister, Illingen,
6. Honecker Hermann, Kaufmann, Ottweiler.
Ottweiler, den 30. Maͤrz 1925.
Der Landrat: Dr. Rech.
Polizeiverordnung
über das Einsperren der Tauben während der
Saatzeit.
Viehseuchenpolizeiliche Anordunng.
In den Gehöften der Bergleute Johann Schulz und
Nikolaus Schulz in Münchwies ist die Maul- und Klauen—
seuche amtlich sestgestellt worden. Der ganze Ort Münch—
wies wird zum Sperrgebiet erklärt.
Im Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:
1. Sämtliches im Sperrgebiet befindliche Klauenvieh
(Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine) ist der
Stallsperre unterworfen.
Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöftsein—
gängen, sowie die gepflasterten Wege an den Ställen
und auf den Höfen der verseuchten Gehöfte sind mehr—
mals täglich durch Uebergießen mit Kalkwasser zu
des infizieren
Das Geflügel der verseuchten Gehöfte ist so zu
verwahren, doß es den Hof nicht verlassen kann
4. Sämiliche Hunde sind festzulegen.
5 Das Belreten der Ställe ist nur den Besitzern und
den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauf—
tragten Personen und Tierärzten gestattet.
Händlern, Schlächtern, Milchrevisoren, Viehkaftrierern
und anderen in Ställen gewerbsmäßig verkehrende:
Personen ist das Betreten der Ställe und Gehöfte
des Sperrgebietes untersagt.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. Wärz 1850 (G. Slg. S. 265)
und des 8 142 des Gesetzes über die Allgemeine Landes⸗
verwaltung vom 30. Juli 1883 (G. Slau. S. 195) wird
unter Zufsimmung des Kreisausschusses für den Umfang
des Kreises Ottweiler soitende Polizeiverordnung erlassen
Während der Zeit vom 15. März bis 10. Mai ein⸗
schließlich und vom 15. September bis 30. Oltober ein⸗
chließlich jeden Jahres müssen alle Tauben eingesperrt
werden. 82.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung
werden mit Geldstrafen bis zu 80 Frs, an deren Stelle
im Unvermögensfalle verhältnismäßige Haftstrafe tritt,
bestraft. 83.
Die Polizeiverordnung tritt mit dem dritten Tage
nach ihrer Veröffentlichung im Kreisblatt in Kraft.