Die vorerwähnie Straße wird vom 4 bis einschließlich
11. Februar ds. Irs., und zwar von Tagesanbruch bis
vbormittags 10 Uhr für den durchgehenden Kraftwagen—
und Fuhrwerksverkehr gesperrt.
Ottweiler, den 26. Januar 1025.
Der Landrat.
gez. Dr. Rech.
Hengststation Dirmingen.
Auf der Hengsistation in Dirmingen wird ab 1. Febr.
die jetzt beginnende Deckperiode wieder ein Hengst
Rheinischen Landgeftüts Wickrath aufgestellt.
Die Station erhält den Hengft:
„Zeifig, Fuchs, geb. 1911 in der Rheinprovinz“.
Das deckaeld beträgt 100 FIrs. Für jedes vier
Wochen alt werdende Fohlen ist außerdem ein Fohlen⸗
geld von 50 Frs. zu entrichten.
Der Kreisausschuß hat in seiner heutigen Sitzung
beschlossen, die Hälste des Deckgeldes mit 50 Frs. auf
den Kreis zu übernehmen. Außerdem wird in denjenigen
Fällen, in denen ein Stute nicht tragend geworden ist,
oder im Falle des Verendens des Fohlens vor Ablauf
bon vier Wochen nach der Geburt, dem Stutenbesitzer
auf Antrag von dem restlichen Deckgeld ein weiterer Be—
trag von 25. Frs. zurückerftattet.
Es wird sodann noch auf folgendes hingewiesen:
1. Der Hengst wird in der Mittagszeit von 11 bis
2 Uhr nicht vorgeführt.
2. Für die Benutzung des Hengstes sind die in dem
öffentlichen Aushang der Deckftelle angegebenen
Bedingungen maßgebend.
Ottweiler, den 28. Januar 19285.
Der Landrat
Dr. Rech.
für
des
Nachtrag
zur Friedhofsordnung der Gemeinde Spiesen.
In Gemäßheit des Gemeinderaisbeschlusses vom
4. 6. 1928 wird die Friedhofsordnung der Gemeinde
Spiesen vom 28. Oktober 1903 in nachstehender Weise ab⸗
geändert:
8 10 erhält folgende Fassung:
Der Totengräber ist berechtigt, an Gebühren zu
verlangen:
für die Herftellung eines Familiengrabes 8 Irs.
Einzelgrabes 6 Frs.
W Kindergrabes 4 Frs
für Reinigen des Totenwagens 1 Frs.
Bei Minderbemittelten und Ortsarmen darf nur die
Hälfte berechnet werden.
Spiesen, den 19. Dezember 1924.
Der Bürgermeister
gez. Heinrichs.
Abschrift.
Regierungskommission des Saargebietes.
Direktion des Innern und Präsidialbüro.
J. X. Tgb. Nr. XXXI. 3/25.
Saarbrücken, den 8. Januar 1025.
Genehmigung.
Die durch Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde
Spiesen vom 6. Juni 1823 beschlossene Abänderung des
8 10 der Friedhofsordnung der Gemeinde Spiesen vom
23. Oktober 1908 erhält hiermit die landespolizeiliche
Genehmigung.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. V. Rault.