Ottweiler Kreisblatt
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
Herausgegeben vom Oanoͤratsamt Ottweiler. Druck und Expedition: Buchdruckerei Albert Koch (Ottweiler Zeitung)
Ottweiler⸗Saar, Schloßstraße 13. — Erscheinungsweise: Wöchentlich 1 mal (Donnerstags).
Mr. 3.
Donnerstag, den 29. Januar
1925
Inhaltsverzeichnis:
Bekannkmachung betr. die Höhe des Mietpreises für die Monate
Januar, Februar und März 10925.
2. Verordnung betr. den Verkehr mit Kuhmilch.
3. Bekanntmachung betr. Höchstpreise für den Verkauf von Brot.
4. Hinweis.
5. Straßensperrung.
6. Hengststation Dirmingen.
7. Nachtrag zur Friedhofsordnung der Gemeinde Spiesen.
Bekanntmachung.
betr. die Höhe des Mietpreises für die Monate
Januar, Februar und März 19265.
Nach Anhörung der durch Artikel 24 der Verord⸗
nung vom 28. Dezember 1922 betreffend Neuregelung
der Bestimmungen über das Wohnungswesen in der
Fassung der Verordnung vom 28. Mai 1924 ein⸗
gesetzten Kommission het die Regierungskommission
in ihrer Sitzung vom 7. Januar 1825 beschlossen,
für die nächsten 8 Monate einen Zuschlag zur Friedens—
miete in der Weise zuzulassen, daß 1 Mark Friedens⸗
miete umgerechnet wird nach folgendem Verhältnisse:
für den Monat Januar — 1,65 Frs.
für den Monat Februar — 1,70 Frs.
für den Monat Värz — 1,75 Frs.
Saarbrücken, den 13. Januar 1925.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. V. Rault, Staatsrat.
heiten von Handel und Gewerbe nach Anhörung der
Abteilung für Volkswohlfahrt, Landwirtschaft und Ge⸗
sundheitswesen.
Die Vorschrift des Absatz 1 kann auch auf andere
Gemeinden ausgedehnt werden, die das Mitglied der
Regierungskommission für die Angelegenheiten von Handel
und Gewerbe nach Anhörung der Abteilung Volkswohl—
fahrt, Landwirtschaft und He undheitswesen beftimmt.
Ausgenommen von der Vorschrift des 81 Abs.1
ist diejenige Milch, die in einer Entfernung von nicht
mehr als 10 km vom Stall durch den Milcherzeuger
saes oder seine Angestellten dem Verbraucher zugeführt
wird.
83.
Als Milch im Sinne dieser Verordnung gilt nur
frische Kuhmilch.
84.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen wer—
den mit Geldstrafe bis zu Frs. 150.— oder mit Haft
bestraft, soweit nicht nach den befstehenden Gesetzen höhere
Strafen verwirkt sind.
8 15 des Nahrungsmittelgesetzes vom 14. 5 1879
findet entsprechende Anwendung.
5.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1925 in
Kraft.
Saarbrücken, den 22. Januar 1925.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident:
gez. V. Rault, Staatsrat.
Verordnung
betr. den Verkehr mit Kuhmilch.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV
(Teil 8) des Friedensvertrages von Versailles, auf Grund
der 88 5, 8, 15 des Gesetzes betr. den Verkehr mit
Nahrungsmitteln, Genußmiiteln und Gebrauchsgegen⸗
ftänden vom 14. 5. 1879 (8X6. Bl. S. 145) und auf
Grund ihres Beschlusses vom 22. Januar 1025 verordnei
die Nealtvanctoicntisten, wee folgt:
In den Gemeinden Friedrichsthal, Sulzbach, Dud⸗
weiler, Hühnerfeld, Herrensohr, Jägersfreude, Quierschied
Fischbach, Camphausen, Altenwald, Brefeld, Bildftock,
Völtlingen, Gersweiler, Ludweiler, Püttlingen, Neun⸗
kirchen, Reden, Landsweiler, Schiffweiler, Heiligenwald,
Wemmeisweiler, Wellesweiler, Wiebelskirchen, Elversberg,
Spiesen. Merchweiler, Schnappach, Dillingen und der
Sladt Saarbrücken darf nur solche Milch in den Ver—⸗
kehr gebracht und verkauft werden, die in einer im
Saargebiet zugelassenen Molkerei fachgemäß untersucht,
gereinigt, entteimt und tief gekühlt (pasteurisiert) ift.
Die Zulassung einer Molkerei erfolgt durch das
Mitalied der Reaierunaskommission für die Angelegen⸗
Hinweis.
Ich verweise auf die im Regierungsamtsblatt vom
28. Januar 1925 Ne. 2 erschienene Verordnung beir.
Erhebung der Eichgebühren.
Ottweiler, den 29. Januar 1925.
Der Landrat.
Ir. Rech.
Straßensperrung.
An der Provinzialstraße Saarbrücken⸗Bingen zwischen
Neuntirchen und Bildstock wird vom Eintritt der Straße
in den Wald am Bahnübergang der Strecke Neunkirchen—
Heinitz bis zum Austritt der Straße aus dem Walde
Awa 800 Meter östlich von Bildftock ein Straßenfreihieb
durch die Staatsforstverwaltung vorgenommen. Im
Interesse der Sicherheit des Verkehrs ordne ich daher auf
SHrund des 8 6 des Polizeiverwaltungsgesetzes und des
8 55 des Zuständigkeitsgesetzes folgendes an: