Die zur Begründung des Rechtsmittels erforderlichen
Tatsachen und Beweise sind bereits bei Einlegung des
Rechtsmittels anzuführen.
Wer aus irgend einem Grunde einen Steuerbescheid
nicht erhalten hat, kann innerhalb der vorbezeichneten
Frist beim Finanzamte mündlich zu Protokoll oder schrift⸗
sich die Aushändigung eines Steuerbescheides beantragen.
In diesem Falle beginnt die vierwöchentliche Ausschluß—
i mil dem Tage der Aushändigung des Steuer—
escheid s.
Wer versäumt, inne halb der allgemeinen Rechts⸗
mittelfrift beim Finanzamt geltend zu machen, daß er
einen Steuerbescheid nicht erhalten hat,— muß den Ablaus
der allgemeinen Rechtsmittelfrist gegen sich gelten lassen.
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Die Zahlung der veranlagten Steuern sowie die
Vorauszahlungen auf die nächftjährige noch nichtfestge⸗
setzte Sieuerschuld werden durch Einlegung eines Rechts—
mitels nicht aufgehalten. Der Steuerbescheid gilt gleich—
zeitig als Zahlungsaufforderung. Ein besonderer Staats:
Steuerzettel wird von der Steuerhebestelle nicht mehr
zugestellt.
Für die Gemeindesteuer-Umlagen werden besondere
Steuerzettel durch die Gemeinden ausgegeben.
Neunkirchen, den 18. Dezember 1925.
Das Finanzamt