Full text : 1925 (0006)

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Ottweiler Kreisblatt

Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
Herausgegeben vom Oandratsamt Ottweiler. Druck und Expedition: Buchdruckerei Albert Koch (Ottweiler Zeitung
Ottweiler⸗Gaar, Schloßstraße 13. — Erscheinungsweise; Wöchentlich 1 mal (Donnerstags).
Donnerstag, den 24, Dezember

Inhaltsverzeichnis;
l. Verordnung betr. Verleihung des Enteignungsrechtes an die Ge—
meinde Wustweiler.
2. Nachtrag zur Fischerei-Polizeiverordnung vom 80. 9. 1924.
3. Bekannntmachung betr. Höchsspreise für den Verkauf von Brot.
4. Hinweis.
5. Straßensperrung.
53. Licht- und? Krastgebührenordnung sür die Orkskeile Leopoldstha
unb Graulheck der Gemeinde Schiffweiler.
7. Fluchtlinienfestsetzung.
8. Bekannkmachung beir. die Enkrichtung der Umsatzsteuer für das
Kalenderjahr 1925.
). Bekanntmachung betr. die Entrichtung der Umsatzsteuer auf
Luxusgegenstände.
0O. Oeffeniliche Bekanntmachung des Finanzamis Neunkirchen.

Veroroͤnung
betr. Verleihnung des Enteignungsrechtes an die
Gemeinde Wustweiler.
Gemäß 88 1 und 2 des Gesetzes über die Ent—
eignung von Grundeigentum vom 21. Juni 1874 wird
der Gemeinde Wustweiler, Kreis Ottweiler, zur Her—
stellung des Sammelbehälters und den zugehörigen An—
pflanzungen für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde
Wustweiler das Recht zur Enteignung der hierzu er—
forderlichen Grundstücksfläche der Parzelle Gemarkung
Wustweiler Flur 11 Nr. 246/1 2c., Eigentümer Nikolaus
Engel, Bergmann zu Wustweiler, erteilt.
Saarbrücken, den 2. Dezember 1926.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident,
gez. V. Rault, Staatsrat.

ü — —,— —

Machtrag
zur Fischerei⸗Polizeiverordnung vom 30. 9. 1924
(deröffentlicht im Amtsblatt 1924 Seite 420).
8 7 wird mit Zustimmung des Verwaltungsaususses
 durch folgenden Absatz ergänzt:
„Verboten ist der Gebrauch von Fackeln und sonstigen
leuchtungsmitteln beim Fischen und Krebsen.“
Saarbrücken, den 17. Rovember 1925.
der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten:
gez. J. Oambert.
Bekanntmachung
betr. Höchstpreise für den Verkauf von Brot.
Auf Grund der Verordnung der Regierungskommi—
mbetr. die Festsetzung der Höchstpreise für den Ver—

—W—

kauf von Brot, Nr. 48 vom 11. Januar 1924 (Amts⸗
blatt Nr. 8, Seite 26) wird folgendes bestimmt:
81.
Die Bekanntmachung betr. Höchstpreise für den Ver—
kauf von Brot vom 29. Oktober 1925 (Amtsblatt S.
412) wird aufgehoben.

82.
Für Gemischtbrot, das je zur Hälfte aus Weizen—
mehl und Roggenmehl hergestellt ist, wird ein Höhhst—
preis von 0,85 Fres. für das Pfund festgesetzt.
Als Weizenmehl im Sinne dieser Bestlimmung gi
das Weizeneinheitsmehl, das 8o/, Zusatz von Roggen,,
Reis- oder Gerstenmehl enha
3.
Ist in einer Brotverkaufsstelle Brot vorstehender
Mischung nicht vorrätig, so gilt dieser Preis für das in
der Qualität zunächst sehende, bessere Brot, das in der
Brotverkaufsstelle vorhanden ist.

84.
Diese Bekanntmachung tritt am Montag, den 21.
Dezember 1025 in Kraft.
Saarbrücken, den 18. Dezember 1825.
Der Präsident der Regierungskommission
als Regierungskommissar für Handel undGewerbe;
gez. V, Rault, Staatsrat.

Hinweis,

Ich verweise auf folgende im Regierungsamtsblatt
vom 17. Dezember 1925 erschienene Verordnung pp.
Nr. 610 Verfügung betr. Entschädigung für die Aus—
führung von Dienstreisen unter Benutzung eigener
Kraftfahrzeuge.
Versfügung betr. die Personenstandsaufnahme
bei der Einkommensbesteuerung.
Bekanntmachung betr. die amtlichen Bestim—
mungen für die Ausführung von Bauwerken
aus Beton und Eisenbeton sowie für die Be—⸗
lastung von Hochbauten.
Bekanntmachung betr. Vorlage der Rechnungs⸗
abschlüsse seitens der Versicherungs-Unterneh⸗
nehmungen.
Bekanntmachung betr. Angaben der Brutto—
prämien seitens der im Saargebiet zugelassenen
Versicherungs⸗Unternehmungen.
Bekanntmachung betr. Aenderung in der Persou
des Hauptbevollmächtigten einer im Saargebiet
zugelassenen Versicherungs-Unternehmung.

Nr. 611
Nr. 613

Nr. 622

Nr. 628
            
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