Full text : 1925 (0006)

Bei Unvermögen der Beteiligten werden Gebühren
und Auslagen nicht erhoben. Der Standesbeamte
kann die Kosten aus Billigkeitsgründen ermäßigen oder
stunden“.
5. Im 8 45 Abs. 2Nr. 1werden hinter „Geburtsurkunden“
die Worte „oder Geburtsscheine“ eingefügt.
Dem Absatz 3 wird folgender Satz 8 angefügt:
„Hält der Beamte einen Geburtsschein nicht für
ausreichend, so kann er die Beibringung eines voll—
ständigen Auszuges verlangen“.

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Der dem Gesetz angehängte Gebührentarif erhält
folgende Fassung:
J. Gebührenfrei sind die nach 8 54 oder zum Zwecke
der Taufe oder der Beerdigung erteilten Bescheinigungen.
ll. An Gebühren kommen zum Ansatz:
1. für Vorlegung der Register zur Einsicht
und zwar für jeden Jahrgang... 1 Franken
für mehrere Jahrgänge, zusammen jedoch
höchstens .. . .. 3 Franken
2. für Geburts-, Heirats- oder Todesscheine
mit Einschluß der Schreibgebuühr . ..
Bezieht sich der Schein auf mehrere Ein—
tragungen und erfordert derselbe das Nach—
schlagen von mehr als einem Jahrgange der
Register, für jeden weiteren nachzuschlagen—
den Jahrgang noch . . .. 1 Franken
jedoch zusammen höchstens.3 Franken
Das Gleiche gilt für jede Eintragung in
ein Familienstammbuch (8 15 a).
für jeden beglaubigten vollständigen Auszug Drei
aus den Registern mit Einschluß der 8 aseehe
Schreibgebühren .. . nach NMr. 2
für die nachträgliche Beischreibung eines
Randvermerkes auf einem Auszug. .1Franken
Wird die Beischreibung mehrerer Ver—
merke auf demselben Auszuge gleichzeitig
heantragt, so wird die Gebühr nur einmal
erhoben.
5. für ein zweites und jedes weitere Stück
eines Auszuges oder für eine zweite und
jede weitere Beischreibung desselben Rand⸗gie Zälfte der
bermerkes, wenn sie gleichzeitig beantragtoge nad
werden ... ... Nr.2, 43.
3. für die Entgegennahme des Antrages auf
Anordnung des Aufgebotes....5 Franken
Ist eine Bekanntmachung des Aufgebotes
im Auslande erforderlich oder kommt
ausländisches Recht zur Anwendung, so
kann die Gebühr bis auf 15 Franken er—
höht werden.
Hat eine Aufgebotsverhandlung nicht
stattgefunden, so wird die Gebühr (Abs.
1, 2) für die Eheschließung erhoben.
7. für die Abnahme einer eidesstattlichen Ver—
sicherung nach 8S 45 Abs. 5x. ... 3 Franken
8. für die Bescheinigung nach 83 49... .1 Franken
9. für die schriftliche Ermächtigung nach
8 1341 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
wenn sie nicht gleichzeitig mit der Be—
scheinigung nach 8 49 beantragt wird 1 Franken

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92 —
10. für die Eheschließung vor einem anderen
Standesbeamten als demjenigen, welcher
das Aufgebot angeordnet hat. . .3 Franken
11. für die Eheschließung, die außerhalb des
Amtsraumes oder der Dienststunden erfolgt,
außer wenn ein Verlobter wegen Krank—
heit nicht erscheinen kann, zusätzlich .. 15 Franken
Als bare Auslagen (8 16 Abs. 1, 2) werden nur
erhoben Post-, Fernsprech- und Fernschreibgebühren, die
Vergütung für einen bei der Aufgebotsverhandlung oder
bei der Eheschließung zugezogenen Dolmetscher sowie
bei einer Eheschließdung außerhalb des Amtsraumes oder
der Dienststunden Tagegelder und Fahrtkosten des Standes—
beamten. Wird ein Schreiben nicht durch die Post, sondern
durch einen Boten bestellt, so kann für die Bestellung
ein Betrag bis zur Höhe der Postgebühren erhoben werden.
I Artikel 2.
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforder—
lichen Ausführungsbestimmungen erlassen die Mitglieder
der Regierungskommission für die Angelegenheiten des
Innern und der Justiz.
Artikel 3.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit sofortiger Wirk
samkeit in Kraft.
Saarbrücken, den 18. September 1925.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident:
gez. V. Rault, Staatsrat.

Verordnung
betr. Erhebung der Pauschsätze im Verwaltungs⸗
Streitverfahren.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
schnitt V (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles,
sowie nach Anhörung der gewählten Vertreter der Be—
bölkerung verordnet die Regierungskommission gemäß
ihrem Beschluß vom 2. September 1925 folgendes:
Artikel 1.
Die in 8 106 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vorgesehenen Höchstbeträge für die Kosten
im Verwaltungs-Streitverfahren werden vervierfacht.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt in Kraft mit dem Tage ihre,
Verkündigung im Amtsblatt.
Saarbrücken, den 2. September 1925.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
gez. V. Rault, Staatsrat

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung,
Betrifft: Maul⸗ u. Klauenseuche in Werchweiler.
Da die erkrankten Tiere abgeschlachtet, die Desin—
fektion ausgeführt und die Beobachtungsfrist abgelaufen
ist, werden die s. Zt. angeordneten Sperrmaßnahmen
hiermit aufgehoben.
Ottweiler, den 5. Oktober 1925.
Der LOandrat:;
J. V. Roth.
            
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