Full text : 1925 (0006)

Ortsstatut
betreffend die Regelung des Anschlagwesens für die
von der Stadt Ottweiler errichteten Plakatsäulen.

Gemäß 8 10 der Rheinischen Städteordnung vom
15. Mai 1856 und des 8 4 des Kommunalabgabengesetzes
in der unterm 21. Dezember 1923 verkündeten Fassung
Amtsblatt der Regierungskommission Nr. 82 vom 27.
Dezember 1928) sowie des Stadtratsbeschlusses vom 20.
Juli 1925 wird für die Stadt Ottweiler folgendes Orts⸗
llatut erlassen:
81.
Die Anbringung von öffentlichen Anzeigen, Aufrufen
und dergleichen Bekanntmachungen auf öffentlichen Straßen
und Plaͤtzen hat ausschließlich an den von der Gemeinde
errichteten Anschlag- (Plakat) Säulen zu erfolgen. Die
Benuͤtzung dieser Gemeindeveranstaltung ist den Be—
sttimmungen dieses Ortsstatutes unterworfen.
82.
Beim Stadtbauamt ist eine Reklameabteilung ein⸗
gerichtet, die alle Aufträge entgegennimmt. Die zum
Anschlag für den nächsten Tag bestimmten Plakate sind
spätestens bis nachmittags 4 Uhr (Samstags bis 10 Uhr
vormittags) bei der obengenannten Amtsstelle abzuliefern.
An Sonntagen und geseglichen Feiertagen erfolgt kein
Plakatanschlag. Der Anschlag erfolgt in der Reihenfolge
der Anmeldung, entsprechend dem verfügbaren Raum,
ohne Gewähr. Die für behördliche Bekanntmachungen
bestimmten Stellen bleiben reserviert. Für Anschläge,
die Ankündigungen für Sonntage oder gesetzliche Feiertage
betreffen, werden diese Tage mitgerechnet. Der Anschlag
erfolgt jedesmal an sämtlichen Plakatsäulen, deren Zahl
vorläufig 6 beträgt. Zwecks Ergänzung beschädigter Plakate
sind entsprechend Plakate mehr zu liefern. Das Wieder—
ankleben unansehnlich gewordener oder beschädigter Plakate
erfolgt soweit Ersatzplakate vorhanden sind, kostenlos.
Plakate, die gegen Gesetz oder gute Sitte verstoßen, sind
vom Anschlage ausgeschlossen. Tauerplakate oder Plakate
von außergewöhnlichen Formaten können nur unter dem
Vorbehalte angenommen werden, daß solche bei Platzmangel
zeitweilig durch andere unaufschiebbare Plakate überklebt
werden dürfen. In diesem Falle tritt entsprechende Er—
stattung der Gebühren ein 8
Für die Benutzung der Gemeindeveranstaltung werden
folgende Gebühren erhoben:
. Für Plakate auswärtiger Firmen und Unternehmungen
gleichviel ob mit oder ohne Absicht der Gewinnzielung;:
Gebühren
A. Formatgröße hur den 1. Tag F jeden 9— Zwischengrößen
v leren Tag Frs
— Bei Zwischen⸗
größen kommt
der Preissatz für
das nächst⸗
größere Format
in Anrechnung.

IV.

Behördliche Bekanntmachungen sind gebührenfrei,
Plakate einheimischer Unternehmungen, über Versamm—
lungen politischer Parteien, gewerkschaftlicher oder
wirtschaftlicher Organisationen nur insoweit, als sie
die Formatgröße 66. 129 em nicht überschreiten und
es sich um die Erörterung politischer oder wirtschaft—
licher Fragen handelt.
4.
Die Gebühren sind in der Regel bei der Auftrags—
erteilung an die Stadtkasse Ottweiler zu entrichten. Im
übrigen unterliegen sie der Beitreibung im Verwaltungs—
zwangsverfahren.

8 5.
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren steht dem
Abgabepflichtigen der Einspruch zu. Das Rechtsmittel
ist binnen einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe
der Gebühr an den Steuerpflichtigen, bei dem Gemeinde—
vorstand (Bürgermeister) einzulegen. Ueber den Einspruch
beschließt der Bürgermeister. Gegen den Beschluß steht
dem Pflichtigen binnen einer mit dem ersten Tage nach
erfolgter Zustellung beginnenden Frist von 2 Wochen die
Klage im Verwaltungsstreitverfahren offen. Zuständig
in erster Instanz ist der Kreisausschuß zu Ottweiler.
Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung
zur Zahlung nicht ausgehepen
6.
Dieses Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmigung
und Veröffentlichung in Kraft.

Ottweiler, den 209. Juli 1925.

Der Bürgermeister:
gez. Lorenz.

Wird veröffentlicht mit dem Hinzufügen, daß dieses
Ortsstatut unterm 16. September 1925 Nr. 227,25 vom
Verwaltungsausschuß des Saargebietes in Saarbrücken
genehmigt worden ist.

Ottweiler, den 25. September 1925.

Der Bürgermeister:

Bekanntmachung.
Bei einem am 23. September 1925 gefallenen Schwein
des Bergmannes Johann Eckert aus Uchtelfangen wurde
Schweineseuche amtlich festgestellt.
Ueber das Gehöft wird hiermit die Stallsperre verhängt.
Illingen, den 26. September 1925.
Die Polizeiverwaltung.

J. V.
Hornung, Beigeordneter.

B. Plakate über 86.126 cm Formatgröße sind mit 1Cts
pro Quadratcentimeter zuschlagspflichtig.
Für Plakate einheimischer Firmen und Unterneh—
mungen (Vereine etc.) aller Art sind 500/, der unter
lbezeichneten Gebührensätze zu zahlen.
            
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