Full text : 1924 (0005)

Polizeiverordnung.
uver dus Einsperren der Tauben während der Saatzeit.

Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Poli—
zeiverwaltung vom 11. März 1850 (G. S. S. 265), und
des 8 142 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver—
waltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) wird unter Zu—
stimmung des Kreisausschusses für den Umfang des Kreises
Ottweiler folgende Polizeiverordnung erlassen:
81.
Während der Zeit vom 15. März bis 10. Mai einschließ—
lich und vom 15. September bis 30. Oktober einschließlich
teden Jahres müssen alle Tauben eingesperrt werden.
82.

Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung
werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im
Unvermögensfalle verhältnismäßige Haft tritt. bestraft
83.
Die Polizeiverordnung tritt mit dem dritten Tage nach
ihrer Veröffentlichung im Kreisblatt in Kraft.
Die den gleichen Gegenstand behandelnde Polizeiver—
ordnung vom 5. September 1915 wird von diesem Zeit—
opunkte ab aufgehoben.
Ottweiler, den 15. März 1921.
Der Landrat
Dr. Rech.

Vorstehende Polizeiverordnung wird hiermit in Erin—
nerung gebracht.
Ottweiler, den 25. März 1924.
Der Landrat:
Dr. Rech.

Kreislustbarkeitssteuerordnung.
Auf Grund der Verfügung der Regierungskommission
des Saargebietes, Abteilung des Innern, vom 26. März
1924, Tgb. Nr. J. C. X. 103/24, wird gemäß 8 6 des Kreis—
abgaben-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Dezember 1923, (Amtsblatt der Regierungskommission,
Seite 317), folgende Kreislustharkeitssteuerordnung vor—
6ufig erlassen!

81.
Für jede nach den Steuerordnungen der Gemeinden des
Kreises steuerpflichtige Lastbarkeit ist eine Kreislustbar—
keitssteuer in Höhe vcn 25 Prozent der geschuldeten ge—
meindlichen Lustbarkeitssteuer zu entrichten.
82.
(6) Die Veranlagung und Erhebung der Kreislustbar—
keitssteuer erfolgt mit der Veranlagung und Erhebung der
gemeindlichen Lustbarkeitssteuer, der sie zugeschlagen wird.
(II) Die Gemeinden haben die Ist-Einnahmen an der
Kreislustbarkeitssteuer an den vom Vorsitzenden des Kreis—
ausschusses festgesetzten Terminen unverkürzt an die Kreis—
kommunalkasse abzuliefern.
83.
Der Kreisausschuß kann beim Vorliegen besonderer
Umstände von der Kreislustbarkeitssteuer Befreiungen und
Ermäßigungen gewähren.

84.
Diese Steuerordnung tritt mit dem 1. April 1924 in
Kraft.
Ottweiler, den 29 März 1924.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Dr. Rech, Landrat.
Kreishundesteuerordnung.
Auf Grund der Verfügung der Regierungskommission
des Saargebietes, Abteilung des Innern, vom 26. März
1924, Tgb. Nr. J. C. X. 103/24, wird gemäß 8 6 des Kreis—
abgaben-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Dezember 1923, (Amtsblatt der Regierungskommission,
Seite 317), folgende Kreishundesteuerordnung vorläufig
»lassen:

81.
Für jeden nach den Steuerordnungen der Gemeinden
des Kreises steuerpflichtigen Hund ist eine Kreishunde—
steuer in Höhe von 59 Prozent der geschuldeten gemeind—
lichen Hundesteuer zu entrichten.
82.
(1) Die Veranlagung und Erhebung der Kreishunde—
steuer erfolgt nach der Veranlagung und Erhebung der
gemeindlichen Hundestuer, der sie zugeschlagen wird.
(11) Die Gemeinden haben die Ist-Einnahmen an der
Kreishundesteuer an den von dem Vocsitzenden des Kreis—
ausschusses festgesetzten Terminen unverkürzt an die Kreis—
kommunalkasse abzuliefern

83
Der Kreisausschuß kann beim Vorliegen besondecer
Umstände von der Kreishundesteuer Befreiungen und Er—
mäßigungen aewähren

84.
Diese Steuerordnung tritt mit dem 1. April 1924 i7
Kraft.
Ottweiler, den 29. März 1924.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Dr. Rech, Landrat.

Kreisschankkonzessionssteuerordnung.
Auf Grund der Verfügung der Regierungskommission
des Saargebietes, Abteilung des Innern, vom 26. März
1924, Tgb. Nr. J. C. X. 103/24, wird gemäß 8 6 des Kreis⸗
abgaben-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Dezember 1923, (Amtsblatt der Regierungskommission,
Seite 317), folgende Kreisschankkonzessionssteuerordnung
yorläufig erslassen:;

81.
Für die Erlangung der Erlaubnis zum Betriebe:
einer Gastwirtschaft,
einer Schankwirtschaft,
eines Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus,
ift eine einmalige Steuer zu Gunsten des Kreises in Höhe
von 200 Prozent der geschuldeten gemeindlichen Konzes—
sionssteuer zu entrichten.

82.
(1) Die Veranlagung und Erhebung der Kreissteuer
erfolgt durch die Gemeinden zugleich mit der Veranlagung
            
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