Full text : 1924 (0005)

47

82.
Es sind sowohl Fülle von Lungentuberkulose, wie von
Kehlkopftuberkulose, als auch solche von Lungen- und Kehl—
koupftubertulose meldepflichtig.
Als ansteckend im Sinne dieser Verordnung sind anzu—
schen;:

jeder Fall klinisch nachgewiesener Kehlkopftuberku—
lose, auch ohne Bazillennachweis im Auswurf;
jeder Fall von Lungentuberkulose, bei dem entweder
im Auswurf Tuberkelbazillen nachgewiesen wurden,
oder bei .dem der bisherige Verlauf und klinische Be—
fund damit rechnen lassen, daß bazillenhaltiger Aus—
wurf entleert wird. Hierbei kommen allgemein solche
Fälle in Betracht, bei denen ein ungünstiger Allge—
meinzustend durch sinkendes Körpergewicht, Auftre—
len fieberhafter oder leicht erhöhter (subfebriler)
Körperwärme nachweisbar ist, oder in denen dauern—
der Husten bei klinisch sicher nachgewiesenen Verdich—
tungsherden des Lungengewebes (Dämpfung, klein—
olasige Rasselgeräusche) besteht, oder endlich bei denen
der Röntgennachweis tuberkulöse Herde im Gebiete
der Lunge oder der zugehörigen Bronchialdrüsen bei
gleichzeitiger positiver Tuberkulinprobe erbracht 'ist;
jeder Fall von Drüsen-, Knochen-, und Gelenktuber—
tulese, welcher mit Eiterabsonderung oder Fistel—
bildung einhergeht;
d) jeder Fall von festgestellter Darmtuberkulose;
e) jeder Fall von Nierentuberkulose;
J jeder Fall von Hauttuberkulose und Lupus.
Bei Krankheits- und Todesfällen auf Schiffen und
Flößen ist die Anzeige an die sür die nächstgelegene Anlege—
stelle zuständige Meldestelle zu richten, die ihrerseits die
Meldung an die für die Heimat des Erkrankten zuständige
Meldestelle weiterzugeben hat.
Die Meldungen gehen nicht an die Polizeibehörde, son—
dern an den Kreisarzt. Dieser hat die Meldung bei dem
allwöchentlich an die Regierungskommission, Abt. Gesund—
heitswesen, nach den Ausführungsbestimmungen zu 86
des Gesetzes betr. die Bekämpfung übertragkarer Krank—
heiten vom 28. Auqust 1905 zu erstattenden Bexricht 4u
verwerten.
Die Meldestellen haben namentliche Verzeichnisse der
Erkrankten und Verstorbenen nach anliegendem Muster
zu führen

114

83.
Die Meldung eines Wohnungswechsels hat unverzüg—
lich nach erlangter Kenntnis vom beabsichtigten Wohnungs⸗
wechsel stattzufinden, damit die Fürsorge für den Kranken
weitergeführt, die Wohnung gereinigt und die erforder—
lichen Maßnahmen fortgesetzt werden können.
Auch der Wohnungswechsel eines nach 81 noch nicht
gemeldeten Kranken ist meldepflichtig. Es muß auch hier
nochmals hervorgehoben werden, daß der Krankenhaus—
arzt jeden Fall von Tuüberkulose, der ins Krankenhaus
aufgenommen ist, alsbald zu melden hat, (damit die
Schlußodesinfektion in der Wohnung rechtzeitig stattfindet).
Auf Schiffen, Flößen, gilt als der zur Erstattung der
Anzeige verpflichtete Haushaltungsvorstand, der Schiffer
oder Floßführer oder deren Stellvertreter.

Unter Wohnungswechsel ist für Schiffe und Flöße das
dauernde Uebersiedeln eines Kranken auf das Land oder
auf ein anderes Schiff oder Floß zu verstehen.
Der Wohnungswechsel ist auf den in den Ausführungs—
bestimmungen zu 8 3 bezeichneten Meldekarten unter „Be—
mertfungen“ zu melden

84
Die Anzeige und deren Weitergabe erfolgt vertraulich.
Zur Meldung der Tuberkuloseerkrankungen sind die für
die Meldung gemeingefährlicher und übertragbarer Krank—
heiten vorgeschriebenen Meldekarten zu benutzen; nur ist
die Klammer hinter „Lungen- und Kehlkopftuberkulose“ zu
streichen und dafür zu setzen „und sonstige ansteckungsfähige
Tuberkulose“. Ferner ist die Anschrift entsprechend zu än—
dern.
Die Meldungen des Medizinal-Untersuchungsamts über
positive Befunde können nicht zur Strafverfolgung wegen
Nichtmeldung gegen den etwa behandelnden Arzt verwen—
det werden

85.
Eine örtliche Ermittelung im Sinne des 8 4 der Verord—
nung ist besonders dann geboten, wenn die zuständige Für—
sorgestelle nicht schon norher mit dem Fall befaßt war, fer—
ner dann, wenn die Erkrankten infolge ihres Berufes oder
sonstiger Beziehungen in häufige Berührung mit anderen
Personen kommen, sodaß diese durch Ansteckung gesährdet
werden, wie Geistliche, Lehrer, Lehrerinnen, Schulkinder
und Zöglinge der Kleinkinderschulen, Schalterbeamte bei
Kassen, Eisenbahn, Post, Büroangestellte, welche mit an—
deren Büroangestellten neben oder gegenüber an denselben
Arbeitstischen ihren Platz haben, Straßenbahnschaffner,
Krankenpflegepersonen, Hebammen, Ammen, Dienstboten,
Kinderwärterinnen, in der Lebensmittelherstellung und
im Lebensmittelbetrieb, in dem Milchhandel beschäftigte
Personen, Kellner, Kellnerinnen, Gastwirtschaftsköche,
Köchinnen und Büfettpersonal, Friseure und dergl. mehr.
Als Fürsorgemaknahmen kommen insbesondere in Be—
tracht:
1. Belehrung des Kranken und seiner Umgebung;
2 Schutz der Familienangehörigen und der sonstigen
Umgebung vor Ansteckung und vorbeudgende Behand—
lung der Bedrohten;
Verhütung der Weiterverbreitung der Krankheit in
der beruflichen Tätigkeit des Erkrankten.
etwa notwendige Behandlung des Erkrankten und
erforderlichenfalls dessen Unterbringung in einem
Krankenhause oder in einer Lungenheilstätte.
Die Fürsorgemaßnahmen sind möglichst, d. h., wenn es
die Verhältnisse irgend zulassen, im Benehmen mit dem
etwa behandelnden Arzt zu treffen, der so zeitig zu benach—
richtigen ist, daß er an den Ermittelungen teilzunehmen
vermag.
Die Kreis- (Bezirks-) Aerzte, die Fürsorgeärzte, Für—
sorgestellen eines Kreises und die Kreiswohlfahrtsämter
haben nicht nur auf planvolles Zusammenwirken und ge—
genseitige zweckmäßige Unterstützung Bedacht zu nehmen,
sondern auch dahin zu wirken, daß in der Tuberkulosefür—
sorge eine Zusammenarbeit stattfindet mit den Vertretern
der staatlichen, kommunalen und städtischen Behörden, der
Krankenkassen. der Landesversicherunasanstalten und der
            
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