Full text : 1924 (0005)

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Amtliches Naochrichtenblatt für den Kreis Ottweiler

herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler, Drack und Erpedition: Buchdrucketei C. A. Ohle (Saur- und Blies-eitreg)
(Inh.- P. Litzenhurger), Neunkirchen-Saar, Unterer Markt s. — Erscheinungsweise: Wöchentlich J mal (Donnerstagss.

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Donnerstag, den 27. März 1924
Hauprrohrnetzes in den im 8 1 angegebenen Gemeinden, die
Versorgung dieser Gemeinden mit Gas, Gewinnung 11
Nebenprodukten und Verkauf derselben. Die Erweiterung
des Rohrnetzes in den einzelnen Gemeinden hat durch das
Gaswerk auf Kosten der einzelnen Gemeinden zu erfolgen.
Diese Erweiterungen verbleiben Eigentum der betreffen—
den Gemeinden, soweit das Gaswerk keine Zuschüsse gele
—
gegen besondere Bezahlung an das Gaswerk abgetretent
ben. Die Herstellung von Hausanschlüssen erfolgt bei v
handenen Leitungen nur dis zur Länge von 15 Meter auj
Kosten des Gaswerks. Eine weitere Verlängerung hat auf
Kosten des Anschlußnehmers zu erfolgen. Der ganze An—
schluß bis zur Uhr verbleibt Eigentum des Gaswerks
Verbandsorgane.
83.
Organe des Verbandes sind der Verbandsvorsteher, der
Verbandsausschuß und die Verbandsversammlung.
Verbandsvorjsteher.
84.
Der Verbandsvorsteher vertritt den Zweckverband nach
außen. Seine Bestimmung regelt sich nach 8 15, Abs. 2 des
Gesetzes vom 15. Mai 1856, betr. die Gemeindeverfassung
in der Rheinprovinz. Demnaöch ist der jeweilige Bürger—
meister der Bürgermeisterei Uchtelfangen Verbandsvor—
steher, solange das Gaswerk im Bezirke der Bürgermeisterei
Uchtelfangen liegt.
Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte der
dem Verbandsausschuß übertragenen Verwaltung. Er be—
reitet die Beschlüsse des Verbandsausschusses vor und trägt
für Ausführung derselben Sorge. Er führt die Aufsicht
über den Betrieb und ist der unmittelbare Dienst-Vorge
aller Beamten und Angestellten des Zweckverbandes. 8
tere Aufgaben können ihm durch Beschluß des Verbandst
schusses bezw. der Verbandsversammlung übertragen *
den

Inholtsverzeichnis:
1. Bekanntmachung betr. Hinweis auf die Bestimmungen
des Handwerkergesetzes.
2. Satzung des Zweckverbandes „Gaswerk Illingen.
3. Bekanntmachung betr. Antrag der Gemeinde Friedrichs—
thal auf Sicherstellung der Wasserrechte.

Bekanntmachung.
Die handwerktreibende Bevölkerung wird hierdurch auf
die einschlägigen Bestimmungen der bestehenden Handwer—
kergesetzgebung aufmerksam gemacht und ihr die genaueste
Beachtung der 88 126-129 der Reichsgewerbeordnung drin—
gend empiohlen.
Insbesondere wird bemerkt:
1. daß jeder Lehrvertrag binnen 4 Wochen nach Begina
der Lehre zur Vermeidung von Straie schriftlich abzuschlie—
ßen ist;
2. daß für jeden Lehrling, der zur Gesellenprüfung zuge.
lassen werden will. die Lehrzeit mindestens 3 Jahre betra—
gen muß;
3. daß die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen nur
solchen Handwerkern zusteht, die entweder die Meisterprü—
fung abgelegt haben oder die Befugnis vom Herrn Landrat
erhalten haben.
4. daß die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften von
Zeit zu Zeit durch Beauftragte der Handwerkskammer kon—
trolliert werden wird.
Neunkirchen. den 13. März 1924
Das Büraermeisteramt

Satzung
des Zweckkperbandes „Gaswertk Illingen.“

Glieder. Benennung, Sitz und Zweck des Verbandes.
81.
Die Gemeinden Merchweiler, Wemmetsweiler, Illingen,
Uchtelfangen, Hüttigweiler, Wustweiler, Hirzweiler werden
zum Zwecke der Versorgung mit Gas zu einem Zweckver⸗
band gemäß Gesetz vom 19. Juli 1911 (G. S. S. 115) zu⸗
sammengeschlossen.
Der Verband führt den Namen „Zweckverband Gaswerk
Illingen“. Sitz des Verbandes ist Illingen.
Aufgaben des Verbandes.
82.
Zu den Aufgaben des Verbandes gehört die Verwaltung
und Unterhaltung des Gaswerks. die Unterhaltung des

Im Falle der Behinderung des Verbandsvorstehers tritt
an dessen Stelle der jeweilige Bürgermeister von Wemmets⸗
weiler und in dessen Behinderung der älteste Beigeordnete.
Der Verbandsvorsteher erhält eine Vergütung, die all⸗
jährlich durch den Verbandsausschuß festzusetzen ist.
Verbandsausschuß.
85.
Der Verbandsausschuß besteht aus:
1. dem Verbandsvorsteher,
2. den beteiligten BRürgermeistern,
3 je einem von der Verbandsversammlung zu wähle
den Mitaliede aus den einzelnen Gemeinden
            
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