Full text : 1924 (0005)

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82.
Für den Verkauf von Gemischtbrot jeglicher Mischung
wird ein Höchstpreis von 0.65 Fres. das Pfund festgesetzt.

383.
Zu diesem Preise muß in jeder Brotverkaufsstelle jeder—
zeit genügend Brot feil geboten werden.
Saarbrücken, den 6. März 1924
Der Präsident der Regierungskommission:
als Regierungskommissar für Handel und Gewerbe:
gez.; Ra ult, Staatsrat.

Urkunde
über die Umpfarrung der Filiale Wustweilerhof aus der
Pfarrei Illingen in die Piarrei Uchtelfangen. Dekanat
Illingen. Kreis Ottweiler

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Nach Anhörung aller zur Sache Berechtigten wird hier⸗
mit angeordnet wie folgt:
1. Die Filiale Wustweilerhof wird aus der Pfarrei
Illingen in die Pfarrei Achtelfangen umgepfarrt.
2. Die Grenzen der Filiale, sowie die mit ihr in das
Eigentum von Uchtelfangen übergehenden Vermögensstücke
sind in einem Beschlusse des Kirchenvorstandes von Illingen
vom 8 Februar ds. Is. und in einer dazu gehörigen Anlage
genau aufgeführt
3 Eineé Entschädigung wird von keiner Seite bean—
sprucht oder bewilligt.
4. Die Angehörigen der Pfarrei Wustweilerhof werden
von allen Leiftungen zu der bisherigen Pfarrei Illingen
entbunden, haben aber zu den Lasten der Pfarrei Uchtel—
fangen zu gleichen Teilen mit den übrigen Angehörigen
dieser Psarrei beizutragen.
5. Vorstehende Verordnung tritt am 1. Januar 1924
in Kraft.
Trier. den 30. Oktober 1923.
Der Bischof von Trier.
J. A.:
gez. Tilmann.

Die nach der vorstehenden Urkunde vom 30. Okto⸗
ber 1923 von dem Bischof von Trier kirchlicherseits aus—
gesprochene Umpfarrung der Filiale Wustweilerhof aus der
Pfarrei Illingen in die Pfarrei Uchtelfangen, Kreis Ott⸗
weiler, wird hierdurch von Staatswegen bestätigt und in
Vollzug gesetzt.
Saarbrücken, den 31. Januar 1924
Der Regierungskommissar für Kultus
und Schulwesen:
gez. von Moltke⸗Huitifeldt.

Bekanntmachung
betrefsend Fleischbeichau-Gebührenordnung.

J Die in der Fleischbeschau⸗Gebührenordnung vom 23.
Mai 1923 (Amtsbl. S. 339) festgeseßgten Gebühren und

Wegevergütungen werden vom 1. März ds Is ab um 50
Prozent erhöht.
Von den Gebühren (ausgenommen die Beschaugebühren
für Einhufer) sind 10 Prozent für den Ergänzungsbeschau—
sonds einzubehalten.
Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Fleisch—
beschau-Gebührenordnung vom 23. Mai 1923 unberührt
Saarbrücken, den 5. März 1924.
Das Mitglied der Regierungskommission
kür die Angelegenheit der Landwirt'chaft:
gez. Land
Bekauntmachung.
Ich mache auf solgende, in den Amtsblättern Nr. 8,9
und 19, vom 3., 10. und 11. März 1924 veröffentlichte Ge—
setze und Verordnungen der Regierungs-Kommission auif—
merksam:
1. Nr. 130. Verfügung bet:. Reisekostenentschädigung
bei häufigen Dienstreisen.
2 Nr. 131. Ausführungsbestimmungen zur Verord—
nung betr. die Versteuerung von Vacht- und Mietverträgen
vom 7. Dezember 1923.
3 Mr. 132 Uebergangsbestimmungen zur Durchfüh—
rung des 8 73, Abs. III, der Verordnung betr. die Ein—
kommenbesteuerung (Einkommensteuerordnung) vom 7. De—
zember 1823.
4. Nr. 144. Ausführungsbestimmungen zum Kommu—
nalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Dezember 1923.
5. Nr. 145. Ausführungsbestimmungen zum Kreis—
abgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Dezember 1923.
6. Nr. 146. Ausführungsbestimmungen zum Umlage—
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezem—
ber 1923.
Ottweiler, den 12. März 1924.
Der Landrat.
J. V:
Dr. Rawer. 1. Kreisdeputierter.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
In dem Gehöfte des Stierhalters Alt in Tholey
ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden
Der ganze Ort Tholey wird zum Sperrgebiet erklärt.
Jedoch wird die Benutzung von Klauenvieh aus nichtver—
seuchten Gehöften zu landwirtschaftlichen Arbeiten inner—
halb der Gemarkung Tholey gestattet.
Im Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:
1. Sämtliches im Sperrgebiet befindliche Klauenvieh
(Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine) ist der Stall—
sperre unterworfen.
Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöftsein—
gängen, sowie der gepflasterten Wege an den Ställen
und auf den Höfen der verseuchten Gehöfte sind mehr⸗
mals täglich durch Uebergießen mit Kalkwasser zu
desinfizieren.“
            
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