Bekanntmachung.
Die Firma Heinrich Fücst Söhne, Ottweiler, Alte Kirch—
hosstraße, beabsichtigt auf dem Grundstück, Flur 13 Par—
zelle 10092/137 und 1093/126 einen Lufthammer aufzustellen.
Beschreibungen. Zeichnungen und Pläne liegen auf dem
Rathause, Zimmer Nr.b, zar Einsicht aus.
Dieses Vorhaben wird nach 8 16 der Gewerbeordnung
zur öffentlichen Kenntnis gebracht mit der Aufforderung.
etwcige Einwendungen gegen dasselbe binnen 14 Tagen
schriftlich in 2? Exemplaren oder zu Protokoll hierselbst an—
zubringen.
Die Frist nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages,
in welchem das die gegenwärtige Bekanntmachung enthal—
tende Kreisblatt des Kreises Ottweiler ausgegeben wird
Nach Ablauf dieser Frist können Einwenhungen in dem
Verfahren nicht mehr angebracht werden.
Zur Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendun—
gen wird Termin auf
*Mittwoch, den 27. Februar 1924, vormittags 10 Uhr,
im Rathause zu Ottweiler anberaumt mit der Eröffnung.
daß im Falle des Ausbleibens des Unternehmers oder der
Widersprechenden gleichwohl mit der Erörterung der Ein—
vwendungen vorgegangen wird.
Ottweiler den 24. Januar 1924.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Friedhofs- und Begräbnisordnung
für die Gemeinde Merchweiler.
Nach Anhörung der Gemeindevertretung wird foldende
Ordnunag erlassen:
81.
Der in dem Flurdistrikt „ober dem Mühlenweg“, Bann
Merchweiler, aus den Mitteln der bürgerlichen Gemeinde
Merchweiler angelegte Friedhof ist zur Aufnahme sämt—
licher Leichen aus der Gemeinde Merchweiler bestimmt.
Derselbe zersällt in vier Teile. die durch einen Kreu—,—
weg getrennt sind.
Der nach Illingen zu gelegene Teil ist teilweise für die
Beerdigung der evangelischen Christen und teilweise für
celigionslose Bürger, der übrige Teil für die Beerdigung
der katholischen Christen bestimmt.
Die Beerdigungen finden je nach dem religiösen oder
religienslosen Bekenntnisse der Verstorbenen auf den ein—
zelnen konfessionellen Friedhofsteilen statt.
Auswärts Verstorbene, welche in der Gemeinde Merch—
weiler ihren letzten Wohnsitz nicht hatten, dürfen auf dem
Friedhofe nur mit der Genehmigung des Bürgermeisters
gegen eine Fremdenbeerdiaunasgebühr von 20 Fres be—
erdiat merden
Reihenaräber.
82.
Alle Beerdigungen erfolgen in der Reihe nacheinander
und zwar werden Kinder bis zu 6 Jahren, Kinder von 6
bis 14 Jahren und Erwachsene in getrennten Abteilungen
beerdigt.
Die Reihenfolge der sämtlichen Gräber ist auf dem an
den Totengräber übergebenen Grundplan im einzelnen vor—
gezeichnet.
83.
Jedes hergestellte GHrab muß von dem Totengräber mit
der aus dem Grundplan hervorgehenden Nummer, welche
an einem 0,50 m langen Pflock anzubringen, deutlich und
haltbar ist. versehen sein.
Der Totengräber ist ferner verpflichtet, ein Register zu
führen, welches die vollen Namen, den Geburtstag, den
Sterbe- und Beerdigunsgtag der begrabenen Person mit
der Nummer ihres Grabes und im Falle der Tod an einer
Infektionskrankheit eingetreten ist, die Art der letzteren
enthält und das von der Ortspolizeibehörde mindestens ein—
mal jährlich revidiert wird. Dieses Register ist nach Er—
wachsenen und Kindern, sowie nach Konfessionen getrennt
zu führen und kann von den Beteiligten jederzeit unentgelt—
lich eingesehen werden
84
Der von der Gemeinde angestellte Totengräber ist allein
befugt, die Gräber anzufertigen. derselbe hat auch das
soergfältige Zufüllen der Gräber, sowie das Aufwerfen der
Frabhügel zu besorgen.
Der Totengräber führt die nächste Aufsicht über den
Friedhof. Er hat die Schlüssel zu demselben zu verwahren,
die Tore außer bei Beerdigungen und während der im 8 10
bestimmten Zeit stets verschlossen zu halten, die Bestimmun—
gen dieser Begräbnisordnung genau zu beachten, die Wege
von Unkraut zu säubern, wie überhaupt den Begräbnisplat
reinlich zu erhalten
8 5.
Die Festsetzung der Kosten für Herstellung von Grab—
stellen bleibt besonderer Vereinbarung zwischen Gemeind⸗—
vertretung und Totenaräber vorbehalten
86.
Jedes Grab hat nur eine Leiche zu erhalten, mit Aus—
nahme der gleichzeitigen Beerdigung von Müttern und noch
nicht ein Jahr alten Kindern oder zwei Geschwister unter
einem Jaohre
87.
Die Gräber sind so tief herzustellen, daß der höchste
Punkt des Sarges mit einer Erdschicht von mindestens 6,90
Meter, ausschließlich des Grabhügels, bedeckt ist. Länge und
Breite richtet sich nach der Größe des Sarges und ist so zu
bemessen, daß letzterer bequem eingelassen werden kann.
Die Einfriedigung bei Gräbern derselben Reihe ist der Weg—
seite entlang nur in gleicher Linie zulässig. Zwischen den
einzelnen Gräbern muß eine Erdwond von mindestens 0,30
Moter Stärke verbleiben; der Abstand der Grabreiben von
einander soll 000 Meter hetragen.
88.
Ohne Genehmigung der Polizeibehörde darf weder eir
Grab geöffnet noch eine Leiche translociert werden
89.
Denkmäler, Grabsteine und Kreuze usw., welche auf den
Gräbern unter Berücksichtigung der Richtungslinie ange—
bracht werden, erleiden während eines Zeitraumes von
30 Jahren eine Störung seitens der Gemeinde nicht. Den
Angehörigen ist es gestattet, die Grabstätten mit Einfassung
Pflanzen, Rasen, Steinen, Grotten und Denkmälern mit
angemessenen Inschriften zu verzieren. Ein Instandsetzen
der Grabstätten an Sonn- und Feiertagen ist verboten