3. Das Geflügel der verseuchten Gehöfte ist so zu ver⸗
wahren, daß es den Hof nicht verlassen kann.
Sämtliche Hunde sind festzulegen.
Das Betreten der Ställe ist nur den Besitzern und
den mit der Wartung und Pflege der Fiere beauf⸗
tragten Personen und Tierärzten gestattet.
Sändlern, Schlächtern, Milchrevisoren. Viehkastrie—
rern und anderen in Ställen gewerbsmäßig verkeh—
enden Personen ist das Betretien der Ställe und
Hehöfte des Sperrgebietes untersogt.
7. Die Abgabe von roher Milch aus den verseuchten
Gehöften ist verboten.
8. Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebiet ist
verboten.
3J. Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das Sperr⸗
gebiet ist verboten.
10. Die Ausfuhr von Stroh, Rauhfutter und Dünger
aus den verseuchten Gehöften ist verboten.
11. Felle geschlachteter oder gefallener Tiere dürfen nur
mit polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.
12. Der Besitzer, seine Dienstboten und Hausgenossen
der versenchten Gehöfte dürfen seuchenfreie Stallun—
gen anderer Gehöfte nicht betreten.
Im Beobachtungsgebiet gellen folgende Bestimmungen:
1. Der Auftrieb von Klauenvieh auf Niärkte ist ver—
boten.
Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der
Schlachtung kann durch die Polizeibehörde gestattet
werden, wenn die frühestens am Tage vor dem Ab—
gange vorzunehmende tierärztliche Untersuchung
ergibt, daß der gesamte Viehbesslund seuchenfrei ist.
Die Ausfuhr zu Zucht- und Nutzzwocken kann von
dem Landrat unter den gleichen Bedingungen ge—
stattet werden. wenn die Ortspolizeibehörde des
Bestimmungsortes sich mit der Einfuhr einoerstanden
erklärt. Die Tiere sind am Bestimmungsort für 2
Wochen der polizeilichen Beobachtung unterworfen.
Das Durchfahren von fremden Klauenviel durch
das Beobachtungsgebiet ist verboten.
5. Sümtliche Hunde sind festzulegen.
Dttweiler, den 31. Dezember 1923.
Der Landrat: Dr. Resch.
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