Full text : 1924 (0005)

Ottweiler Kroseblott

Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
heransgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Erpedition: Buchdruckerei C. A. Ohle (Saar- und Blies-Zeitung)
(Inh.: P. Litzenburgerl, Neunkirchen⸗Snor. Unterer Markt ꝰ — Erscheinungsweise: Wächentlich 1) mal (Donnerstaaslh.

Nr. 458

Dienstag, den 23. Dezember

1920

Inhaltsverzeichnis:
l. Hinweis auf veröffentliche Verordnungen.
2. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
3. Wassergebührenordnung der Stadt Ottweiler.
t Nachtrag zur Ordnung über die Erhebung von Ge—
bühren für Entleerung von Aborten in Ottweiler.
5. Licht⸗- und Kraftgebührenordnung der Stadt Ottweiler
b. Nachtrag zur Ordnung über die Erhebung von Ge—
bühren für die Inanspruchnahme der Gemeindekranken—
pflegerin in Welschbach
7. Stallsperre
8. Fluchtlinienplan.

6. Händlern, Schlächtern, Milchrevisoren, Viehkastrie—
rern und anderen in Ställen gewerbsmäßig verkeh—
renden Personen ist das Betreten der Ställe und Ge—
höfte des Sperrgebietes untersagt.
7. Die Abgabe von roher Milch aus den verseuchten
Gehöften ist verboten.
8. Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperraebiet ift
verboten.
9. Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das Sperr⸗
gebiet ist verboten.
10. Die Ausfuhr von Stroh, Rauhfutter und Dünger
aus den verseuchten Gehöften ist verboten.
11. Felle geschlachteter oder gefallener Tiere dürfen nur
mit polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.
12. Der Besitzer, seine Dienstboten und Hausgenossen der
verseuchten Gehöfte dürfen seuchenfreie Stallungen
anderer Gehöfte nicht betreten.
Ottweiler, den 12. Dezember 1924
Der Landrat—
J. V. Roth.
Wassergebührenordnung
der Stadt Ottweiler.
Aufgrund der 88 4 und 7 des Kommunalabgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1923
wird zufolge Beschlusses der Stadtrerordnetenversammlung
vom heutigen Tage für den Anschluß und die Benutzung der
Wasserleitung der Stadt Ottweiler folgende Eebührenord—
nung erlassen:

Hinweis.
Ich verweise auf folgende im Regierungsamtsblatt vom
19. 12. 1924 Nr. 36 erschienenen Verordnungen pp.:
Nr. 491. Verordnung betr. die Erhebung einer Betriebs—
steuer.
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung betr
die Erhebung einer Betriebssteuer.
Bekanntgabe der im Saargebiet zugelassenen aus—
ändischen Versicherungsgesellschaften.
Bekanntmachung betr. die Ernennung von Mit—⸗
gliedern und Setllvertretern für die Landwirt⸗
schaftskammer.
Ottweiler, den 22. Dezember 1924
Der Landrat.
Dr. Rech.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Auf dem Fute Baltersbach ist unter einer aus Nord—
deutschland eingetroffenen Sendung Milchkühe die Maul⸗
und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Das Gut
Baltersbach wird zum Sperrgebiet erklärt.
Im Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:
1Sämtliches im Sperrgebiet befindliche Klauenvieh
(Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine) ist der
Stallsperre unterworfen.
Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöftsein⸗
gängen sowie die gepflasterten Wege an den Ställen
und auf den Höfen der verseuchten Gehöfte sind mehr⸗
mals täglich durch Uebergießen mit Kalkwasser zu
desinfizieren.
Das Geflügel der verseuchten Gehöfte ist so zu ver⸗
wahren, daß es den Hof nicht verlassen kann.
4. Sämtliche Hunde sind festzulegen.
5. Das Beirelen der Ställe ist nur den Besitzern und
den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauf—
tragten Personen und Tierärzten geftattet

Nr. 492.

Nr. 502.

81.
Hausanschlüsse.
Die Herstellung des Hausanschlusses bei Neubauten ge—
schieht durch die Stadt. Die Stadt übernimmt auch die
Kosten, soweit die Leitung bis zum Hause nicht mehr als
8 Meter beträgt Die Kosten der über 8 Meter langen
Leitung bis zum Hause hat der Anschlußnehmer zu tragen
Die Kosten der Unterhaltung aller Anschlüsse übernimmt
die Stadt bis zur Grenze des Eigentums des Anschlußneh⸗
mers. Die übrigen Unterhaltungskosten sind von den An⸗
schlußnehmern zu tragen.
Bei Herstellung von Anschlüssen an bereits bestehende
Gebäude hat der Anschlußnehmer die ganzen Anschlußkosten
zu tragen.

82.
Wassermesser.
Die Wassermesser werden den Abnehmern leihweise
üherlassen und bleiben Eigentum der Stadt.
            
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