Ottweiler Kreissblatt
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Exrpedition: Buchdruckerei C. A. Ohle (Sour- und Blies⸗-Zeitung)
(Inh.-P. Litzenburger). Neunkirchen-Saur. Unterer Markt 9 — Erscheinungsweise: Wöchentlich J mal Donnerstaogss.
Nr. 40
Donnerstag, den 20. Rovember
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Inhaltsverzeichnis:
1. Bekanntmachuug betr. die Höhe des MWietpreises für
die Monate Oktober, NRobember und Dezember 1924;
Verordnung betr. die Erhebung und Verrechnung der
Kirchensteuern;
3. Verfügung beir den Gerichtstag in Illingen;
4. Bekanntmachung betr Höchstpreise für den Verkauf
von Brot;
5. Viehzählung;
b, Hinweis au veröffentlichte Verordnungen;
7. Aushilfsweise Ausübung des Jagdschutzes;
8. Aufhebung einer Stallsperre.
Die Vorschriften in den 88 51 und 52 der Einkommen—
steuerverordnung vom 7. Dezember 1923 — Regierungs⸗
Amisblatt Nr. 657 — finden auf die Erhebung der Kir—
chensteuern sinngemäße Anwendung. Die für ein Kolen⸗
derjahr (Steuerjahr) geleisteten Vorauszahlungen sind in
dem Rechnungsjahre zu verrechnen. das in diesem Kalen⸗
derjahre beginnt.
Die gemöß 8 65 der Einkommensteuerverordnung und
der Ergänzungsordnung vom 4. Januar 1924 — Regie—
rungs-⸗Amtsblatt Nr. 9 — der steuerberechtigten Kirchen—
gemeinde zugewiesenen Anteile am einbehaltenen Arbeits—
sohn gelten als Vorauszahlungen im Sinne des Abs. 2.
Artikel 2.
Bei Festsetzung des Hundertsatzes für die Erhebung der
Kirchenzuschläge zu dem staatlich veranlagaten Steuern ist
naßgebend:
a) für die Zuschläge zu der Einkommen- und Gewerbe⸗
steuer der Bedarf des Rechnungsjahres, das dem
Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) nachfolgt,
b) für die Zuschläge auf die Grund- und Gebäudesteuer
der Bedarf des Rechnungsjahres, das mit dem Ver—⸗
anlagungszeitraum (Steuerjahr) zusammenfällt.
Die Verrechnung des Unterschiedes zwischen den ge—
leisteten Vorauszahlungen und der endgültigen Steuer—⸗
schuld erfolgt in dem Rechnungsjahre, dessen Bedarf für
die Festsezung maßgebend ist.
Artikel 3.
Für das Rechnungsjahr 1923 können die Zuschläge auf
die staatlich veranlagten Grund- und Gebäudesteuern mit
höchstens 40.v. H. der Steuersumme erhoben werden
Artikel 4.
Der Höchstsatz der nach Abschnitt JV der Verordnung
oom 18. Juli 1923 (Amtsblatt S. 149) zu erhebenden Vor⸗
schüsse auf die Zuschlöge zu den staatlich veranlagten Ein—
kommen⸗- und Gewerbesteuern wird auf 25 v. H. der im
Art. 6 a. a. O. angegebenen Beträge festgesetzt. Die Be⸗
träge, um welche die hiernach berechneten Vorauszahlun⸗
gen die bisher geleisteten Vorschüsse übersteigen, sind zur
einen Hälfte innerhalb 4 Wochen, zur anderen Hälfte
innerhalb 8 Wochen nach Zustellung des neuen Vorschuß⸗
bescheides zu entrichten. Diese Vorschüsse sind bis zum Ab⸗
schluß der Veranlagung für das Kalenderjahr (Steuer⸗
jahr) 1923 fortzuerheben. Die im Kalenderjahr (Steuer⸗
jahr) 1924 fälligen Raten gelten als Vorauszahlungen
auf die Steuerschuld für 1924.
Artikel 5.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
1923 ab in Kraft.
Bekanntmachung
betreffend die Höhe des Mietpreises für die Monate
Oktober, November und Dezember 1924.
Nach Anhörung der durch Artikel 24 der Verordnung
vom 28. Dezember 1922 betreffend Neuregelung der Be—
stimmungen über das Wohnungswesen in der Fassung der
Verordnung vom 28. Mai 1924 eingesetzte Kommission hat
die Regierungskommission in ihrer Sitzung vom 24. Okto⸗
ber 1824 beschlossen, für die nächsten 3 Monate einen Zu—
schlag zur Friedensmiete in der Weise zuzulassen, daß
1 Mk. Friedensmiete umgerechnet wird nach folgendem
Verhältnisse:
für den Monat Oktober — 1,50 Fres.
sür den Monat November — 1,55 Fres.,
für den Monat Dezember — 1,60 Fres.
Saarbrücken, den 24. Oktober 10924.
Der Präsident der Regierungskommisston:
gez. V. Rault. Staatsrat
Verordnung
betr. die Erhebung und Verrechnung der Kirchensteuern.
Auf Grund der 88 19 und 26 der Anlage zu Ab—
schnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
und gemäß ihrem — vom 15. 7. 1924 verordnet
die Regierungskommission, was folgt:
Artikel 1.
Auf die für ein Kalenderjahr (Steuerjahr) geschulde⸗
ten Zuschläge zu den staatlich veranlagten Einkommen⸗
und Gewerbesteuern (Kirchensteuern) haben die Steuer—
pflichtigen bis zum Empfange einer Mitteilung über die
endgültige Steuerschuld Vorauszahlungen bis zur Höhe
des Jahresbetrages der für das Voriahr festgesetzten
Steuerschuld zu leisten.