Full text : 1924 (0005)

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vielmehr die dazu erforderliche Zeit zu gewähren und die
erforderlichen Lernmittel zu beschaffen.
88.
Die Gewerbeunternehmer haben jeden von ihnen be
schäftigten in berufsschulpflichtigem Alter stehenden männ⸗
lichen oder weiblichen Arbeiter spätestens am 6. Tage,
nachdem sie ihn angenommen haben, zum Eintritt in die
Berussschule bei dem Schulleiter anzumelden und späte⸗
stens am 3. Tage, nachdem sie ihn aus der Arbeit entlassen
haben, wieder abzumelden. Sie haben die zum Besuche
der Berufsschule Verpflichteten so zeitig von der Arbeit zu
entlassen, daß diese vechtzeitig und, soweit erforderlich, ge⸗
reinigt und umgekleidet zum Unterricht erscheinen können.
Diese Pflicht obliegt auch den Eltern oder den gesetz⸗
lichen Vertretern wenn der Lehrling bei ihnen in Kost und
Wohnung bleibt
89.

Die Gewerbeunternehmer haben den von ihnen beschäf⸗
tigten Arbeitern oder Arbeiterinnen, die durch Krankheit
am Besuche des Unterrichts behindert waren, bei dem
nächsten Besuche der Berufsschule hierüber eine Bescheini—
gung mitzugeben. Wenn sie wünschen, daß ein Arbeiter pp.
aus dringenden Gründen vom Besuche des Unterrichts für
einzelne Stunden oder für längere Zeit entbunden werden
soll so haben sie dies bei dem Leiter der Schule so zeitig
zu beantragen, daß dieser nötigenfalls die Entscheidung
des Schulvorstandes einholen kann.
Bei Betriebsstörungen oder Arbeiten außerhalb der
Stadt. die eine plötzliche Verhinderung des Besuches der
Schule rechtfertigen und in denen eine rechtzeitige Anmel—
dung nicht stattfinden kann, ist bei dem nächsten Unter—
richt dem Klassenlehrer eine diesbezügliche Bescheinigung
vorzulegen
Für längere Schulversäumnisse kann Ersatzunterricht
angeordnet werden
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Sonntagsruhe im Friseurgewerbe.
Rachdem die Reglerungskommission ihre Verfügung
vom 9 10. 24, wonach sie das Friseurgewerbe unter das
sogenannte Bedürfnisgewerbe rechnet, wieder unterm
21. 10. 1924 aufgehoben hat, wird diess. Anordnung
vom 20. 10. 1924 und 24. 10. 1924 ebenfalls wieder aufge⸗
hoben. sodaß die bisherige Regelung des Sonntagsbetriebes
im Friseurgewerbe wieder Platz greift.
Ottweiler, den 3. November 1924.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.

Bekanntmachung.
Der Metzgermeister Karl GIlöckner zu Hangard, be—
absichtigt auf seinem daselbst in der Höcherbergstraße be—
legenen Grundstücke Flur 1 Parzelle Nr. 888/161 einen
Schlachthausneubau zu errichten.
Die Beschreibungen, Pläne und Zeichnungen liegen vom
Donnerstag den 6. ds. Mts ab vierzehn Tage lang im
Zimmer 4 des Rathauses zur Einsicht offen.
Einwendungen sind während der Auslegungsfrist bei
der unterzeichneten Polizeibehörde schriftlich in zwei Exem—
piuren oder zu Protokoll anzubringen. Nach Ablauf dieser
Frist können Einwendungen in dem Verfahren nicht mehr
angebracht werden.
Zur Erorterung der rechtzeitig erhobenen Einwendun⸗
gen wird Termin auf Samstag, den 22. ds. Mts., vormit⸗
tags 9 Uhr in Zimmer 4 des Rathauses hierselbst anbe⸗
raumt mit dem Hinweis, daß im Falle des Ausbleibens
des Unternehmers oder der Widersprechenden gleichwohl
mit Erörterung der Einwendungen vorgegangen werden
wird.
Wiebelskirchen, den 3. November 1924.
Die Polizeiverwaltung.
Der VBürgermeiĩiter.

Eltern und Vormünder, welche den Bestimmungen des
8 7 entgegenhandeln. und Arbeitgeber, welche die im 88
vorgeschriebenen An- und Abmeldungen überhaupt nicht.
oder nicht rechtzeitig machen, oder die von ihnen beschäftig—
ten Schulpflichtigen ohne Erlaubnis aus irgend einem
GFrunde veranlassen, den Unterricht ganz oder zum Teil zu
versäumen, oder ihnen die im 89 vorgeschriebene Beschei—
nigung dann nicht mitgeben, wenn der Schulpflichtige
krankheitshalber die Schule versäumt hat. werden nach
S8 150 Ziffer 4 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis
zu 20. — Frs oder im Unvermögensfalle mit Haft bis zu
3 Tagen bestraft

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Dieses Ortsgesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung
in Kraft mit der Maßgabe,. daß das bisherige Ortsgesetz
vom 10. Februar 1905 usw für die gewerbliche Fortbil⸗
dungsschule in Ottweiler außer Kraft tritt.
Ottweiler, den 30 Juli 1924
Der Bürgermeister: Lorenz

Wird veröffentlicht als Verkündigung gemäß 8 11 des
Orisgesetzes mit dem Hinzufügen, daß das Ortsgesetz
unterm 17. 9 1924, Nre299,24 durch Beschluß des Ver—
wastungsausschusses des Saargebietes genehmigt worden
91

Dftweilsler, don 31 Oktober 1924

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