28
Strombezirk Naͤhere Beschreibung Strom⸗km
der Grenzen
Kleinblitters⸗
dorf
Die zum Saargebiet ge—
hörige Flußhälfte der
Strecke vom Beginn des
oberen Wehres zu Klein—
blittersdorf bis zum En—
de der Zunge am Untoer—
haupt der Schleuße 30
78. F.
72,7 E. L.
Güdingen
Vom Rücken des Nadel—
pehrs zu Güdingen bis
um Hali-Pfahl unterralb
der Schleußke
1,0- 1,24
Saarbrücken
Vom Rücken des Nadel—
wehres zu Saarbriicken
ois zum Halt-Pfahl un—
terhalb der Schleuße
8,337— 8,57
Louisentha—
Vom Rücken des Nadel—
wehres zu Louisenthal
bis zum Halt-Pfahl un—
terhalb der Schleuße
14,. 1314.35
Wehrden
Vom oberen Anfang der
Schleußeninsel zu Wehr—
den bis zum Ende des
Rosseldammes
19,5 - 20,0
Pous
Vom oberen Anfang der
Schleußeninsel Bous bis
zum Halt-Pfahl unter—⸗
alb der Schleuße
24,3- 24.7
Ensdorf
Vom oberen Anfang der
Schleußeninsel zu Ens—
dorf bis zum Halt-Pfahl
unterhalb der Schleuße
31,17- 31.6
Saarlouis
Im Stadtbereis vHon
Saarlouis von „oben an
der Glacie“ bis unter—
halb Insel Vauben
34,3- 35.3
Niederlimberg
Von 50 mäoberhalb der
neuen Primsmündung
bis 50 m unterhalb der
alten Primsmündung
39,6 - 40,2
Saarfels
Von 100 m äoberhalb der
Niedmündung bis zu
nauen Stein (Gemar—
kungsgrenze Saarfels—
Menningen)
Welles
49,15 - 50,50
Im Welles, d, i. vom
Wechselbach his zum
Schmalzfelsen
68,85— 70,50
In diesen Schonbezirken ist in der Zeit vom 1. März
bis 30. Juni — vorbehaltlich besonderer Gestattungen
durch den Oberfischmeister bezüglich der Angelfischerei und
der stillen Fischerei außerhalb der Frühjahrsschonzeit 82
— jede Art des Fischfanges verboten. Die Freigabe der
Angelfischerei und der stillen Fischerei innerhalb der Früh—
jahrsschonzeit nach Maßgabe des 8 18 Pr. F. G. bleibt der
Genehmigung des Regierungskommissars für Oeffentliche
Arbeiten im einzelnen Fall vorbehalten.
86.
Fischwege.
Fischwege (Fischpässe) in den in 8 21 bezeichneten
Gewässern müssen vom 1. April bis 31. Mai und in den in
8 211bezeichneten Gewässern vom 16. Oktober bis 15. De—
zember geöffnet sein.
In den Fischwegen ist jede Art Fischfang verboten.
Oberhalb und unterhalb der Fischwege ist in einer Ent—
fernung von wenigstens 30 Meter während der Zeit der
Offenhaltung gleichfalls jede Art Fischfang verboten, so—
weit nicht auf Grund des 8 5 B. L. F. O. und 8 107
Pr. F.G. Ausnahmen zugelassen sind.
87.
Fangverbote.
Auf Fische darf, solange sie der Schonzeit unterliegen,
oder sie das festgesezte Mindestmaß noch nicht erreicht
haben, ein Fang nicht unternommen werden.
Werden solche Fische bei erlaubtem Fang unabsichtlich
mitgefangen, so sind sie in dasselbe Gewässer unverzüglich
wieder frei einzusetzen.
Zum Fischfang ist die Verwendung von Steerthamen,
von Bügelhamen und Kratzhamen, Aalhaken, Sperren,
Stecheisen, Rechen und ähnlichen Geräten, ingleichen auch
die Benutzung des Hebgarns (Zirbel) als Bügel oder Kratz—
bamen und das Handfischen (Tasten) verboten.
88.
Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen die obigen Bestimmungen
werden, seweit sie nicht nach den Fischereigesetzen unter
Strafe gestellt sind, für besonders schwere Vergehen mit
FGeldstrafe bis zu 100, — Frs. bestraft.
89.
Aufhebung bisheriger Bestimmungen.
Vom Tage des Inkrafttretens dieser Polizeiverord⸗
nung an sind alle entgegenstehenden Bestimmungen auf⸗
gehoben, insbesondere die Verordnung des Herrn Regie⸗
rungspräsidenten zu Trier vom — 1917 und die
auf Grund derselben erlassenen späteren Verordnungen.
Saarbrücken, den 30. September 1924.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten:
gez. J. Lambrt.
Hinweis.
Ich verweise auf folgende im Regierungsamtsblatt vom
14. 116. 1924 Nr. 29 veröffentlichte Verordnungen pp.:
Nr. 416. Verordnung über das Verfahren des Reichsaus—
gleichsamts in Angelegenheiten des Saargebiets.
Nr. 417. Bekanntmachung betr. die Durchführung der am
14. 6. 1924 in Frankfurt a. M. mit Vertretern der
deutschen Regierung getroffenen Abrede über das
Verfahren des Reichsausgleichsamtes in Ange—
legenheiten des Saargebiets.
Bekanntmachung über den Beitritt alliierter und
assoziierter Staaten zum Ausgleichsverfahren