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Name
der Gemeinde bezw.
des Eigentümers
der Boöcke
Name
der
Böoöccke
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Gemeinde
Elversberg
Huber Anton,
VPolizeiwachtmeist
Gemeinde
Schiffweiler
Frau Frisch
Johann Massing
11
12
Gemäß 8 9,. Absatz 3 der Ausfuhrungsbestimmungen zu
der Verordnung betr. die Haltung und Körung der Stiere,
Ziegenböcke und Eber vom 19. Dezember 1923 wird hier—
mit das Ergebnis der diesjährigen Körung bekanntgege—
ben.
Ich mache darauf aufmerksam, daß die Verwendung ei—
nes nicht angekörten oder abgekörten Bockes sowohl für
den Halter, wie auch für den Besitzer der Ziege mit Strafe
verbunden ist
Ottweiler, den 29. September 1924.
Der Vorsitzende der Körkommission:
Dr. Rech, Landrat.
Polizeiverordnung
über die Beaufsichtigung der elektrischen Licht- und Kraft—
versergungsanlagen des Zweckverbandes „Stromversorgung
NRNeeiberzenfrale“ seinschließlich der Ortsnetze)
Auf Grund des 8 1342 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S.
195) in Verbindung mit 8 6, Buchstaben a, b, f, g, und i,
des Gesetzes über die Polizeiverordnung vom 11. März
18350 (G. S. S. 265) wird unter Zustimmung des Kreis⸗
ausschusses für den Umfang der Bezirke der dem Zweckver⸗
band „Stromversorgung Weiherzentrale“ angehörenden
oder von ihm Strom beziehenden Gemeinden innerhalb des
Kreises Ottweiler nachstehende Volizeiverordnung erlassen:
81.
Den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung sind alle
Arbeiten und Maßnahmen unterworfen, die an dem
Stromversorgungsnetz einschließlich sämtlicher Anlagen,
Hausanschlüssen und Zählern vorgenommen werden
82.
Aenderungen an den Zuführungsleitungen innerhalb
eines Grundstückes, sowie an den Hausinstallationen sind
vor ihrer Ausführung der Betriebsleitung des Zweckver⸗
bandes anzuzeigen. Sie dürfen nur von den durch den
Zweckverband zugelassenen Fachleuten vorgenommen wer—
den
83.
Den mit der Aufsicht der Licht- und Kraftanlage beauf⸗
tragten Personen und der Polizeibehörde ist jederzeit det
Zutritt zu den Hauseinrichtungsanlagen zu gewähren.
84.
Den auf Grund der Besichtigung erlassenen Anordnun—
gen der Polizeibehörde, der aufsichtsführenden Personen,
Und der Betrießslseitung iit unverzüglich Folge zu leisten.
8 5.
Alle vorkommenden Störungen sind der Betriebslei—
tung oder den vom Zweckverband mit der Aufsicht beauf—
tragten Personen umgehend zu melden.
86.
Worboten ist:
1. Das unbefugte Hinaufklettern an den Holzmasten und
eisernen Dachständern,
das Steigenlassen von Drachen in der Nähe des Lei—
tungsnetzes,
das Bewerfen der Leitungsdrähte und der Isolatoren
(weißke Porzellanglocken) mit Steinen oder anderen
harten Gegenstände oder ihre Zerstörung auf andere
Art und Weise,
das Ankleben von Plakaten oder sonstigen Mitteilun⸗
gen an die Leitungsmaste, sowie ihre Benutzung zu
irgendwelchen Zriecken. (Spannung von Wälcheseilen
usw.),
das Ueberwerfen der Leitung mit Schnur, Draht
oder sonstigen Gegenständen,
das Angreifen, Schwingen und Zerren von Veranke—
rungsseilen,
das Berühren von Leitungsdrähten, die durch Sturm.
Bolastung mit Schnee oder sonstige Ereignisse zer—
rissen sind und auf dem Boden liegen durch Unbefugte,
das unbefugte Betreten der Transformatorenstationen,
das selbständige Hantieren an Zählern und Vanzer⸗
sicherungen,
10. das eigenmächtige Ausbessern der Zählersicherungen,
11. das Abreißen von Bleiplomben an Sicherungen und
Zählern.
2 Ueberhaupt jede Handlungsweise, die eine Störung der
Lichtanlage oder die Verletzung bezw. Beschädigung von
VPersonen cder Vieh bewirken könnte.
87.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Po⸗
lizeiverordnung werden, soweit nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstra⸗
fe bis zu 80 Fres, im Unvermögensfalle mit entsprechen⸗
der Haft geahndet
88.
Die vorstehende Poltzeiverordnung tritt am dritten Ta⸗
ge nack Veröffentlichung im amtlichen Kreisblatt in Kraft.
Ottweiler, den 9. Oktober 1924.
Der Landrat:
Ir. Rech.
Licht- und Kraftgebuhren-Ordnung für den
Zweckverband „Stromversorgung Weiher—
zentrale.“
Auf Grund des Beschlusses der Zweckverbandsversamm—
lung vom 26. Sept. 1924 wird gemäß 8 17 Absaßz 1 des
Zweckberhandes vom 19. Juli 1911 (Gesetzsamml. S. 115),
in Verbindung mit 88 4 und 7 des Kommunalabgabenge—
setzes vom 14. Juli 1893 in der Fassung der Verordung der
Regierungskommission des Saargebietes vom 21. Tepember
1923 (Amtsblatt Seite 311) folgende Licht- und Kraftge⸗
»ührenordnung für den Bezug elektrischer Energie erlal⸗
en?