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Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Erpedition: Buchdruckerei C. A. Ohle (Saar- und Blies-Zeitung)
(Inh.: P. Litzenburger), Neunkirchen-Saur, Unterer Markt 9 — Erscheinungsweise: Wöchentlich J) mal Donnerstagsh.
Nr. 35
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Dienstag, den 14. Oktober.
1924
Berechnung der direkten Kreissteuern (Bezirksumlagen) in
der Weise zu berücksichtigen, daß die für die Berechnung
der besonderen Anteile zu Grunde gelegten staatlichen
Grund- und Gebäude- (Haus-) Steuern in Ziffer 16 der
genannten Nachweisung aufzunehmen sind.
Saarbrücken, den 12. September 1924.
Das Mitglied der Regie— Das Mitglied der Regie⸗
rungskommission für die An—⸗ rungskommission für die
gelegenheiten des Innern: Finanzen und Forsten:
gez. V. Rault. gez. G. W. Stephens.
Verordnung
betrefssend Erwerbslosenfürsorge im Saargebiet.
Inhaltsverzeichnis:
l. Anteile der Grubengemeinden an dem Beitrag der französischen
Bergwerksverwaltung.
Verordnung betreffend Erwerbslosenfürsorge im Saargebiet
Ergebnis der Ziegenbockkörreise im Kreise Ottweiler im Sep—
lember 1924.
Beaufsichtigung der elektrischen Lichte und Krastversorgungsan—
lagen des Zweckverbandes
Licht⸗ und Kraftgebührenordnung für den Zweckverband.
Höchstpreise für den Verkauf von Brot.
Ramen der ausgegebenen Jagdscheine.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betr. Untersuchung der in
das Saargebiet eingeführten Ninder.
9. Hinweis auf veröffentliche Verordnung.
10. Berufsschule in Ottweiler.
11. Rotlaufseuche.
12 Ernennung zum Versicherungsvertreter des Versicherunasamtes
in Ottweiler.
1
—13.
14. 7 17 M
15. Erhebung einer gewerblichen Lustbarkeitssteuer der Gemeinde
Schiffweller.
16. Aufhebung einer Stallsperre.
Erlaß
betreffend die Anteile der Grubengemeinden an dem
Beitrag der französischen Bergwerksverwaltung nach 8 13
der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 3) des Friedens⸗
vertrages.
Die Beiträge der französischen Bergwerksverwaltung
zu den Gemeindesteuern gemäß 8 13 der Anlage zu Ab⸗
schnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrags sind den Steuern⸗
(Umlagen-) Vereinbarungen des 8 31 K. A. G. — Art.
16 Uml. Ges. — gleichzubehandeln. Sie sind deshalb ge⸗
mäß Art. 5 der Ausführungsbestimmungen zum Kr. A. G.
— 8 68 der Ausf-Best. z. Uml. Ges. — bei der Berech⸗
nung der direkten Kreissteuern (Bezirksumlagen) in die
Steuͤersumme aufzunehmen. Hierzu wird der Steuer
ansatz nach folgender Formel berechnet:
A 100
Gemäß 819 der Anlage zum Abschnit IV (Teil 3) des
Friedensvertrages von Versailles, gemäß ihrer Entschei—
dung vom 23. September 1924, verordnet die Regierungs—
kommission was folat:
81.
Die gemäß 81 der Verordnung vom 20. Doezember 1923
(Amtsblatt Nr. 1, S. 6, Rr. 19, 1924) gültigen Höchstsätze
für die zu gewährenden Unterstützungen der Erwerbslosen⸗
ürsorge werden durch folgende ersetzt:
1. für männliche Personen:
a) über 21 Jahre, sofern sie nicht in dem
Haushalt eines anderen leben 3.— Frs.
h) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haus
halt eines anderen leben 2.60,
e) unter 21 Jahren 1.80.
2. für weibliche Personen:
a) über 21 Jahre, sofern sie nicht in dem
Haushalt eines anderen leben 260.
b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haus⸗
halt eines anderen leben 1,808,
c) unter 21 Jahren 1.400,
Die Familienzuschläge, die ein Erwerbsloser erhält,
dürfen im einzelnen folgende Sätze nicht übersteigen:
a) den Ehegatten 1.40 Frs
b) den Kindern und sonstigen unter⸗
stützungsberechtigten Angehörigen,
seweit sie dem Erwerbslosen zur
Last fallen
wobei A den Anteil der Gemeinde an dem Beitrag der
Bergwerksverwaltung und X den in der Gemeinde zur
Erhebung gelangenden Umlagenhundertsatz darstellt.
Diejenigen Gemeinden, die an dem genannten Beitrage
der Bergwerksverwaltung beteiligt sind, haben in der nach
Art 6 der Aus. Best. z. Kr. A. G. — 8 71 der Aus. Best.
z Uml. Ges. — vorgeschriebenen Nachweisung zwischen
Ziffer 48 und 5 eine weitere Ziffer einzufügen und unter
dieser den nach vorstehender Formel errechneten Steuer⸗
ansatz vorzutragen.
Soweit Gemeinden für Liegenschaften und Gebäude
der Bergwerksverwaltung als Abgeltung der Umlagen
auf die Grund⸗ und Gebäude⸗ (Haus⸗) Steuern besondere
Npseile demährt morden sind diese Botröae für die
82.
Diese Verordnung tritt am 15. September 1924 in
Kraft.
Saarbrücken, den 28. September 1924.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident:
gez.,: B. Ma u LIt Stoofsrat