Full text : 1924 (0005)

Ottweiler

oiblatt

Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
serausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Erpedition Buchdruckerei C. A. Ohle (Saur- und Blies⸗Zeitung
(Inh. P. Litzenburger). Neunkirchen-Saar, Unterer Markt 9 — Erscheinungsweise: Wöchentlich j mal (Donnerstagssh.

Nr. 33

Donnerstag, den 258. September

1924

—— —

pnt

Inhaltsverzeichnis:
1. Wahl eines Kreistagsmitgliedes;
2. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung:
3. Stallsperre.

7 Die Abgabe von roher Milch aus den verseuchten Ge⸗
höften ist verboten.
s. Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperraebiet ist
verboten. —
q. Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das Sperr⸗
gebiet ist verboten, ⸗
10. Die Ausfuhr von Stroh, Rauhfutter und Dünger aus
den verseuchten Gehöften ist verboten.
Felle geschlachteter oder gefallener Tiere dürfen nur
mit polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.
Der Besitzer, seine Dienstboten und Hausgenossen der
verseuchten Gehöfte dürfen seuchenfreie Stallungen
anderer Gehöfte nicht betreten.
Im Beobachtungsgebiet gelten folgende Bestimmungen:
1. Auftrieb von Klauenvieh auf Märkte ist verboten.
2. Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlach⸗
tung kann durch die Polizeibehörde gestattet werden,
wenn die frühestens am Tage vor dem Abgange vor⸗
zunehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß
der gesamte Viehbestand seuchenfrei ist.
Die Ausfuhr zu Zucht- und Nutzzwecken kann von
dem Landrat unter den gleichen Bedingungen gestat—
tet werden, wenn die Ortspolizeibehörde des Be⸗—
timmungsortes sich mit der Einfuhr einverstanden
erklärt. Die Tiere sind am Bestimmungsorte für
zwei Wochen der polizeilichen Beobachtung unter—
worfen.
Das Durchfahren von fremdem Klauenvieh durch
das Beobachtungsgebiet ist verboten.
5. Sämtliche Hunde sind festzulegen.
Ottweiler, den 22. September 1924.

Der zum Mitgliede des Kreistages gewählte Kreisbau—
meister Dr. Ing. Eberbach zu Ottweiler hat sein Mandat
als Kreistagsmitglied niedergelegt. An seiner Stelle ist
der Studienprofessor Siegmund Sulzbacher zu Neun—
kirchen mit 4117 Stimmen vom Wahlausschuß als gewählt
bezeichnet worden.
Ottweiler, den 20. September 10924.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Dr. Rech. Landrat.

Kreistag.

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Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gemeindestierstall in Elversberg ist die Maul—
und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
Die Fichtenstratze und Kaiserstraße vom Marktplatz bis
zur Bismarckstraße, sowie die Friedrichstraße von Neun⸗
kircherstraße bis zum Gehöft des Metzgers Klein werden
zum Sperrgebiet und der übrige Ort Elversberg zum Be—
obachtungsgebiet erklärt.
Im Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:
Sämtliches im Sperrgebiet befindliche Klauenvieh
Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine) ist der
Stallsperre unterworfen.
Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöftsein⸗
gängen, sowie die gepflasterten Wege an den Ställen
und auf den Höfen der verseuchten Gehöfte sind mehr⸗
mals täglich durch Uebergießen mit Kalkwasser zu
desinfizieren.
Das Geflügel der verseuchten Gehöfte ist so zu ver⸗
wahren, daß es den Hof nicht verlassen kann.
4. Sämtliche Hunde sind festzulegen.
5. Das Betreten der Ställe ist nur den Besitzern und
den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauf—
tragten Personen und Tierärzten gestattet.
Händlern, Schlächtern, Milchrevisoren, Viehkastrie—
dern und anderen in Ställen gewerbsmäßig ver—
kehrenden Personen ist das Betreten der Ställe und
Fehöfte des Sperrgebietes untersaat.

Der Landrat.
J. V.: Roth.

—A
Unter dem Schweinebestande des Büro⸗Assistenten Joses
Ranmn zu Landsweiler, Illingerstraße 15, ist nach amtlicher
Feststellung die Rotlaufseuche ausgebrochen.
Ueber das Gehöft wird hiermit die Sperre verhängt.
Schiffweiler, den 18. September 1924.
Der Bürgermeister.
            
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