Full text : 1924 (0005)

Beschl. L. Nr. 182/24.
Beschluß.
Auf Grund des 8 142 der Gewerbeordnung für das
Deutsche Reich und des 8 122 des Zuständigkeitsgesetzes
vom 1. August 1883 wird das von dem Bürgermeisterei—
rat Stennweiler in seiner Sitzung vom 25. April 1924 be—⸗
schlossene Ortsgesetz betreffend die gewerblichen Fortbil
dungsschulen der Bürgermeisterei Stennweiler in Schiff
weiler bezw. Landsweiler hiermit genehmigt.
Saarbrücken, den 13. Junt 1924.
Der Verwaltungsausschuß des Saargebietes
(Siegel) gez.; Dr. Schlodt mann
Oberregierungsrat.

Schulordnung
für die gewerbliche Fortbildungsschule der Bürgermeiiterei
Stennweiler in Schiffweiler bezw. Landsweiler.

Auf Grund der 88 120, Abs. 3, 142 und 150, Ziffer 4
der Reichsgewerbeordnung wird in Ausführung des 8 6,
Nr. 3, des Ortsgesetzes vom 25. April 1924 nach Anhörung
beteiligter Gewerbetreibender und Arbeiter und unter Zu—
stimmung der gemäß 8 60 der Rheinischen Landgemeinde—
ordnung in der Fassung der Novelle vom 15. Mai 1856 ge—
bildeten Versammlung für den Bürgermeistereibezirt
Stennweiler sowie die Gemeinden Heiligenwald und Wem—
metsweiler für die gewerbliche Fortbildungsschule in
Schiffweiler und Landsweiler folgende Schulordnung er—
lassen:

—
Die Schüler sind zu einem sittsamen, anständigen Ver—
halten innerhalb wie außerhalb der Schule, zum Fleiß
und willigen Gehorsam, sowie zur Achtung und Ehrerbie—
tligkeit gegen die Lehrer und sonstige Vorgesetzten verpflichtet.
82.
Das Stehenbleiben vor dem Schulhause, das Lärmen
und Pfeifen beim Kommen und Gehen. zu starkes Auftre—
ten und überlautes Sprechen innerhalb der Schulräume
ist nerboten

83.
Alle Räume der Schule sind vor Verunreinigung zu be—
wahren. Das Schulinventar ist sorgfältig zu schöonen. Für
Schäden und Verunreinigungen, welche von einem Schüler
ADD
eine entsprechende Strofe

8 4.
Jeder Schüler hat die Lernmittel, die er in der Schule
gebraucht, zu beschaffen, sauber und ordentlich zu halten und
die Anordnungen der Lebrer in dieser Hinsicht genau zu
befolden.

85.
Während des Unterrichts haben die Schüler den Wei—
jungen ihres Lehrers sofort und unweigerlich Folge zu
leisten, mit Aufmerksamkeit und Fleiß an dem Unterrichte
leilzunehmen und die ihnen übertragenen Arbeiten aus
zuführen. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterrichte
lowie Zuspätkommen wird bestraft.
86.
Das Verhalten der Schüler gegeneinander muß jederzeit
ein freundliches und zuvorkommendes sein. Streitigkeiten
sind dem Lehrer zur Entscheidung vorzulegen

87.
Hinsichtlich der Schulversäumnisse, sowohl der entschuldig—
ten wie der schuldbaren, gelten die Bestimmungen des
Ortsgesetzes (6 99. Demgemäß ist Versäumnis durch
Krankheit spätestens bis zur nächsten Unterrichtsstunde
dem Schulleiter durch Bescheinigung des Arbeitsherrn mit
zuteilen.
Mündliche Entschuldigungen seitens der Schüler werden
nicht angenommen.

88.
Jeder Schüler, welcher die Fortbildungsschule wegen
Wegzuges, oder aus einem anderen als ausreichend er—
kannten Grunde verläßt, hat seinen bevorstehenden Ab—
gang rechtzeitig dem Schulleiter anzuzeigen und sein Ent—
lassungszeugnis persönlich bei ihm in Empfang zu nehmen
89.
Am Schluß jedes Schuljahres erhält der Schüler
ein Zeugnis, das er seinem Arbeitgeber, sowie dem Vater
oder dessen Stellvertreter zur Unterschrift vorzulegen, und
alsdann dem Lehrer wieder abzuliefern hat.
810.
Die Ferien der Fortbildungsschule fallen mit den Fe—
rien der höheren Schulen im Saargebiet zusammen
8 11.
Zuwiderhandlungen gegen die Schulordnung werden
gemäß 86 des Ortsgesetzes bestraft.
812.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage der
Verkündigung in Kraft, gleichzeitig werden die Schul—
ordnungen vom 9. Oktober 1911 betreffend die gewerblichen
Fortbildungsschulen zu Schiffweiler und Landsweiler auf—
gehoben.
Schiffweiler, den 18. Juli 1924.
Der Bürgermeister.

Veröffentlicht:
Schiffweiler, den 26. Juli 1924.
Der Bürgermeister.

Bekanntmachung
Nachdem bei dem Nikolaus Schlicker-Hüttigweiler, Gar—
tenstraße 7, die Maul- und Klauenseuche unter den Ziegen
festgestellt worden ist, wird über das Gehöft die Stall—
sperre verhängt.
FJllingen, den 25. Juli 1924.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Doppler.

Bekanntmachung.
Bei je einem Schweine des Schreiners Hugo Hopf, Alte
Kirchhofstraße und des Postschaffners Peter Kranz hier,
Weylstraße wohnhaft, ist die Rotlaufseuche amtstierärztlich
festgestellt worden.
Stallsperre ist verhängt.
Ottweiler, den 2.6 Juli 1924.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeiiter.
            
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