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83.
Zur Verwaltung der Schule wird ein Schulvorstand ge—
bildet. welcher besteht:
aus dem Bürgermeister, oder dem mit seiner Vertre—⸗—
tung beauftragten Beigeordneten als Vorsitzenden;
2 aus dem zum Leiter der Fortbildungsschule bestimm—
ten Lehrer bezw. Lehrerin;
3aus 4 Bürgermeistereiratsmitgliedern;
aus acht von der Gesamtvertretung gewählten Mit—
gliedern;
Die Mitglieder zu 3 und 4 werden auf 3 Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Für die Geschäftsführung des Schulvorstandes werden
besondere Vorschriften erlassen.
84.
Gewerbliche Arbeiter, die nicht nach diesem Statut zum
Schulbesuch verpflichtet sind, können auf ihren Wunsch zur
Teilnahme am Unterricht zugelassen werden. Sie haben
ein Schulgeld von halbjährlich 20 Franken zu entrichten.
Ueber die Zulassung solcher Schüler entscheidet der Schul—
vorstand.
8 5.
Gewerbetreibende, die im Geltungsbereiche dieses Orts—
gesetzes wohnen oder eine gewerbliche Niederlassung be—
sitzen, haben zu den Kosten der Schulunterhaltung einen
Beitrag von vierteljährlich 10 Franken für den Schüler
im Voraus an die Gemeindekasse Schiffweiler zu entrich—
ten
Die Beiträge und das Schulgeld (8 4) können bei nach—
gewiesener Bedürftigkeit vom Schulvorstande ganz der
teilweise erlassen werden.
86.
Zur Sicherung des regelmäßigen Besuches der Forr—
bildungsschule durch die dazu Verpflichteten, sowie zur Si—
cherung der Ordnung in der Fortbildungsschule und eines
gebührlichen Verhaltens der Schüler werden folgende Bo—
stimmungen erlassen:
1. Die zum Besuch der Fortbildungsschule verpflichte—
ten gewerblichen Arbeiter müssen sich zu den für sie be—
stimmten Unterrichtsstunden rechtzeitig einfinden und dür—
fen sie ohne eine nach dem Ermessen des Schulvorstandes
ausreichende Entschuldigung nicht ganz oder zum Teil ver—
säumen;
2. sie müssen die ihnen als notwendig bezeichneten
Lernmittel in den Unterricht mitbringen;
3. sie haben die Bestimmungen der für die Fortbildungs—
schule zu erlassenden Schulordnung zu befolgen;
4. sie müssen in die Schule mit gewaschenen Händen
und reinlicher Kleidung kommen;
5. sie dürfen den Unterricht nicht durch ungebührliches
Betragen stören und die Schulgerätschaften und Lehrmit—
tel nicht verderben oder beschädigen;
6. sie haben sich auf dem Wege zur Schule jedes Unfu⸗
ges und Lärmens zu enthalten.
Zuwiderhandlungen leichterer Art können durch Dihzi⸗
plinarstrafen der Schule (Verweise durch Lehrer, den Leiter
des Lehrerkollegiums oder dem Vorstand, schriftliche oder
mündliche Mitteilung an die Eltern, Erzieher oder Lehc⸗
herrn, Karzerstrafen bis zu 6 Stunden während der schul⸗
freien Zeit) geahndet werden. Im übrigen werden Zu—
widerhandlungen nach 8 150, Nr. 4, der Reichsgewerbe—
ordnung in Verbindungg mit 8 5 der Verordnung betref—
fend die gesetzliche Währung im Saargebiet vom 18. Mai
1923 mit Geldstrafen bis zu 20. — Frs. oder im Unvermö—
gensfalle mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft, sofern nicht
nach gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe ver—
wirkt ist.
87
Eltern und Vormünder dürfen ihre zum Besuch der
Fortbildungsschule verpflichteten oder freiwillig angemel—
deten Kinder oder Mündel nicht davon abhalten, sie haben
ihnen vielmehr die dazu erforderliche Zeit zu gewähren und
die erforderlichen Lernmittel zu verschaffen.
88
Die Gewerbeunternehmer haben jeden von ihnen be—
schäftigten in fortbildungsschulpflichtigem Alter stehenden
gewerblichen Arbeiter spätestens am 6. Tage nach dem sie
ihn angenommen haben, zum Eintritt in die Fortbildungs—
schule bei dem Schulvorstand anzumelden und spätestens am
3. Tage, nach dem sie ihn aus der Arbeit entlassen haben,
wieder abzumelden. Sie haben die zum Besuch der Fort⸗
bildungsschule Verpflichteten so zeitig von der Arbeit zu
entlassen, daß sie rechtzeitig und soweit erforderlich, ge—
reiniagt und umgekleidet im Unterricht erscheinen können
89.
Die Gewerbeunternehmer haben einem von ihnen be—
schäftig,en gewerblichen Arbeiter, der durch Krankheit am
Besuch des Unterrichts gehindert gewesen ist, bei dem näch—
sten Besuch der Fortbildungsschule hierüber eine Bescheini—
gung mitzugeben. Wenn sie wünschen, daß ein gewerblicher
Arbeiter aus dringenden Gründen vom Besuch des Unter—
richtes für einzelne Stunden oder für längere Zeit ent—
—
Schule so rechtzeitig zu beantragen, daß dieser nötigen—
falls die Entscheidung des Schulvorstandes einholen kann
8 10.
Eltern und Vormünder, welche den Bestimmungen des
Z 7 entgegen handeln und Arbeitgeber, welche die im 88
vorgeschriebenen An- und Abmeldungen überhaupt nicht,
oder nicht rechtzeitig machen, oder die von ihnen beschäftig—
ten schulpflichtigen Lehrlinge, Gesellen, Gehilfen und Fa—
brikarbeiter ohne Erlaubnis aus irgend einem Grunde
veranlassen, den Unterricht ganz oder zum Teil zu ver—
säumen, oder ihnen die im 8 9 vorgeschriebene Bescheini⸗
gung dann nicht mitgeben, wenn der Schulpflichtige krank⸗
heitshalber die Schule versäumt hat, werden nach 8 1509
Nr. 4, der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 20 Frs.
oder im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 3 Tagen be
straft.
811.
Dieses Ortsstatut tritt mit dem Tage der Verkündigung
in Kraft mit der Maßgabe, daß die vor dem 1. April 1922
aus der Volksschule usw. entlassenen jugendlichen Arbeiter
von der Schulpflicht befreit bleiben; gleichzeitig treten die
Ortsgesetze vom 9. Oktober 1911 betreffend die gewerbliche
Fortbildungsschule für die Gemeinden Schiffweiler und
Landsweiler außer Kraft.
Schiffweiler, den W. April 1923.
Der Bürgerineister.