Ottweiler Kreisblatt
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Erpedition: Buchdruckerei C. A. Ohle (Soor- und Blies-Zeitung)
(Inh.: D. Lißzenburger). Neunkirchen-Saar, Unterer Markt 5. — Erscheinungsweise: Wöchentlich 1 mal Donnerstags).
Nra
Donnerstag, den 17. Juli J
Inhaltsverzeichnis:
Veränderung der Grenzen der Gemeinden Wiebels—
kirchen und Landsweiler;
2. Kreis⸗-Lustbarkeitssteuerordnung;
3. Kreis-Schankkonzessionssteuerordnung;
4. Kreis-Hundesteuerordnung;
5 Straßensperrung;
6. Straßensperrung;
7 Umsasßzsteuervorschüsse für 1924.
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1921
81.
Für jede nach den Steuerordnungen der Gemeinden des
Kreises steuerpflichtige Lustbarkeit ist eine Kreis-Lustbar—
keitssteuer in Höhe von 25 Prozent der geschuldeten ge—
meindlichen Lustbarkeitssteuer zu zahlen.
82.
(7) Die Veranlagung und Erhebung der Kreis⸗Lustbar⸗
keitssteuer erfolgt mit der Veranlagung und Erhebung der
gemeindlichen Lustbarkeitssteuer, der sie zugeschlagen wird.
(11) Die Gemeinden haben die Isteinnahmen an der
Kreis-Lustharkeitssteuer an den vom Vorsitzenden des Kreis⸗
ausschusses festgesetzten Terminen unverkürzt an die Kreis—
kommunalkasse abzuliefrn.
Erlaß
betr. Veränderung der Grenzen der Gemeinden Wiebels—
kirchen und Landsweiler.
Auf Grund der 88 6 und 9 der Rheinischen Landge—
meindeordnung vom 23. Juli 1845 in der Fassung des Ge—
setzes vom 15. Mai 1856 sowie der 88 18 und 19 der Anlage
zu Abschnitt 4, Teil 3 des Friedensvertrages von Versailles
wird nach Anhörung der stimmberechtigten Gemeindemit—
glieder und der Gemeinderäte der Gemeinden Landsweiler
und Wiebelskirchen
sowie nach Anhörung der Bürgermeistereiräte der Bür—
germeistereien Stennweiler und Wiebelskirchen,
ferner des Kreistages des Kreises Ottweiler im Ein—
bernehmen mit dem Verwaltunagasausschuß
folgendes verordnet
83
Der Kreisausschuß kann beim Vorliegen besonderer
Umstände von der Kreis-Lustbarkeitssteuer Befreiung und
Ermäßigung gewähren.
8 4.
Diese Steuerordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröf⸗
fentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die am
29. März 1924 erlassene vorläufige Steuerordnung außer
Kraft.
Ottweiler, den 30. Mai 1924.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Dr. Rech
Landrat.
Artikel 1.
Die im Forstbezirk „Buchenkopf“, Försterei Kohlwald
gelegene Katosterparzelle Flur 33 Nr. 208/30 etc. 9,7060 ha,
welche dem Forstdistrikt Nr. 175 a entspricht, wird aus dem
Eemeindebann Wiebelskirchen ausgeschieden und dem Ge—
meindebann Landsweiler zugeteilt. Die durch Abmar—
kung festzulegende Grenze zwischen den Gemeinden Wiebels—
kirchen und Landsweiler, sowie den Bürgermeistereien
Wiebelskirchen und Stennweiler wird daher künftig an
dieser Stelle durch das Bahngelände der Eisenbahnstrecke
Saarbrücken—Neunkirchen gebildet.
Scarbrücken, den 30 Juni 10924.
Der Präsident der Regierungskommission:
V. Rault,
Staatsrat.
Kreis⸗Schankkonzessionssteuerordnung.
Aus Grund des Beschlusses des Kreistages vom 26. Mai
1924 wird gemäß 8 6 des Kreisabgabengesetzes in der Fas⸗—
sung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1923 (Amtsblatt
der Regierungskommission Seite 317) folgende Kreis—
Schankkonzessionssteuerordnung erlassen:
S IL.
Für die Erlangung der Erlaubnis zum Betriebe einer
Gastwirtschaft, einer Schankwirschaft, eines Kleinhandels
mit Branntwein oder Spiritus, ist eine einmalige Steuer
zu Gunsten des Kreises in Höhe von 200 Prozent der ge—
schuldeten gemeindlichen Konzessionssteuer zu entrichten
82.
(I) Die Veranlagung und Erhebung der Kreissteuer er—
folgt durch die Gemeinden zugleich mit der Veranlagung
und Erhebung der Gemeindesteuer. der sie zugeschlagen
wird.
(11) Die Eemeinden haben die Isteinnahmen an der
Kreissteuer an den von dem Vorsitzenden des Kreisaue
Kreis⸗-⸗Lustbarkeitssteuerordnung.
Auf Grund des Beschlusses des Kreistages vom 26. Mai
1924 wird gemäß 8 6 des Kreisabgabengesetzes in der Fa'—
sung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1923 (Amtsblatt
der Regierungskommission Seite 317) folgende Kreis—
Lustbarkeitssteuerordnung erlassen.