4. Das Ueberwerfen der Leitung mit Schnur und Draht.
5. Das Angreifen, Schwingen und Zerren von Ankerseilen.
6 Das Berühren von Leitungsdrähten, welche infolge von
Sturm Belastung mit Schnee oder sonstigen Ereignissen
zerrissen sind und auf dem Boden liegen durch Unbe—
fugte,
7. Das unbefugte Betreten der Transformatorenstation,
8. DTas selbständige Hantieren an Zählern und Panzer—
sicherungen.
9. Das eigenmächtige Ausbessern von Zählersicherungen.
10. Das Abreißen von Bleiblomben an Sicherungen und
Zählern.
bh Ueberhaupt jede Handlungsweise, die eine Störung der
Lichtanlage oder die Verletzung bezw. Beschädigung von
Personen oder Vieh bewirken könnte
87.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu 30. Frs. im Unver—
nögensfalle mit entsprechender Haftstrafe geahndet
88.
Die vorstehende Polizeiverordnung tritt am dritten Tage
nach Ablauf des Tages ihrer Veröffentlichung im amtlichen
Kreisblatt in Kraft.
Schiffweiler, den 9. Mai 1924.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
gez. König.
Regierungskommission
des Saaraebietes
Saarbrücken, 25. Juni 1924
J. C. Tab. Nr. XII. 51/24
Die im 87 der Polizeiverordnung über die Beaufsichti—
gung der elektrischen Licht- und Kraftversorgungsanlage
der Gemeinde Landsweiler vom 9. Mai 1924 enthaltene
Strafandrohung bis zu 30. Frs. wird gemäß 8 144 Abs.1
des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30
Juli 1883 in Verbindung mit 8 3, Abs. 2 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 hiermit geneb—
migt.
Das Mitglied der Regierungskommission für die Angelegen—
heiten des Innern:
J. A.: gez. Unterschrift.
Direktor des Innern und des Kabinetts.
Veröffentlicht:
Schiffweiler. den 5. Juli 1924.
Der Bürgermeiĩter
Licht⸗- und Kraftgebührenordnung
der Gemeinde Hangard.
Auf Grund der 88 4 und 7 des Kommunalabgabenge—
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezem—
ber 1923 wird gemäß Beschluß der Gemeindevertretung
vom 13. Juni ds. Irs. für die Abgabe von elektrischer Ener—
gie aus der Licht- und Kraftversorgungsanlage der Ge—
einde nachstehende Gebührenordnung erlassen:
81.
Hausan'chlüsse.
ei Neubauten sind die Herstellungskosten der Hausan
chlüsse zu */4 von dem Abnehmer zu zahlen, den Rest mi—
3 6([Bo ⸗: Horstelsunz van An
moire
schlüssen an bereits bestehende Gebäude hat der Abneh—
mer die ganzen Anlagekosten zu tragen. Nach Fertigstel—
lung des Anschlusses sind die dem Abnehmer auferlegten
Kosten zur Zahlung fällig.
8 2.
Elektrizitätszähler.
Die Lieferung und Benutzung der Elektrizitätszähler
geschieht kostenlos. Die erstmalige Aufstellung eines Zäh—
sers ist unentgeltlich. Für jede Aufstellung eines ausge—
bauten Zählers hat der Abnehmer die der Gemeinde ent—
stehenden Kosten zu tragen. Fehlerhafte Zähler werden
kastensos agqusgdewechselt.
83.
Nachprüfungsgebühr.
Zähler, die ohne Verschulden der zur Entnahme von
Licht und Kraft Berechtigten schadhaft geworden sind, wer—
den unentgeltlich nachgeprüft. Bei durch Verschulden
schadhaft gewordenen Zählern sind bei einer Nachprüfung
die entstehenden Kosten durch den Abnehmer zu zahlen.
84.
Licht- und Kraftpreis.
Die Gebühr für das Licht beträgt für die K.W.St. 0,70
Frs und für die Kraft, 0,50 Frs. Als Mindestverbrauch
werden im Sommerhalbjahr 2 und im Winterholbjahr1
K.Wemonatlich in Anrechnung gebracht. Bei fehlerhaften
Zählern ist der Verbrauch desselben Monats des Vorjahres
maßaebend.
8 5.
Zahlungen.
Die Licht- und Kraftgebühren sind am Schlusse eines
seden Monats zu sentrichten.
86.
Einsprüche.
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren nach vor—
stehender Ordnung steht den Abgabepflichtigen gemäß 8 41
des Kommunalabagabengesetzes das Rechtsmittel des Ein—
pruchss zu.
Derselbe ist binnen einer Frist von 4 Wochen, vom 1
Tage nach erfolgter Zahlungsaufforderung ab gerechnet,
hbei dem Gemeindenorstande — Bürgermeister — einzulegen.
87.
Inkrafttreten.
Diese Gebührenordnung tritt mit dem Taage der
Veröffentlichung in Kraft.
Wiebelskirchen, den 13. Juni 1924.
Der Gemeindevorstand:
Offermann, Bürgermeiiter.
Vorstehende Gebührenordnung wird hiermit veröffent⸗
icht.
MWiebelskirchen, den 3. Juli 1924
Der Bürgermeidster.
Licht- und Kraftgebührenordnung
der Gemeinde Münchwies.
Auf Grund der 83 4 und 7 des Kommunalabgabenge—
setzes vom 15. Juli 1893 in der Fassung der Bekannt—
machung vom 21. Dezember 1923 wird gemäß Beschluß der
Gemeindevertretung vom 13. Juni 1924 für die Abgabe
von elektrischer Energie aus der Licht- und Kraftversor—
Jungsanlage der Gemeinde nachstehende Gebührenordnung
— BR