Full text : 1924 (0005)

Ottweiler Rreisblaott

Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Erpedition: Buchdruckerei C. A. Ohle (Saar- und Blies-Zeitung
(Inh.-P. Litzenburger), Neunkirchen⸗Saar, Unterer Markt s. — Erscheinungsweise: Wöchentlich J mal (Donnerstags).

Nr. 24

Donnerstag, den 10. Juli
Artikel 3.
Zuwiderhandlungen werden mit der durch das Gesetz
oorgesehenen Strafen bestraft.
Saarbrücken, den 30. Juni 1924.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident: gez. V. Rault Staatsrat.
Bekanntmachung
betreffend die Höhe der Mietpreise.
Nach Anhörung der durch Artikel 24 der Verordnung
ocm 28 Dezember 1922 betrefsend Reuregelung der Be—
timmungen über das Wohnungswesen in der Fassung der
Perordnung vom 28. Mai 1924 betreffend Aenderung der
Bestimmungen über das Wohnungswesen eingesetzten Kom—
mission, hat die Regierungskommission in ihrer Sitzung vom
30. Juni 1924 beschlossen:
Für die Monate Juni und Juli 1924 tritt eine Aende⸗
rung des bisherigen Mietzinses nicht ein. Für den Mo—
nat August wird ein Zuschlag zur Friedensmiete in der
Weise zugelassen, daß die Friedensmiete nach dem Verhält—
nis von 1Mark — 1,35 Franken umgerechnet wird.
Saarbrücken, den 1. Juli 1924.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. V. Rault, Staatsrat.
Verordnung
betreffend Schlichtungsausschüsse.
Auf Grund 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV, (Teil 3)
des Friedensvertrages zu Versailles, auf Grund der Ver—⸗
ardnung betr. Schlichtungsausschüsse vom 8. 5. 1920
Amtsbl.) S. 16), der Verordnung betr. Schlichtungswe—
en für den pfälzischen Teil des Saargebietes vom 2.8. 1921
Amtsbl. S. 144), der Verordnung betr. Schlichtungswe⸗
sen für den Bezirk Homburg vom 15. 3. 1922 (Amisbl.
S. 37) und auf Grund ihres Beschlusses vom 30. 6. 1924
perordnet die Regierunagaskommission. was folgt.

Inhalisverzeichnis:

Polizei Verordnung betr. das Aufziehen und Tragen von
Fahnen, Flaggen, Wimpeln und Abzeichen in den Farben
oon Staatsflaggen
2. Bekanntmachung betr. die Höhe der Mietpreise.
3. Verordnung betr. Schlichtungsausschuß.
4. Sonntagsruhe und Heilighaltung der Sonn und Festtage.
5. Bekanntmachung betr. aushilfsweise Ausübung der Jagd—
holizei.
Bekanntmachung betr. Rotlaufseuche.
Polizeiverordnung über die Beaufsichtigung der elektrischen
Lichte und Kraftversorgungsanlage der Gemeinde Lands—
weiler.
Licht- und Kraftgebührenordnung der Gemeinde Hangard.
Licht- und Kraftgebührenordnung der Gemeinde Münch⸗—
Wies.
dint und Kraftgebühenordnung der Gemeinde Lauten—
bach.
11. ꝛicht- und Kraftgebührenordnung der Gemeinde Fürth.
12. Errichtung einer oberirdischen Telegraphenlinie.
13. Berichtigung.

Polizeiverordnung
betreffend das Aufziehen und Tragen von Fahnen, Flaggen,
Wimpeln und Abzeichen in den Farben von Staatsflaggen.
Nach Einsicht des 8 366, Ziffer 10 des Reichs-Strafge⸗
setzbuches verordne ich auf Grund des 8 19 der Anlage zu
Abschnitt IV, (Teil 3) des Friedensvertrages von Versail⸗
les, ferner auf Grund der 88 6 und 12 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 sowie des 8 137 des
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30.
Juli 1883, für die bayerischen Gebietsteile auf Grund des
Artikels 2, Ziffer 6 des bayerischen Polizeistrafgesetzbuches
vom 26. Dezember 1871 gemäß dem Beschluß der Regie—
runaskommission vom 30. 6. 1924 folgendes:
Artikel 1.
Im Saargebiet sind Fahnen in anderen als nachstehen—
den Farben verboten
1. in den Farben des Saargebietes,
2. in den kirchlichen Farben, sowie in den Farben der
Städte des Saargebietes,
z in den Farben der völkerrechtlich anerkannten sebst⸗
ständigen Staaten und der verfassungsmäßigen deut—⸗
schen Regierungen.

81.
Der Schlichtungsausschuß für die Kreise Saarlouis und
Merzig in Saarlouis und der Schlichtungsausschuß für
die Kreise Ottweiler und St. Wendel, sowie für den Bezirk
Homburg (Pfalz) in Ottweiler werden aufgehoben.
82.
Die Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses in Saar—⸗
hrücken wird auf das ganze Saargebiet ausgedehnt.

Artikel 2

83.

Hen Fahnen stehen Flaggen und Wimpel gleich sowie
2 Hou naorh NArtaJ41 vworhntenen Tarhon

Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung wer—
den von dem Mitglied der Regierungskommission für die
Jungelenonheiten ven Handel und Gemorho orlasson

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