Full text : 1924 (0005)

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Die seinerzeit in Kohlhof festgestellte Maul- und Klauen—
seuche ist erloschen. Die angeordneten Sperrmaßnahmen
werden daher aufgehoben.
Ottweiler, den 27. Juni 1924.

Der Landrat:
J. V.: Roth.

Polizeiverordnung
betreffend die Beleuchtung der Eingänge pp. zu den Wirt—⸗
schaften bei Dunkelheit.
Auf Grund des 8 142 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsammlung
Seite 195) und der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei⸗
verwaltung vom 11. März 1850 (Gesetzsammlung S. 265)
wird für den Umfang des Kreises Ottweiler unter Zustim—
mung des Kreisausschusses nachfolgende Polizeiverordnung
erlassen:

81.
Jeder Gast- und Schankwirt ist verpflichtet, an dem von
der Straße aus zu seiner Wirtschaft führenden Eingange,
sowie bei Ausgängen (Treppen, Ab- oder Aufgängen) nach
dem Hofe, in den Fluren sowie in den Aborten und Pissoirs
und auf den Zugängen dahin bei eintretender Dunkelheit
bis zur Schließung des Wirtschaftsbetriebes eine helleuch
tende Laterne brennend zu unterhalten.
82.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden
mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Unver⸗
mögensfälle verhältnismäßige Haftstrafe tritt. bestraft.
83.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem dritten Tage
nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ottweiler, den 7. März 1911.
Der Königliche Landrat:
gez. von Halfern

Auf vorstehende Polizeiverordnung wird hiermit er—
neut zur genauen Beachtung hingewiesen.
Ottweiler, den 21. Juni 1924.

Der Landrat:
Dr. Rech.
Sonntagsruhe und Heilighaliung der Sonn—
und Festiage
Wiederholte Klagen der Bevölkerung haben mich ver—⸗
anlaßt, die Polizei- und Landjägerbeamten anzuweisen, in
Zukunft fortlaufende strenge Kontrolle darüber auszuüben,
daß die über Sonntagsruhe und Heilighaltung der Sonn—
und Festtage bestehenden Bestimmungen in allen Kreisen
der Bevölkerung wieder genau beobachtet werden.
Da ich annehme, daß vielfach Zweifel darüber bestehen
was unter das Gebot der Sonntagsruhe und der Heilighal—
tung der Sonn- und Festtage fällt, so empfehle ich dringend,
sich zur Vermeidung von Strafe schnellstens über die zur
Zeit gültigen Vorschriften zu unterrichten. Die Bürger—
meisterämter geben hierüber ebenfalls ijede gewünschte Aus—
kunft.
Nachstehend wird ein kurzer Ueberblick über die in Be—
tracht kommenden gesetzlichen und polizeilichen Bestimmun—
gen gegeben. Diese Zusammenstellung kann natürlich wegen
Raummanagels nur die Hauptpunkte in knappster Form um

An den Sonn- und Festtagen sind alle geräuschvollen
Arbeiten in den Häusern und Betriebsstätten sowie alle
öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten. Hierzu ge—
hören neben vielen anderen verbotenen Arbeiten ins—
besondere:
a) die gewöhnlichen Arbeiten der Feldbestellung,
)) jeglicher Fuhrwerksverkehr, also auch das Fahren
der Bier- und Rollwagen sowie das Beioden und
Entladen der Fuhrwerke.
In Notfällen kann die Ortspolizeibehörde für den ein—
zelnen Sonn- oder Festtag verbotene Arbeiten gestat⸗
ten, soweit es sich um die Beschäftigung gewerblicher Ar—
beiter handelt.
In offenen Verkaufsstellen darf an den von der Orts—
polizeibehörde ortsüblich bekanntgemachten Sonntagen
lhöchstens 10 im Jahre) ein Gewerbebetrieb bis zu
7 Stunden — jedoch außerhalb des Hauptgottesdienstes
und nicht über 6 Uhr abends — stattfinden. In dieser
Zeit dürfen im Handelsgewerbe dann auch Gehülfen.
Lehrlinge und Arbeiter beschäftigt werden.
Gewerbe, deren Ausübung zur Befriedigung eines täg—
lichen Bedürfnisses notwendig ist, (Verkauf von Back⸗
und Konditorwaren in Bäckereien und Konditoreien,
Fleisch und Wurstwaren in Metzgereien, Milch, Frisch⸗
gemüse, Obst, Zigarren, Blumen) dürfen an Sonn—
lagen während zweier, an Festtagen während einer
Stunde betrieben werden. Für Zeitungen ailt die dop—
pelte Zeit.
Für das Schankgewerbe bestehen besondere Bestimmun—
gen für die Zeit während des Hauptgottesdienstes.
z. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen ist grundsätzlich
verboten.
7. Für Bergwerke, Fabriken usw. sind in der Gewerbeord—
nung aus betriebstechnischen Gründen bei gleichzeitiger
Sicherstellung der Sonntagsruhe für die Arbeiter be⸗
sondere Bestimmungen enthalten.
Ottweiler, den 2. Juli 1924.
Der Landrat:
Dr. Rech.

2.

5.

Bekanntimachung.
Gemäß 8 5 des Regulativs zur Ordnung des Geschäfts⸗
ganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen vom
28 Februar 1884 wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis
gebracht, daß der Kreisausschuß während der Zeit vom 21
Juli bis zum 1. September ds. Is. Ferien hält.
Während der Ferien werden Termine zur mündlichen
Verhandlung der Regel nach nur in schleunigen Sachen ab—
gehalten.
Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen bleiben die Ferien
ohne Einfluß.
Ottweiler, den 1. Juli 1924.
Der Vorsitzende des Kreisausschuses:
Dr. Rech. Landrat
Bekanntmachung.
Die von der Stadtverordnetenversammlung unterm 30.
1. 1924 beschlossene und von dem Verwaltungsausschuß des
Saargebietes unterm 25. 6. 1924, Nr. 201/24 genehmigte
Gebührenordnung für die Benutzung des Stadtbauamtes bei
—DDDDDDD0——
Beaufsichtigung und Abnahme von Bauten liegt zur Einsich—
der Beteiligten im Rathaus, Zimmer Nr. 6. offen.
Ottweiler . den 1. Juli 1924.
—XXE
            
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