Full text : 1923 (0004)

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ügung der Kommission. Monatlich stellt die Kommission
eine Liste über die bewilligten Darlehen auf, worauf von der
Landeskasse die entsprechenden Geldbeträge den betreffenden
Zreis- bezw. Bezirksiparkassen oder für Saarbrücken der
Städtischen Sparkasse überwiesen werden.
Von dieser Ueberweisung an treten die Sparkassen an
die Stelle der Darlehnskasse. Sie halten die Gelder zur Ver—
fügung der Darlehnsnehmer und nehmen die Auszahlungen
bor. Ebenso sind alle Zins- und Rückzahlungen an die Spar—⸗
kassen zu leisten. Die Sparkassen sorgen für die Bezahlung
der Zinsen und Tilgungsraten. Monatlich werden von den
Sparkassfen die bei aͤhnen eingelaufenen Beträge der Landes—
kasse überwiesen.

88.
Die nötigen Ausführungsbestimmungen werden vom Prä—
identen der Regierungskommission als Mitglied der Regie—
rungskommission für Handel und Gewerbe auf Vorschlag der
in 8 4 bezeichneten Kommission erlassen.
Saarbrücken, den W. März 1023.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident:
gez. V. Rault, Staatsrat.

Kreistagswahlen.

Auf Anordnung der Regierungskommission für das Saar—
gebiet finden die Kreistagswahlen am Sonntag, den 8. Juli
1923 start, und zwar im der Zeit von 8 Uhr vormittaas bis
z Uhr Abends.
Die Wählerlisten liegen vom Sonntag, den 3. Juni 1928
ab auf die Dauer von 2 Wochen in den für die Gemeinde—
ratswahlen bezeichneten Räumen und zu den ebendort ange—
gebenen Tageszeiten zur Einsicht der Beteiligten offen. Ein—
sprüche gegen die Eintragung vder Nichteintragung in die
Wählerlifte sind bis spätestens 16. Juni beim zuständigen
Bürgermeister zu erheben.
Zu Mitgliedern des Wahlausschusses habe ich die Kreis—
agsmitglieder Johann Wittling, pens. Bergmann, Ottweiler
ind Konrad Klein, Bergmann, Öttweiler, zu stellvertretenden
Mitgliedern die Kreistagsmitglieder Apotheker Neuhaus-Ottweiler
 und Seminarlehrer Löffler⸗Ottweiler, berufen.
Die Stimmbezirke und Wahlvborsteher werden später be—
kannt gegeben.
Die Wahlvorschläge für die Kreistagswahlen sind vis
patestens zum 24. Juni ds. Irs. an mich einzureichen. Jeder
Wahlvorschlag muß enthalten:
. Die Angabe der Bewerber nach Vor- und Zunamen,
Stfand oder Beruf, Wohnort und Wohnumg.
Die Unterschriften der Unterzeichner und Angabe ihres
Standes vder Berufs, Wohnort und Wohnung.
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 850 Wählern
unterzeichnet sein und dürfen nicht mehr Namen enthalten,
aAs Vertreter zu wählen sind. Die Zahl der zu wählenden
Vertreter beträgt 34. Ein und derselbe Bewerber kann nicht
gleicheeitig auf mehreren Wahlvorschlägen vorgefchlagen
werden.
Als Anlagen sind dem Wahlvorschlag beizufügen:
Die durch FJ 14 Abs. 2 der Wahlordnung vorgeschriebenen
Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber.
Bescheinigungen der Gemeindebehörden über die —X
darkeit der Bewerber und das Wahlrecht der Untevzeichner
des Woablvorschlvas sEintragung in die Wählerliste).

Die Gemeindebehörden haben solche Bescheinigungen auf
Antrag unverzüglich gebührenfrei auszustellen. Jeder Wähler
kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Weiter soll der Wahlworschlag enthalten die Bezeichnung
eines Vertrauensmannes, der für die Verhandlungen mit mir
als Wahlkommissar und dem Wahlausschuß und zur Rüdc—
nahme des Wahlvorschlages bevollmächtigt ist. Fehlt die Be—
‚eichnung des Vertrauensmannes, so gilt der erste Unter—
zeichner als olcher.
Soll später ein Vertrauensmann durch eine andere Per—
son ersetzt werden, so ist hierzu die Erklärung von mehr als
der Hälfte der Unterzeichner erforderlich und genügend
Ottweiler, den 29. Mai 1923.
Der Wahlkommissar:
Dr. RecH, Landrat.

Nachtrag
zur Orbnung über die Erhebung einer Gemeindesteuer jütr
den Betrieb von Geldwechselgeschäften im Bezirke der Stadt
Oitiweiler

Aufgrund der Verordnung der Regierungskommission
bom 15. März 1922 wird gemäß Beschluß der Stadwerocdnetenbersammlung
 vom 27. März 19283 folgender Nachtrag
zur Ordnung betreffend die Erhebung einer Gemeindestener
für den Betrieb von Geldwechselstellen vom 80. März 1922
erlassen:

Artikel 1.
Für den Stadtbezirk Ottweiler beträgt der Jahresbetrag
der Steuer für jedes der im 81 der obengenannten Steuer—
»rdnung bezeichneten Unternehmen 2000. — Francs
Artikel 2.
Dieser Nachtrag tritt mit dem 1. April 1923 in Kraft.
Ottweiler, den 27. März 1833.
Der Bürgermeister:
NRorenz.

Vorstehender Nachtrag, welcher durch Beschluß des Ver—
waltungsausschusses des Saargebietes vom 2. Mai 1928, Nr.
2. 128/38 genehmigt wurde und welchem die Abteilung des
Innern und der Finantzen der Regierungskommission am
. Mai 1928 — Nr. X. 290/28 — zugestimmt haben, wird hier⸗
mit öffentlich bekannt gemacht.
Ottweiler, den 28. Mai 1928.
Der Bürgermeister:
Lorens.

Bekanntmachhnng.
Auf Grund des Beschlusses des Kreistages vom 27. März
1921, in Verbindung mit dem Beschluß des Kreisausschusses
bom 28. Januar 1928 werden gemäß 8 4 des Kreis- und Komnunglabgabengesetzes
 vom 28. April 1906 und gemäß des Be—
chlusses des Wirtschaftsverbandes der gemeinnützigen An st u⸗
ten im Saargebieb vom W. Mai 1928 die in 81 der Kreiskrankenhausgebührenordnng
 aufgeführten Gebührensätze mit
Wirkung vom 1. Juni 1923 ab wie folgt geändert:

81.
Für Aufnahme und Verpflegung im Kreiskrankenhaus
sind folgende Gebühren zu entrichten:
1 Für Kassenpatienten und Privatpersonen:
            
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