88.
Dem 8 1807 des BGEB. in der Fassung der Verordnung
om 2. August 1921 (Reg. Amtsbl. Nr. 11, Nr. 626) ist als
Abs. 2 der folgende Zusatz beizufügen:
Die Anlegung von Mündelgeld darf nur in denjenigen
zugelassenen Forderungen, Grundschulden, Rentenschulden,
Wertpapieren und Sparkassenguthaben erfolgen, die auf die
geießliche Währung des Saargebietes lauten.
89.
Der in den 88 246 und 288 des BGB. sowie in 8 352 des
8GB. festgesetzte Zinsfuß der geseßlichen Zinsen wird von 4
nuf 5 bezw. von 5 auf 6 vom Hundert auf das Jahr erhöht.
Der in 8 247 BGB. bestimmte Zinsfuß, dessen Ueber—
schreitung dem Schuldner das Recht gibt, nach Ablauf von 6
Monaten zu kündigen, wird von 6 auf 8 p. H. erhöht.
8 10.
Die Absätze 1,2 und 3Z in 8 180 des HGB. erhalten fol—
gende Fasfung:
Die Aktien müssen auf einen Betrag von mindestens 5009
Franken destellt werden.
Für ein gemeinnütziges Unternehmen kann im Falle eines
»esonderen örtli hen Bedürfnisses das Mitglied der Regie—
rungskommission für Handel und Gewerbe die Ausgabe von
Aktien, die auf Namen lauten, zu einem ger'ng?ren, öedoch
mindestens 100 Franken erreichenden Betrage zulassen. Die
gleiche Genehmigung kann erteilt werden, wenn ür enn Unter—
rehmen die Regierungskommission, ein Aommunailderband—
der eine sonstige öffentliche Körperschaft auf die Aktien einen
hestimmten Betrag bedingungslos und ohne Zeitbeschränkfung
gewährleistet hat.
Auf Namen lautende Aktien, deren Uebertragung an die
Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist, dürfen auf einen
Betrag von weniger als 500, jedoch nicht von weniger als 100
Franken lauten.
811.
Bei öffentlichen Sparkassen können Einlagen nur in der
gesetzlichen Währung geleistet werden.
Vorbehaltlich dieser Bestimmung können die Sparkassen
hzis zum 31. Dezember 1923 Geschäfte in Reichsmark tätigen,
Das Mitglied der Regierungskommission für die Angelegenhei—
en des Innern ist ermächtigt, im Bedarfsfall diese Frist zu
derlängern
8 12.
Die Verordnung der Regierungskommission vom 4. Juni
1921 betr. Abänderung des 875 der Rheinischen Landgemeinde—.
ardnung vom 23. Jul 1845 (Rea. Amtsbl. 699) tritt außer
57rft
8 13.
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden gesetzlichen Vor'
chriften, insbesondere 8 244 BGB. und das Bankaesek vom
4 Märs- 1875 werden hiermit aufgehoben.
8 14.
Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung
vird das derzeitige Verfahren bei Geldsendungen durch die
Post im inneren saarländischen Verkehr und im Verkehr mit
Deutichland noch bis zum 31 Dezember 1923 beibehalten.
Nach Ablauf dieser Frist können Markkonten beim Post-—
checkem: Saarbrücken noch beibehalten werden bis zu einem
»on der Regierungskommission festzusetzenden Zeitpunkte: je—
doch können diese Markkonten nur benutzt werden zu Ueber—
veisungen von Beträgen auf Konten bei reichsdeutschen Post—
checkämtern oder umgekehrt.
Auszahlungen für Rechnung sder deutschen Regierung und der
deutschen Versicherungsträger können bis auf weiteres durch
die saarländischen Postanstalten in Mark bewirkt werden.
8 15.
Soweit die Bestimmungen dieser Verordnung eine Ab—
ünderung bestehender Vorschriften erfordern, ist die Regie—
rungskommission ermächtigt, den Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Verordnung abweichend von 8 19 festzuseßen und eine
porläufige Regelung zu trefsen.
Strafbestimmungen.
8 16.
Wer unbefugt Banknoten oder sonstige auf den Inhaber
sautende unverzinsliche Schuldverschreibungen ausgibt, wird
nit einer Geldstrafe bestraft, welche dem Zehnfachen des Be—
rages der von ihm ausgegebenen Wertzeichen aleichkommt,
nindestens aber 5000 Franken beträgt.
817.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 88 1,2
Abs. 1 und 8 4Abs. 2 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe
zis zu 3500 Franken und mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr
oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Schlußbestimmungen:
818.
Die Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung
vden durch den Präsidenten der Regierunaskommission er—
assen
8 19.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1923 in Kraft.
Saarbrücken, den 18. Mai 1928.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident:
qez.: V. Rault, Staatsrat.
Ausführungsverordnung
zur Verordnung betr. die gesezliche Währung im Saargebiet.
Im Sinne des 8 2 Absatz 2 der Währungsberordnung
sind bis auf weiteres anzusehen als Geschäfte:
. Der Banken: Die bankmäßigen Geschäfte der dafür be—
stimmten Institute.
2. Des Außenhandels:
a. Lieferungsgeschäfte über die Aussuhr von Waren aus
dem Saargebiet.
Lieferungsgeschäfte über die Einfuhr von Waren in
das Saargebiet sowie Verträge und Geschäfte über Ver'ꝰ
mögensgegenstände außerhalb des Saargebiets.
Transport-, Versicherungs-, Provisions- und ähnliche
Vereinbarungen in Bezug auf die Geschäfte zu d und b.
Dienst- und Werkverträge, soweit die Leistung der
Dienst- oder die Herstellung des Werkes außerhalb des
Saargebiets zu erfolgen hat.
Saarbrücken, den 18. Mai 1023.
Im Namen der Regierungskommäission,
Der Präsident:
qes. V. Rault, Staatsrat.
Anlage
zu 87 der Verordnung
betreffend die gesetzliche Währung im
Saarmebiet.
81.
Bei den Umstellungen der Bilanzen von Alktiengesellschaf—
ten, Kommanditaesellschaften auf Aktien. GeselPlschaften mit bhe—