Full text : 1923 (0004)

Ottweiler Kreisblatt
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler

herausgegeben vom Londratsamt Ottweiler. Druck und Erpedition: Neunkircher Dolkszeitung (Otto H. Baner,
fHemtichen⸗Sour. Büttenbergstraße 46, fernsprecher 7. — Erscheinungsweise⸗ Woõchentlich J Mal (Domnersataus).

Nnr. 18

Donnerstag, den 10. Mai

1923

Inhalt:

Artikel 2.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 2. Mai 1923.
Im Namen der Regierungskommission des Saargebiets:
Der Präsident:
gez. WB. Rault, Staatsrat

Verordnung betr. Aenderung des 8 152 der Gewerbeordnung.
Erlaß betr. UVebergangsbestimmungen zur Verordnung, vom
28. März 1928 betr. die Verpflichtung der Gemeinden
and Kreise Bezirke) zur Erhebung won indirekten
Steuern.
Bekanntmachung betr. Körung der Zuchtstiere und Zuchteber
sowie Besichtigung der Schafherden.
Bekanntmachung betr. Mietpreisteuerungszahl für Monat
April 1928.
Bekanntmachung betr. Ausfertigumng von Jagdscheinen im
Monat April 1928.
Bekanntmachung betr. Auftrieb auf die Kreisjungviehweide in
Hirzweiler.
Bekanntmachung betr. Hinweis auf die Verordnungen Mr.
284, 291, 305, 306 und 311 der Regierungskommission des
Saargebiets.
Ordnung uͤber die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der Gemeinde-Fuhrwerkswage in Schiffweiler.
Bekannutmachung betr. Abhaltung des Impfgeschäftes in der
Bürgermeisterei Schiffweiler.

Grlaß
betr. Uebergangsbestimmungin zur Verordnung vom 28. März
1923 betr. die Verpflichtung der Gemeinden und Kreise (Be—
zirke) zur Erhebung von indirekhen Steuern.
Gemäß Artikel 4 der Verordnung vom 28 März 1928
erlassen die Mitglieder der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Innern und Finanzen folgende
Uebergangsvorschriften:
81.
Die Gemeinden und Kreise GBezirke)] sind berechtigt, an—
stelle der auf Grund des Artikels 1, Absatz 1 der Verordnung
bom 28. März 1923 betreffend die Verpflichtung der Gemein—
den und Kreise (Bezirke) zur Erhebung von indirekten Steuern
erlassenen Muster-Steuer-Ordnungen ihre bisherigen Steuer—
Ordnungen bis zum 1. Juli 1923 in Kraft z4u lassen.
82.
Für die Gemeinden und Kreise (Bezirke), die bis zum 1.
Juli 1928 keine Neuregelung gemäß den Bestimmungen des
31 des Erlasses beschlossen und genehmiat erhalten haben,
haben vom diesem Zeitpunkt ab die Muster-⸗Steuer Ordnungen
derbindliche Kraft. Abweichungen von diesen können nur
durch Erlaß besonderer Steuer-Ordnungen nach Maßgabe des
borgeschriebenen Genehmigungsverfahrens beschlossen werden.
83.
Die Gemeinden und Kreise (Bezirke) haben von den auf
Grund der Uebergangsbestimmungen gefaßten Beschlüssen
eine beglaubigte Abschrift an den Landrat und zwei an die
Regierungskommission — Abteilung des Innern — einzu—
enden.
Saarbrücken, den 17. April 1928.
Das Mitglied der Regie— Das Mitglied der Regie—
zungskommission für die An- rungskommission für die An—
gelegenheiten der Finanzen gelegenheiten des Innern:
und Forsten:
gez. R. D. Waugh. gez. V. Rault, Staatsrat.
Bekanntmachung.
Körung der Zuchtstiere und Zuchteber.
Besichtigung der Schafherden.
Auf Grund der Ziffer 4 der Zuchtstier-Körordnung für
den Kreis Ottweiler vom 10. März 18983 und Ziffer 3 der

—————

Uerordnung
hetr. Aend rung des 8 152 der Gewerbeordnung.
Auf Grund der 88 16, 19 und 28 des Kapitels I der An—
lage zum Abschmitt IV des Friedensvertrages, auf Grund na—
mentlich des 530 8 8 desselben Kapitels derselben Anlage und
gemäß ihrem Beschlusse vom 80. April 1928, verordnet die
Regierungskommission was folgt:
Artikel 1.
8 152 der Gewerbeordnung erhält folgenden Zusatz:
Das Streikpostenstehen unter jedweder Form ist untersagt.
Jede Zuwiderhandlung wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahr und mit Geldstrafe bis 500. — Irs. bestraft.
Wer es unternimmt durch Anwendung körperlichen
Zwanges, durch Drohungen, durch Ehwerletzungen oder
Verrufserklärung
J. Arbeiter oder Arbeitgeber zur Teilnahme an Vecab—
redungen der im 8 1G3 bezeichneten Art zu bestimmen
oder am Rücktritt von solchen Verabredungen zu hin—
dern
Arbeiter zur Einstellung der Arbeit zu bestimmen oder
der Fortsetzung oder Annahme der Arbeit zu hin⸗—
ern
Arbeitgeber zur Entlassung von
men oder an der Annahme von
dern
vird mit Gefängnis micht unter einem Monat bestraft.
Ist die Handlung gewohnheitsmäßig begangen, so tritt
Befängnis nicht unter einem Jahre ein.
            
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