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Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Erpedition: Neunkircher DPolkszeitung (Otto Hj. Bauery),
leunkirchen⸗Saar. Hhüttenberastraße 46, ferniprecher 2. — Erscheinungsweise: Wöchentlich J) Mal (Donnerstags).
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—— M)MA&A
Donnerstag, den 3. Mai
1923
Inhhalt:
Verfügung betr. den Verkauf von Gegenständen des notwendigen
Lebensbedarfs.
Bekanntmachung betr. Errichtung einer Schneiderzwangs—
innung für den Kreis Ottweiler.
Bekanntmachung betr. Ansprüche von Wasserrechten des Müh—
lenbesizers Karl Zimmer zu Fürth.
Bekanntmachuung betr. Aenderung der Gebührensätze der Kreis—
krankenhausgebührenordnung.
Bekanntmachung betr. Polizeiperordnung vom 11. März 1850.
Bebamntmachung betr. Bezug von Kohlen mit Vreisermäßi—
qumg.
Bekannt machung betr. Schweine-Schutzimpfung.
Bekanntmachung betr. Saareinwohner.
Bekanntmachung betr. Wassergebührenordnung der Gemeinde
Wiebelskirchen.
Bekanntmachung betr. Ordnung über die Erbebung ron Ge—
bühren für die Benuhung der Wasserleitung der Gemeir—
den Fürth-Lautenbern7)
Bekanntmachung betr. Gebührenordnung für das Friedhofsund
Begrähnmiewesen der Gemeinde Wiebelskirchen.
ausgesprochen hat, wird hiermit angeordnet, daß zum 1. Juni
1923 eine Zwangsinnung für das Schneiderhandwerk des
Kreises Ottweiler mit dem Sitz in Neunkirchen errichtet wird.
Von dem genannten Zeitpunkt ab gehören alle Gewerbe—
treibenden, die das Schneiderhandwerk im Kraeife Ottweiler
hetreiben, dieser Zwangsinnung an.
Gleichzeitig wird die bisherige freie Schneiderinnung zu
Neunkirchen als geschlossen erklärt.
Saarbrücken, den 21. April 1923
Regierungskommission des Saargebietes
Abteilung für Handel und Gewerbe
gez.: Dr. Tils
Veröffentlicht.
Neunkirchan sSaar), den 1. Mai 1923
Das Bürgermcisteramt.
Bekanntmachung
Verfügung
hetr. den Verkauf von Gegenständen des notwendigen Lebeus—
bedarfs.
Auf Grund 8 4 der Verordnung über die Verkaufsregelung
bon Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs vom 21. Of—
ober 1921 (Amtsblatt Seite 160) wird hierdurch, gemäß der
Beschlußfassung der Oberpreisprüfungskommission für das Saar—
zebiet vom 29. Januar 1922 bestimmt:
Die in der, Verfügung Nr. 778 betr. den Verkaus von
Begenständen des notwendigen Lebensbedarfs vom 14. November
1921 (Amtsbl. S. 177) in 82 angegebenen Preisgrenzen werden
hiermit auf das Hundertfache erhöht.
Die Verfügung Nr. 609 vom 18. November 1922 (Amtsbl.
S. 220 Kreisbl. S 253) wird hiermit aufgehoben.
Künftighin werden etwa notwendige Veränderungen der
Preisgrenzen im lokalen Teil der Saarbrücker Tageszeitungen
zurch die Oberpreisprüfungskommission bekanntgegeben.
Saarbrücken, den 1. März 19283.
der Präsident der Regierungskommission als Regierungs—
kommissar fuͤr Handel und Gewerbe:
gez. V. Rault, Staaftsrakt.
Der Mühlenbesitzer Karl Zimmer zu Fürth im Kreise
Ottweiler hat die Sicherstellung folgender Wasserrechte bhean—
ragt:
Das Wasser des Osterbaches bei den Parzellen 787/62 und
61, ausgenutzt auf Parzelle 655/65, 786/62 und 63 Flur 1
Gemarkung Fürth, zu heben; d. h. die Oster durch ein fe—
stes Wehr mit Grundschleuse zu stauen. Als Stauziel gilt
Schützentafeloberkante mit N. N. —4 271, 593 m.
Das Wasser abzuleiten und zum Antrieb eines mättel—
schlächtigen Wasserrades zu gebrauchen.
3. Das Wasser dem Mutterbache wieder zuzuführen.
Widersprüche gegen die Sicherstellung des Wasserrechts
und Ansprüche auf Herstellung und Unterhaltung von Einrich—
ungen oder auf Entschädigung sind bei dem Bürgermeister in
Wiebelskerchen binnen einer Frist von zwei Wochen, und zwar
pom 1. bis einschließlich 15. Mai 1928, in zwei Ausfertiaungen
oder zu Prototoll einzubringen.
Auch andere Anträge auf Sicherstellung des Rechts zu
einer Benutzung des Gewöässers, durch welche die von den er—
sten Antragsteller beabsichtigte Benußung beeinträchtigt wer—
den würde, sind bei der vorgenannten Amtsstelle innerhalb
derselben Frist einzureichen. Diejenigen, die innerhalb vor—
stehender Frist keinen Widerspruch erheben, verlieren ihr Wi—
derspruchsrecht, ferner werden nach Ablauf der Frist gestellte
Anträge auf Sicherstellung in demselben Verfahren nicht be—
rücksichtigt und endlich können gegen die sichergestellten Rechte
wegen nachteiliger Wirkungen nur noch die im 8 82 bezeich—
neten Ansprüche geltend gemacht werden.
Die Zeichnungen und Beschreibungen liegen während der
gestellten Frist im Amtszimmer des Bürgermeisteramts Wie—
helskirchen zur Einsicht offen.
Bekanntmachung
betreffend Errichtung einer Schneiderzwangsinnung für den
Hreie Ottweiler.
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Nachdem bei der gemäß 8 1000 der Gewerbeordnung an—
geordneten Abstimmung die Mehrzahl der beteiligten Ge—
werbetreibenden sich für die Einführung des Beitrittszwanges