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lentantine und dergl. lediglich ein Wechsel des persönlichen
Inhabers der Schankerlaubnis eintritt.
Wird dem Inhaber einer Wirtschaft, welcher gemäß Abs. 1
Ziffer 1 von der Steuer befreit geblieben ist, die Erlaubnis
zum Ausschank von geistigen Getränken erteilt, so ist diese
Friaubnis gemäß 83 voll, zu versteuern. War die Steuer
gemäß Abs. 1 Ziffer1 ermäßigt worden, so ist bei Erlaubnis
zum Ausschank von geistigen Getränken der Unterschied zwischen
er Sieuer des 88 und der schon entrichteten Steuer zu be—
zahlen. Hierbei finden die Vorschriften in 8 3, Ziffer 2,
nisprechende Anwendung.
Veranlagung,
Fälligkeit und Entrichtung der Steuer.
88.
Die Veranlagung der Steuer erfolgt durch die örtlich zus
fiändige Gemeindebehörde (8 1) auf Grund der Mitteilung
iber die Erteilung der Erlaubnis.
Ueber die Veranlagung ist dem Steuerpflichtigen ein schrift—
iicher Bescheid zu erteilen.
Die Steuer ist innerhalb zwei Wochen an die Gemeindekasse
zu entrichten; nach vergeblicher Aufforderung zur Zahlung
erfolgt die Einziehung der Steuer im Verwaltungszwangs⸗
derfahren.
Rechtsmittel.
8 9.
1. Für den preußischen Gebietsteil:
Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer Frist
bon vier Wochen nach Zustellung des Veranlagungsbescheides
ei der Gemeindebehörde schriftlich anzubringen. Ueber den
Finspruch beschließt die Gemeindebehörde; gegen deren Beschluß
steht dem Steuerpflichtigen binnen einer mit dem ersten Tage
aach erfolgter Zustellung beginnenden Frist von 2 Wochen die
Zlage im Verwaltungsstreitverfahren und zwar für Landge—
aeihden an den Kreisausschuß, für Stadtgemeinden an den
Verwaltungsausschuß für das Saargebiet offen.
2. Für den pfälzischen Gebietsteil:
VDen Steuerpflichtigen steht das Recht zu, beim Bezirksamt
Antrag auf verwaltungsrechtliche Entscheidung über die Ver—
mlagung zu stellen.
3) Durch die Einlegung des Rechtsmittels wird die Ver—
aflichtung zur Zahlung der Steuer nicht aufgeschoben.
Steuerverteilung.
8 10.
Die Isteinnahmen an der Schankkonzessionssteuer fließen
zu einem Drittel in die Gemeindekasse, zu zwei Drittel in die
Kreiskommunal- GBezirks)-Kasse.
Die Gemeinden haben die den Kreisen Bezirken) zustehen⸗
den Anteile an den Isteinnahmen ungekürzt zum 15. Mai, 15.
August, 15. November und 185. Februar jeweils abzuliefern.
Steuerhinterziehungen und Strafbest i m—
mungen.
3 11.
Wer die Steuer rechtswidrig in vorsätßlicher oder fahr—
lässiger Weise entzieht oder verkürzt, wird mit einer Geldstrafe
his zum IOfachen des entzogenen Betrages belegt.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Steuer—
ordnung werden mit Geldstrafen bis zu 30 Fres. belegt.
§ 12.
Für das Strafverfahren und die Strafvollstreckung gelten
die Vorschriften des preußischen Kommunalabgabengesetzes
bezw. der pfälzischen Gemeindeordnung.
Steuernachholung.
8 13.
Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben
und unabhängig von der Strafe.
Schlußbestimmungen.
8 14.
Gegenwärtige Steuerordnung tritt am 1. April 1928 in
Kraft.
Abweichungen können nur durch Erlaß besonderer Siener-»erordnungen
nach Maßgabe der gesetzlichen Beitimmungen
———
Saarbrücken, den 29. März 1828.
Das Mitglied der Regierungskommission für die Angelegen⸗
heiten der Finanzen und Forsten:
gez. R. W. Waugh.
Das Mitglied der Regierungskommission für die Angelegen—
gez.: V. Rault.
— — r resÏîn— —
——
Obige Steuerordnungen werden hiermit zugleich veröffentlicht
für den Bezirk der Stadt Neunkirchen, mit der Maßgabe, daß
ür die Stadt Neunkirchen als einer Gemeinde von mehr als
00d Einwohnern der Grundbetrag des 82 Ziffer 1 der Steuer—
Idnung für die Erhebung der Hundestener Franken 30 —
zeträgt.
Neunkirchen, den 4. April 1923.
Der Bürgermeister.
Uerordnung
betr. die Erhebung einer Straßenbenützungsgebühr von
Kraftfahrzeugen.
Auf Grund der 88 19 und 26 der Ansage zum Abschnitt IV
Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles, in Ausführung
des 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 294 vom 20. Mai 122,
owie in Anbetracht der stetig wachsenden, außerordentlichen
dasten, welche die Unterhaltung und der den gesteigerten Verehrsanforderungen
entsprechende Ausbau der öffentlichen
Straßen den Wegeunterhaltungspflichtigen verursacht, verord—
net die Regierungskommission gemäß ihrem Beschlusse vom
21. März 1928 was folgt:
81.
Die Verordnung Nr. 680 vom 15. Juni 1921 (Kreisblatt
(921, Seite 148) betr. die Erhebung einer Straßenbenützungs
gebühr von Kraftfahrzeugen, wird hiermit aufgehoben und
durch folgende Verordnung erseßt:
Abschnitt J.
Allgemeine Bestimmungen.
82.
Zur Neuherstellung oder Neuherrichtung verkehrswichtiger
Staats-, Kreis⸗ und Gemeindestraßen wird eine Straßenbe—
nützungsgebühr nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmun—
gen erhoben
83.
Inwieweit die vorhandenen Staatse, Kreis- und Ge—
meindestraßen als verkehrswichtig anzusehen sind, stellt der
Regierungskommissar für Oeffentliche Arfeiten unter Zu—
arundeleaung der ——— Nr. 294 nem 20. Mai 1922 fest.
4.
Gebührenpflichtig nach dieser Verordnung ist jeder. dem
dos der zuständigen Behörde des Saagebiens ein Kraftjahrzeug
zum dauernden Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassen