8 19.
Nach der Größe des benutzten Raumes:
. Soweit die Pauschsteuer nicht nach den Bestimmungen
der 88 15—18 zu berechnen ist, wird sie nach der Größe des
Raumes berechnet, der für die steuerpflichtige Veranstaltung
benutzt wird. Die Größe des Raumes wird festgestellt nach
dem Flächeninhalte der für die Vorführung und die Zuschauer
bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Gale—
rien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließ—
lich der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderablagen und
Aborte. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im
Freien stalt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur
die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen
zinschließlich der dazwischen befindlichen Wege und der an—
grenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen an—
zurechnen.
»Die RPRauichsteuer beträgt
3
Für Veran⸗
staltungen im
Freien,
Zirkusvorstellungen
und Volksbe⸗
lustigungen
aAller Art.
Für Theater⸗
vorstellungen
Konzerte,
Vorträge
und alle sonstigen
Veran—⸗
staltungen,
die
nicht unter 1
und 3 fallen.
Fronfken
Für Lichtbilder—
vorführungen,
Tanzbelustig⸗
ungen, Tingel—
tangel, Varieteés,
Bars, Wein—
dielen, Kabarette
u. ähnliche Ver—
anstaltungen, die
im wesentlichen
der Gewinner—
zielung aus der
Verabreichung
von Speisen und
Getränke dienen.
Fraonfken
Bei einem
Flächen raum
oon nicht
nehr als
Quadratmotor
Rßranfkon
90
100
200
300
100
und für jed⸗
weiteren 200
1000
2000
3000
und für jede
weiteren 1000
9
10
3. Die Steuer wird für jede Veranstaltung besonders er—⸗
hoben, auch wenn in dem Raume an einem Tage mehrere Ver—
anstaltungen stattfinden. Bei fortlaufender Aufeinanderfolge
der Veranstaltung gilt jeder angefangene Zeitraum von drei
Stunden als eine Veranstaltung. Bei Veranstaltungen, die
mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen
Tag besonders erhoben.
4. Ist die Berechnung der Steuer nach Abs. 1 bis 3 schwer
durchführbar oder steht sie außer Verhältnis zur Roheinnahme,
so kann die Gemeindebehörde den Steuerbetrag mit dem Un⸗
ternehmer vereinbaren..
8 26.
Entrichtung:
1. Die Pauschsteuer (88 15—19) ist bei der Anmeldung (88
b,16, Abs. 4, 8 17, Abs. 4) zu entrichten und wird erstattet,
wenn die Veranstaltung nicht stattfindet. Der Erteilung eines
örmlichen Steuerbescheides bedarf es nicht. —D———
2. Die Bestimmungen des 8 8 Abs. 3 und des 814 finden
snngemäß Anwendung.
IV. Besondere Bestimmungen für künstlerisch hochstehende
Veranstaltungen.
8 21.
Steuer vom Bruttoertrage:
1. Künstlerisch hochstehende Veranstaltungen, deren Ge—⸗
chäfts⸗ und Kassenführung den Anforderungen entspricht, die
an kaufmännisch geleitete Unternehmen üblicherweise gestellt
verden, werden zu einer Steuer von 15 w. H. des Bruttoer—
rages herangezogen. —
2. Darüber, ob es sich um künstlerisch hochstehende Veran—
staltungen handelt, und ob die Voraussetzungen ordnungs—
mäßiger Geschäfts- und Kassenführung erfolgt sind, entscheidet
die zuständige Abteilung der Regierungskommission.
822.
Steuerpflichte und Haftung:
Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung.
Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer
zu sein, haftet neben dem Unternehmer als Gesamtschuldner.
8 23.
Steueraufsicht:
Die im 8 22 bezeichneten Personen und die Teilnehmer an
einer steuerpflichtigen Veranstaltung unterliegen der Steuer—
rufsicht durch die Gemeindebehörde.
8.24.
Erlaß und Erstattung der Steuer:
Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten kann die Ge—
meinde mit Zustimmung des Kreisausschusses in besonders ge—
arteten Einzelfällen die Steuer ganz oder teilweise erlassen
oder erstatten.
8 25.
Rechtsmittel:
J. Für den preußischen Gebietsteil.
Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer
Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Steuerbescheides und
sofern kein formeller Steuerbescheid zu erteilen ist, nach Mit—
teilung der Steuerschuldigkeit bei der Gemeindebehörde schrift—
sich anzubringen. Ueber den Einspruch beschließt die Gemeinde—
zehörde; gegen deren Beschluß steht dem Steuerpflichtigen
hinnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung
beginnenden Frist von 2 Wochen die Klage im Verwaltungsstreitberfahren
und zwar für Landgemeinden an den Kreis—
ausschuß, für Stadtgemeinden an den Verwaltunasausschuß
für das Saargebiet offen.
II. Für den pfälzischen Gebietsbeils.
Den Steuerpflichtigen steht das Recht zu, beim Bezirksamt
Antrag auf verwaltungsrechtliche Entscheidung über die Ver—
anlagung bezw. Festsetzung der Steuerschuldigkeit zu stellen.
UI. Durch di eEinlegung des Rechtsmittels wird die Ver—
pflichtung der Stener nicht aufgehoben.
8 26.
Steuerverteilung:
1. Die Isteinnahmen an der Lustbarkeitssteuer fließen zu
30 5 in die Gemeindekasse, zu 20 in die KreisKommunal—-Bezirks)
Kasse.
2. Die Gemeinden haben die den Kreisen (Bezirken) zu—
stehenden Anteile an den Isteinnahmen ungekürzt zum 15. Mai,
15. Auaust, 15. Novsmber und 15. Februar jeweils abzuliefern.
8 27.
Steuerhinterziehung und Strafbestimmungen:
1. Wer die Steuer rechtswidrig in vorsätzlicher oder fahr—
lässigerweise entzieht oder verkürzt, wird mit einer Geldstrafe
his zum 10Ofachen des entzogenen Betrages belegt.