Stenernachholung.
8 13.
Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben
und unabhängig von der Strafe.
8 14.
Die in Beziehung auf das Halten von Hunden bestehenden
Polizeivorschriften werden durch vorstehende Bestimmungen
nicht berührt.
Schlußbestimmungen.
815.
Gegenwärtige Steuerordnung tritt am 1. April 1928 in
Fraft.
Abweichungen können nur durch Erlaß besondecer Steuer—
berordnungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
heschlossen werden.
Saarbrücken, den 29. März 1928.
Das Mitglied der Regierungskommission für die Angelegen⸗
heiten der Finanzen und Forsten:
gez.: R. W. Waugh.
Das Mitglied der Regierungskommission
heiten des Innern:
gez.: V. Rault.
Muster⸗S5teuerordnung
ür die Erhebung von Lnustbarkeitssteuerm durch die Gemein—
den und Kreise (Besirke)
Auf Grund des Artikels 1 der Verordnung der Regie—
crungékommission vom 28. März 18283 betreffend die Verpflich⸗
tung der Gemeinden und Kreise GBezirke) zur Erhebung von
ndirekten Steuern erlassen die Mitglieder der Regierungs—
pinmission für die Angelegenheiten des Innern und der i⸗
ranzen nachstehende Steuerordnung:
J. Allgemeine Bestimmungen.
81.
Steuerpflichtige Veranstaltungen:
J. Alle im Gemeindebezirk veranstalteten Lustbarkeiten
unterliegen einer Steuer zu Gunsten der zuständigen Gemein—
den und des Kreises (Bezirkes) nach den Bestimmungen dieser
Steuerordnung.
2. Als steuerpflichtige Lustbarkeiten im Sinne des Abs. 1
gelten insbesondere folgende Veranstaltungen:
Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Karnevals⸗
itzungen, Kappensißzungen, Kommerse, Bazare, Volks—
efie,öffentliche Aufszüge mit Musik als beson
derse Veransteltung oder Teile einer öffentlichen Vustbar—
zeit; das Erscheinen in Maske, Voll- oder Gesichtsmaske
auf öffentlichen Straßen und Plägen oder öffentlichen Lo—
kalen. Als Maske gift auch die teilweise Kostümierung oder
Unkenntlichmachung, gleichwiel ob hierbei eine Gesichtsmaske
getragen wird oder nicht. Das Tragen von Masken durch
Finder unter 11 Jahren agilt als nicht steuerpflichtige Lust⸗
barfeit.
Volksbelustigungen, wie Karusselle, Schaufeln, Hippodrome,
Schieß- und Würfelbuden, Krafthämmer und ähnliche Appa
rate, Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musika—
lischer Stücke oder deklamatorischer Vorträge, Geschicklich⸗
keitsspiele, Glücksräder, Veranstaltungen zum Ausspielen
hon Geld oder Gegenständen, Rutsch- und ähnliche Bahnen,
Velodromé und dergl. J
3. Zirkus-Spezialitäten, Varieté-, Tingeltangel⸗Vorstellungen,
ö.
7
J
3
3
2
Bars, Kabaretts, Weindielen, Schaustellungen jeglicher
Art sowie Ausstellungen und Museen, die nicht Erwerbswecken
dienen, Figurenkabinette, Panoramen, Panoptiken,
Vorführungen abgerichteter Tiere, Menagerien und dergl.;
sportliche Veranstaltungen (Preis- oder Wettschkeßen,
Preiss oder Wetturnen, Preis- oder Wettschwimmen,
Preis- oder Wettrudern, Preiss- oder Wettkegeln, Preis—
oder Wettbillardspielen, Fußballwettspiele, Wettrennen,
Wettfahren, Wettlaufen, Preis- oder Wettsingen, Schau⸗
und Wettfliegen sowie sonstige Wettspiele und Ausspielun—
gen von Gegenständen aller Art, Luftballonfahrten, Feuer—
werke, Beleuchtungen, Böllerschießen u. ä.);
Vorführungen von Licht und Schattenbildern, Puppenund
Marionettentheater;
Theatervorstellungen, Ballette;
Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Auffüh—
rungen, Vorträge, Vorlesungen, Deklamationen, Rezitatio—
nen, Vorführungen der Tanzkunst.
3. Die Annahme einer Lustbarkeit im Sinne dieser
Steuerordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die
Veranstaltung gleichzeitig auch noch erbauenden, belehrenden
oder anderen nicht als Lustbarkeit anzusehenden Zwecken dient
oder daß der Unternehmer nicht die Absicht hat eine Lustbar—
keit zu veranstalten.
82.
Steuerfreie Veranstaltungen:
Der Steuer unterliegen nicht:
Veranstaltungen, die bediglich dem Unterricht an öffentll—
chen oder erlaubten privaten Unterrichtsanstalten dienen
oder mit Genehmigung der Schulbehörde ausschließlich für
Schüler solcher Anstalten und deren Angehörige daraeboten
werden, sowie Volkshochschulkurse;
Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittel—
bar zu vorher anzugebenden mildtätigen Zwecken verwendet
wird, sofern keine Tanzbelustigungen damit verbunden sind;
Veranftaltungen, die ausschließlich der Jugendpflege oder
der Leibesübung dienen. Die Befreiung tritt nicht ein bei
gewerbsmäßigen Veranstaltungen dieser Art und solchen,
die mit Totalisator, Wettbetrieb oder Tanz verbunden sind;
Veranstaltungen von einzelnen Personen in privaten Wohn—
cäumen, wenn weder ein Entgelt dafür zu entrichten ist,
noch Speisen oder Getränke gegen Bezahlung verabreicht
verden. Vereinsräume agelten nicht als vrivate Wohn—
räume;
Veranstaltungen der im 8S1Abs. 2. Nr. bis7 bezeichneten
Art, die ohne die Absicht auf Gewinnerzielung ausschließ—
lich zum Zwecke der Kunstpflege und der Volksbildung un—
ernommen werden und von der zuständigen Abteilung der
Regierungskommission als gemeinnützig ausdrücklich aner—
kannt sind;
Tanzunterricht, ausgenommen die Veranstaltungen, zu de—
nen Freunde (auch Familienangehbörige) Zutritt haben;
Religiöse Feiern.
83.
Steuerform:
1. Die Steuer wird in der Form der Kartensteuer erhoben,
ofern und soweit die Teilnahme an der Veranstaltung von
der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen ab—
zängig gemacht ist. Sofern und soweit die Veranstaltung ohne
rgend einen Ausweis zugänglich ist, werden feste Steuersätze
erhoben. (Pauschsteuer).
Der Unternehmer kann von der Gemeindebehörde zur
Ausgabe von Eintrittskarten verpflichtet werden, wenn die