Full text : 1923 (0004)

N

Bekanntmachung.
Bei der am 15. Feruar 1928 erkrankten Kuh des Franz
Blaß, Illingen, Judenstraße 24, wurde Maul- und Klauen—
euche festgestellt. Ueber das Gehöft wird hiermit die Stall—
perre verhängt..
JIllingen, den 15. Februar 1923.
Die Polizeiverwaltung:
J. A.: Der Polizei-Kommissar
Roll.

Bekanntmachung.
betr. Bildung einer Zwangsinnung der Schneiderhandwerker.
In Eraünzung meiner Bekanntmachung vom 1. ds. Mis.
is. Kreisblatt bom 8. Febr. ds. Is.) wird darauf hingewiesen,
daß die dort bekannt gegebene Frist bis zum 8. März 1923 ver—
ängert worden ist.
NReunkirchen-Saar, den 19. Februar 1923.
gez. Kamphausen, Stadtsyndikus als Wahlkommissar.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
In dem Gehöfte des Bergmanns Franz Blaß in Il—
längen, Judengasse, ist die Mans- und Klauenseuche amtlich
jestgestellt worden.
Die Judengasse und Schulstraße werden zum Sperrgebiet
und der übrige Teil der Gemeinde Illingen-Gennweiler zum
Beobachtungsgebiet erklärt.
Im Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:
Sämtliches im Sperrgebiet befindliche Klauenvieh (Rind—
dieh, Schafe, Ziegen und Schweine) ist der Stallsperre
unterworfen.
Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöftseingängen
owie der gepflasterten Wege an den Ställen und auf den
döfen der verseuchten Gehöfte sind mehrmals täglich durch
debergießen mit Kalkwasser zu desinfizieren.
Das Geflügel der verseuchten Gehöfte ist so zu verwahren,
daß es den Hof nicht verlassen kann.
. Sämtliche Hunde sind festzulegen.
5. Das Betreten der Ställe ist nur den Besitzern und den

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mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Per—
onen und Tierärgten gestattet.
Händlern, Schlächtern. Milchrevisoren, Viehkastrierern
und anderen in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Per—
sonen ist das Betreten der Ställe und Gehöfte des Sperr—
gebietes untersagt.
Die Abgabe von roher Milch aus den verseuchten Gehöf—
ten ist verboten.
Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebiet ist ver—
bvoten.
Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das Sperrgebiet
ist verboten.
Die Ausfuhr von Stroh, Rauhfutter und Dünger aus den
verseuchten Gehöften ist verboten.
Felle geschlachteter oder gefallener Tiere dürfen nur mit
polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.
Der Besitzer, seine Dienstboten und Hausgenossen der ver—
seuchten Gehöfte dürfen seuchenfreie Stallungen anderer
Gehöfte nicht betreten.
Im Beobachtunasgebiet gelten folgende Bestimmungen:
1. Austrieb von Klauenvieh auf Märkte ist verboten.
2. Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung
kann durch die Polizeibehörde gestattet werden, wenn die
frühestens am Tage vor dem Abgange vorzunehmende tier—
ärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand
euchenfrei ist.
Die Ausfuhr zu Zucht- und Nutzzwecken kann von dem
Landrat unter den gleichen Bedingungen gestattet werden,
wenn die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes sich
mit der Einfuhr einverstanden erklärt. Die Tiere sind
am Bestimmungsort für zwei Wochen der polizeilichen Be—
obachtung zu unterwerfen.
Das Durchtreiben von fremdem Klauenvieh durch das
Beobachtungsagebiet ist verboten.
Sämtliche Hunde sind festzulegen.
Ottweiler, den 19. Februar 1923.

5.

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10.

11.

—13.

Der Landrat
J. VB.:
Heinrichs
            
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