Full text : 1923 (0004)

Ottweiler Rreisblatt

Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Erpedition- Neunkircher Volkszeitung (Otto Hj. Bauer),
nemmkirchen⸗Snaor, HFüttenbergstraße 46, fernsprecher 72. — Erscheinnnasweise- Wöchentlich J Mal (Donnerstags),

Nr.«

Donnerstag, den 8. februar

1923

Anhalt:

Für Revision der nicht benutzten Schornsteine dieselben
Sätze, wie für das Reinidgen

Gebührenordnung für die Besirksschornsteinfegermeister des
Kreises Ottweiler.
Bekanntmachung über die endgültige Zusammensetzung der
Spruchkammern des Kreisgewerbegerichts für die Kreise
Ottweiler und St. Wendel.
Bekanntmachung über die endgültige Zusammensetzung der
Spruchkammern des Kreiskaufmannsgerichts für die Kreise
Ottweiler und St. Wendel.
Bekanntmachung betr. die Ausgabe der Januarzuckermarken.
deinte Bildung einer Zwangsinnung der Schneiderhandwerker.

Bekanntmachung betr. Aufhebung der Stallsperre des Schweine—
händlers Aloys Jochum in Merchweiler.

82.

Für die Reinigung der freistehenden Schornsteine von
Dampfkesseln sowie für die Reinigung von Dampffkesselzügen,
Malßdarren, Backofenzügen, Ofenröhren, Kochherden, Zentral—
heizungen usw. werden keine bestimmten Gebühren festgesetzt.
Sie unterliegen der gegenseitigen freien Vereinbarung (Schorn—
rteinfeger und Besitzer).

83.
Für die Reinigung auf Bestellung zu einer bestimmten
Zeit ist nebem der im 8 1 festgesetzten Reinigungsgebühr eine
zesondere Vergütung von 100 A zu entrichten
84.

Gebührenordnung.

J

Falls der Schornsteinfeger an dem betreffenden Tage von
der Reinigung der Schornsteine auf Verlangen des Hauseigen—
ümers oder der Hausbewohner ohne zwingende Gründe Ab—
stand nehmen muß, kann eine besondere Gebühr von 100 M in
Anrechnung gebracht werden, wenn die Schornsteinreinigung
rechtzeitig am Tage vorher dem Hauseigentümer vder dessen
Berwalter angemeldet worden ist.
8 5.
Die Gebühren dürfen nur vom Eigentümer oder dessen
Verwalter gefordert werden.
Den Zahlungspflichtigen ist auf Verlangen eine Beschel—
nigung auszustellen, die den Tag der Reinigung und den ge—
ahlten Betrag enthalten muß.
8 6.
Falls der Bezirksschorwsteinfegermeister im Einzelfalle sei⸗
ens der Polizeibehörde auch zu den im 8 48 der Bestimmungen
iber die Anstellung und die Pflichten der Bezirksschornstein—
eger aufgeführten Verrichtungen mit Ausnahme der feuer—
»olizeilichen Abnahme (von 87) herangezogen wird, ist ihm für
ede angefangene Stunde seiner Inanspruchnahme eine Ver—
zJütung von 700 .4 zu zahlen. Die gleiche Vergütung, minde—
tens jedoch 5000 A pro Tag, sind als Pauschalbetrag für Teil—
nahme an der Feuerschau zu zahlen. Zu- und Abgang außer—
halb des Wohnorts wird mit je 500 4A veraütet
87.
Für die polizeiliche Abnahme sind dem Schornsteinfeger—
meister von dem Bauherrn oder, wenn der Betrag von dieiem
nicht zu erlangen ist, von dem Bauleiter zu zahlen.
a. für den ersten zu besichticenden Schornstein eines Ge—
bäudes 100 Al,
b. für jeden weiteren Schornstein desselben Gebäudes 50 —
cfür jede durch Verschulden des Bauherrn oder seiner
Bauführer erforderlich werdende Wiederholung der Be⸗
ichtigung die Sätze wie q und b,
deben diesen Sätzen werden für Zu- und Abaang 100 4
erechnet.

für die Bezirksschornsteinfegermeister des Kreises Ottweiler.
Aufgrund des 8 77 der Reichsgewerbeordnung und des
3 46 der Bestimmungen über die Anstellung und Pflichten der
Bezirksschornsteinfeger vom 1. Dezember 1917 wird für den
Hreis Ofttweiler folgende Gebührenordnung erlassen:

81.
Für die Reinigung eines Schornsteines sind an den Be⸗
irksschornfegermeister folgende Gebühren zu entrichten:
a. in einem eingeschossigen Hause 150 Al,
d. für jedes weitere Geschoß mehr 50 A,
»für einen besteigbaren Schornstein sowie einen Schorn—
tein einer Zentralheizung oder ähnlicher Anlagen in
zinem eingeschossigen Hause 200 AM,
sut Fercelden Schornstein iedes weitere Geschoß mehr
30 A.
Hierfür muß die Reinigung von der Basis des Schornteines
 bis zu seiner Ausmündumg oberhalb des Daches erfolgen.
Für Reinigung einer Raͤucherkammer beträgt die Ge—
ühr 500 A,
für das Ausbrennen eines Schornsteines beträgt die
Gebühr ohne Rücksicht auf die Zahl der Stockwerke für den
Mann und Stunde (die angeangene Stunde wird voll be—
rechnet) 500 A.
Bei Schornsteinen, für welche sich die Gebühren nicht nach
Geschossen bezeichnen lähßt, werden ie ß3 Meter Höhe für ein
Beschoß gezählt.
Bei der Berechnung des Geschosses gilt das Dachgeschoß für
in besonderes Geschoß, wenn fich darin Mansarden befinden,
»der wenn das Dachgeschoß vom Fußboden bis zu seiner Aus—
mündung gerechnet, mehr als 8 Meter beträgt. Ferner gilt
das Keüergeschoß auch als besonderes Geschoß, wenn der
Schornstein nach dem Keller durchgeführt ist und die Ent—
leerung des Rußes im Keller spattfindet.
            
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