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klärung aufgrund 8 17 Abs. 5 des Ges. ein Zuschlag bis zu 10
d. H. der endgültig festgestellten Steuer erhoben werden.
Neunkirchen, den 22. Januar 1923.
Finanzamt.
Collet, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
betreffend die Entrichtung der Umsatzstener auf Luxusgegenstände.
Aufgrund des 8 17 Abs. 1 des U.St.“G. und der 88 45 und
351 der Ausf.Best. dazu werden die zur Entrichtung der Um—
atzsteuer auf Luxusgegenstände verpflichteten gewerbetrei—
benden Personen, Gesellschaften und sonstigen Personenver—
einigungen im Finanzamtsbezirk Neunkirchen aufgefordert,
die vorgeschriebenen Erklärungen über den Gesamtbetrag der
steuerpflichtigen Entgelte im Monat Januar 1823 bis spätetens
Ende Februar 1923 dem unterzeichneten Finanzamt
chriftlich einzureichen oder die erforderlichen Angaben an
Amtsstelle mündlich zu machen.
Die Steuerpflicht erstreckt sich nicht auf Angehörige freier
Berufe (Aerzte, Rechtsanwälte, Künstler usw.)
Die Steuer wird auch erhoben, wenn und soweit die steuer—
pflichtigen Personen usw. Gegenstände aus dem eigenen Be—
triebe zum Selbstgebrauch oder VVerbrauch entnehmen. Als
Entgelt gilt in letzterem Falle der Betrag, der am Orte und
zur Zeit der Entnahme von Wiederverkäufern gezahlt zu wer—
den pflegt. Bei Tauschgeschäften gilt jede der Lieferungen als
Entgelt für die andere.
Ist das Entgelt in französischen Franken vereinnahmt, io
ist ab 1. 7. 1922 die Steuer von dieser Einnahme in Franken
zu zahlen. Entgelte in andererer als Mark- oder Franken—
währung werden nach Weisung der Direktion der Finanzen
und Forsten durch das Finanzamt umgerechner.
Der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände unterliegen auch
diejenigen Personen usw., bei denen die Geiawmiheit der Ent—
gelte in einem Kalenderjahre nicht mehr als 3000 A beträgt.
Die Nichteinreichuna der Erklärung zieht Ordnunasstraien
nach sich.
Das U.St.G. bedroht denjenigen, der über den Betrag
der Entgelte wissentlich unrichtige Angaben macht und vorfätzlich
die Umsatzsteuer hinterzieht odes einen ihm nicht gebüh—
renden Steuervorteil erschleicht, mit einer Geldstrafe bis zum
20-fachen Betrage der gefährdeten oder hinterzogenen Steucr.
Kann dieser Steuerbetrag nicht jestgestelt werden, so tritt
Beldstrafe von 100 bis 100 000 A ein. Der Verjsuch ist strafbar.
Zur Einreichung der schriftlichen Erklärung sind Vor—
drucke zu verwenden. Sie können bei dem unterzeichneten Fi—
nanzamt kostenlos entnommen werden.
Steuerpflichtige sind zur Anmeldung der Entgelte ver—
pflichtet, auch wenn ihnen Vordrucke zu einer Erklärunag nicht
zugegangen sind.
Die Abgabe der Erklärung kann im übrigen durch nöti—
genfalls zu wiederholende Geldstrafen erzwungen werden, un—
eschadet der Befuanis des Finanzamtes, die Veranlagung
aufgarund schähungsweiser Ermittelund vorzunehmen,
Ferner kann bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Steuererlärung
aufgrund 8 17 Abs. 5 des Ges. ein Zuschlag bis zu 10
d. H. der endgültig festgestellten Steuer erhoben werden.
Diese Aufforderung wird nicht allmonaätlich wiederholt, die
Steuerpflichtigen haben vielmehr künftig die Erklärung über
den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte jeden Monat
im Laufe des ihm folgenden Kalendermonats unaufaefordert
abzugeben.
Neunkirchen, den 22. Jannar 1923.
Finanzamt.
Collet, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Aufgrund des 8 44 des Einkommensteuergeseßes in der
Fassung der Verordnung vom 22. Juni 18922 betr. Abänderung
der direkten Steuergeseßzaebung wird für die Einlegung der
Rechtsmittel des Einspruchs oder der Berufung gegen die
Veranlagung zur Einkommensteuer für das Steuerjahr 1922
eine allgemeine vom 1. Februar bis zum 28. Februar 1023
einschließlich laufende Ausschlußfrist festgesetzt.
Innerhalb der vorbezeichneten Frist können die Rechtsmit—
el beim Finanzamte in Neunkirchen, Oberer Markt 13, münd—
ich zu Protokoll oder schriftlich eingelegt werden. Die obige
Ausschlußfrist agilt auch dann als gewahrt, wenn das Rechts—
nittel schon vor ihrem Beginne gegen die bereits ordnungsge—
näß mitgeteilte Veranlagung eingelegt wird. —
Die zur Begründung des Rechtsmittels erforderlichen
Tatsachen und Beweise sind bereits bei Einlegung des Rechts—
nittels anzuführen.
Wer zu Beginn der allgemeinen Rechtsmittelfrist keine
Benachrichtigung über seine Veranlagung erhalten hat, kann
nnerhalb dieser Frist vom vorbezeichneten Finanzamte münd—
ich zu Protokoll oder schriftlich die Benachrichtigung über
eine Veranlagaung zur Einkommensteuer beantragen. In die—
em Falle läuft die vierwöchentliche Ausschlußfrist erst von
dem auf die Zustellung des Benachrichtigungasschreibens jfol—
genden Tage ab.
Wer versäumt, innerhalb der allgemeinen Rechtsmittel—
irist beim Finanzamt geltend zu machen, daß er keine Benachzichtigung
über seine Veranlagung erhalten hat, muß den
Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen sich gelten lassen.
Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die Ein—
egung eines Rechtsmittels nicht aufgehalten. Die Benachrich—
igung über die Veranlagung gilt gleichzeitig als Zahlungs—
aufforderung. Ein besonderer Staatssteuerzettel wird von
der Steuerhebestelle nicht mehr zugestellt.
Für die Gemeindesteuer gilt vorstehendes nicht. Für diese
verden besondere Steuerzetttel durch die Gemeinden ausage—
geben.
Neunkirchen, den 22. Januar 19823.
Der Leiter des Finanzamtes und Vorsitzende der Veran—
lagungskommission.
Collet, Regierunagsrat.