Full text : 1923 (0004)

Bekanntmachung.
Auf Grund des Beschlusses des Kreistages vom 27. März
21, in Verbindung mit dem Beschluß des Kreisausschusses
zom 28. Januar 1923 werden gemäß 8 4 des Kreis- und Kom—
nunalabgabengesetzes vom 28. April 1906 und gemäß Beschluß
des Wirtschaftsverbandes der gemeinnützigen Anstalten im
Sgargebiet vom 26. Januar 1928 die in 81 der Kreiskranenhausgebührenordnung
 aufgeführten Gebührensätze mit Wir—
tunag vom 7. Februar 1928 ab wie folgt geändert:

81.
Für Aufnahme und Verpflegung im Kreiskrankenhause
ind folgende Gebühren zu entrichten:
II. Klasse III. Klasse
a) für Erwachsene 6000 4 4000 4
b) für Kinder unter 10 Jahren 4500 4 3000
2. für nicht kranke Säuglinge 800 . 600 .4
bei infektionskranken Kindern werden die Sätze für
Erwachsene berechnet).
J. Für die von Frankenkassen überwiesenen Kassenmitalie—
der und deren Familienmitglieder:
II. Klasse III. Klasse
uh für Erwachsene 9200 Irs. 6.00 Irs.
bh für Kinder unter 10 Jahren 6.75 Irs. 450 Irs.
c) für nicht kranke Säuglinge 2.00 Frs. 1.00 Irs.
III. Für alle Zahlungspflichtigen, welche Franken verdienen.
die Sätze wie zu II.
In den Pilegekosten sind für die von Gemeinden und Ver—
sicherungsträgern überwiesenen Kranken in der III. Klasse die
Kosten für Arzt und Cperationen mitenthalten. Medikamente,
Verbandstoffe, sowie sonstige Sonderleistungen werden beson—
ders berechnet.
Ottweiler, den 27. Januar 1828.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Der. Rech, Landrat

LBekanntmachung

Ich mache auf folgende im Amtsblatt Nr. 8 der Regie—
cungskommission des Saargebietes vom W. Januar 1923 ver⸗
zffentlichte Verordnungen aufmerksam:
1. Nr. 82. Verordnung beir. Kohlensteuer.
Nr. 95. Bekanntmachung betr. Festsetzung der Zuschläge
ür die Herftellung von Wecken, Weißbrot und Gemischtbrot.
Nre 94. Bekanntmachung betr. die Ergänzung der Be—
auntmachung über die Zuschläge für den Kartoffelhandel vom
28. September 1922.
4. Nr. 97. Verordnung betr. die Einführung der Reichs—
»eycridnung über weitere Ausdehnung der Versicherungspflicht
n der Augestelltenversicherung vom 21. Dezember 1922.
. Nr. 98. Verordnung betr. Festseßung der in Francs zu
‚ehlenden Beträge für Wochenhilfe, Familienhilje und Wochen—
ürsorge.
5. Nr. 109. Polizeiverordnung betr. die Meldepflicht äüber
das Beherbergen fremder Personen in Gasthöfen, Hotels usw.
Ottweiler, den 30. Januar 1923.
Der Landrat:
Der. Rech.

Gemeidevor? eherwahl.
der zum jitellvertretenden Gemeindevorsteher der Gemeinde

Wiebelskirchen gewählte pensionierte Bergmann ZFriedrich
Schütz II. zu Wiebelskirchen ist von mir bestätigt worden.
Ottweiler, 29. Januar 1828.

hI
Der Landrat:
Dr. Raech.

Bekanntmachung.
betreffend die Entrichtung der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr
 1922.

Aufgrund des 8 17 Abs. 1 des U-St-G. und der 88 45
und 51 der Ausf.-Best. dazu werden die zur Entrichtung der
allgemeinen Umsatzsteuer verpflichteten gewerbetreibenden
Personen, Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen
im Finanzbezirk Neunkirchen aufgefordert, die vorgeschriebe—
en Erklärungen über den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen
Entgelte im Jahre 1922 bis spätestens Ende Februar 1923 dem
uinterzeichneten Finanzamt schriftlich einzureichen oder die er—
orderlichen Angaben an Amisstelle mündlich zu machen.
Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb
der Land- und Forstwirtschaft, der Viehzucht, der Fischerei
ind des Gartenbaues sowie der Bergwerksbetrieb. Die Absicht
der Gewinnerzielung ist nicht Voraussetzung für das Vorlie—
—— Angehörige
freier Berufe, (Aerzte, Rechtsanwälte, Künstler usw.) sind
nicht steuerpflichtig.
Die Steuer wird erhoben, wenn und soweit die steuer—
oflichtigen Personen usw. Gegenstände aus dem eigenen Be⸗
triebe zum Selbstgebrauch oder Verbrauch entnehmen. Als
Entgelt gilt in leßterem Falle der Betrag, der am Orte und
zur Zeit der Entnahme von Wiederverkäufern gezahlt zu wer—
zen pflegt. Bei Tauschgeschäften gilt jede der Lieferungen als
Entgelt für die andere.
Ist das Entgelt in französischen Franken vereinnahmt, ĩo
ist ab 1. 7. 1922 die Steuer von dieser Einnahme in Franken
zu zahlen. Entgelte in anderer als Mark- oder Franken—
vährung werden nach Weisung der Direktion der Finanzen
ind Forsten durch das Finanzamt umgerechnet.
Von der allgemeinen Umsatzsteuer sind diejenigen Perso—
nen usw. befreit, bei denen die Gesamtheit der Entgelte in ei—
nem Kalenderjahre nicht mehr als 3000 . beträgt. Sie sind
»aher zur Einreichung einer Erklärung nicht verpflichtet. Eine
Mitteilung an das Finanzamt über die in Anspruch genom—
mene Steuerfreiheit ist jedoch erwünscht.
Die Nichteinreichung der Erklärung zieht Ordnunasstraen
 nach sich.
Das U.St.G. bedroht denjenigen, der über den Betrag
der Entgelte wissentlich unrichtige An taben mach: und vorfätzlich
 die Umsatzsteuer hinterzieht oder ernen ihm nicht gebüh—
renden Steuervorteil erschleicht, mit einer Beldstrafe bis zum
20-fachen Betrage der gefährdeten oder hönterzvaenen Stener.
KTann dieser Steuerbetrag nicht itgeite!l;? werden, so tritt
Beldstrafe von 100 bis 100 000 .A ein. Dec Versuch st strafbar.
Zur Einreichung der. schriftlichen Erklärung sind Vor—
drucke zu verwenden. Sie können bei dem unterzeichneten Fi—
nanzamt kostenlos entnommen werden.
Steuerpflichtige sind zur Anmeldung der Entgelte ver—
oflichtet, auch wenn ihnen Vordrucke zu einer Erklärung nicht
zugegangen sind.
Die Abgabe der Erklärung kann im übrigen durch nöti—
genfalls zu wiederholende Geldstrafen erzwungen werden, un—
beschadet der Befuanis des Finanzamtes, die Veranlaguna
aufgrund schätzunasweiser Ermittelung vorzunehmen.
Fener kann bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Steuerer—
            
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