Full text : 1923 (0004)

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Ottweiler Kreisblatt
Itliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler

hherausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Erpedition⸗· Nennkircher Dolkszeitung (Otto H. Ber
Nennkirchen· Saur. Hhũttenbergstraße 46, fernsprecher 7. — Erscheinnngsweise: Wochentlich ] Mal Domerstags).

ne 48

Donnerstag, den 27. Dezember

1923

Verordnung betr. Einführung des Systems der freien
Listen für die Wahlen zum Landesrat.
Bekanntmachung betr. die Neuwahlen zum Landesrat.
Bekanntmachung betr. Ernennung zum Wahlkommissar.
Bekanntmachung betr. Bestätigung zum Kreisdeputierten.
Bekanntmachung betr. Ernennung von Verwaltungsbeam—
ten für die Sozialversicherung.
Bekanntmachung betr. Bezirksschornsteinfegermeister für
den Kehrbezirk Ottweiler.
Bekanntmachung betr. Hinweis auf die im Amtsblatt Nr.
29, 30 und 31 der Regierungskommission des Saarge—
biets veröffentlichten Bekanntmachungen.
Bekanntmachung betr. Landesratswahlen des Bürger—
meisters von Schiffweiler.
Bekanntmachung betr. Straßensperrung in der Neunkir⸗
cherstraße zu Landsweiler.
Bekanntmachung betr. Feststellung der Maul- und Klauen—
seuche in dem Gehöft der Gebr. Jochum in Merchweiler.

Inhalt:

Ist ein solcher Bewerber nicht vorhanden oder lehnt
ein gewählter Bewerber die Wahl ab, oder scheidet er
nachträglich aus, so bleibt der Sitz unbesetzt.
Artikel 4.
Die Vorschrift des Artikels 30 Ziffer 6 der Verordnung
vom 19. Mai 1922 wird aufgehoben.
Die Bestimmung des Artikels 30 Ziffer 7 wird wie
olgt geändert:
„Ungültig sind Stimmzettel, die ausschließlich auf
andere, als die in den öffentlich bekanntgemachten Wahl—
gorschlägen aufgeführten Personen lauten“.
Artikel 5.
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen
Bestimmungen erläßt der Präsident der Regierungskom⸗—
nission.
Saarbrücken, den 9. Dezember 1923.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident:
gez. V. Rault, Staatsrat.

Verordnung.
betreffend Einführung des Systems der freien Listen für
die Wahlen zum Landesrat an Stelle des Systems der ge—
bundenen Listen.
Nach Einsicht der Verordnung vom 24. März 1922 be—
treffend die Errichtung eines Landesrates und eines Stu—
dienausschusses sowie der Verordnung vom 19. Mai 1922
betreffend die Wahlen zum Landesrät verordnet die Re—
gierungskommission auf Grund des 8 19 der Anlage zu Ab—
schnitt V (Teil 3) des Friedensvertrages gemäß ihrem Be—
schluß vom 7. November 1923 folgendes:

Bekanntmachung.
betreffend die Neuwahlen zum Landesrat.
Aufforderung zur Einreichung von Wahl—
vorschlägen.
Gemäß Art. 6 der Verordnung vom 19. Mai 1922 und
Art. 1 der Verordnung vom 9. Dezember 1923 betreffend
Einführung des Systems der freien Listen für die Wahlen
zum Landesrat an Stelle des Systems der gebundenen Li⸗
ten, fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlä⸗
gen für die Neuwahlen zum Landesrat auf.
Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 10. Januar
1924, abends 6 Uhr, in den Geschäftsräumen des unterzeichieten
 Wahlkommissars — Regierungsgebäude — (Neues
Landgericht), Zimmer Nr. 107 — einzureichen.
Die Wahlvorschläge sind von mindestens 50 Wählern
zu unterzeichnen. Kein Wahlvorschlag darf mehr Namen
als die von 30 Bewerbern enthalten. Die Zustimmung der
dorgeschlagenen Bewerber ist dem Wahlvorschlag anzuschlie⸗
zen. Kein Bewerber darf auf mehreren Wahlvorschlägen
zorgeschlagen werden.
Jeder Wahlvorschlag muß enthalten:
1. Die Angabe der Bewerber, Vor- und Zuname,
Stand oder Beruf, Wohnung und Wohnort.
2. Die Unterschriften der Unterzeichner und Angabe
hes Standes oder Berufes, Wohnung und Wohn—
ort.
Als Anlagen sind den Wahlvorschlägen beizufügen.
. Dir Istimmunaverkiarung der vorgeschlagenen Be⸗
werber.

Artikel 1.
Die Wahlen sind vorzunehmen nach Maßgabe der Ver—
ordnungen vom 24. März 1922 betreffend die Errichtung
eines Landesrates und Studienausschusses, sowie der Ver—
ordnung vom 19. Mai 1922 betreffend die Wahlen zum
Landesrat, soweit sie durch nachstehende Vorschriften nicht
abgeändert sind.
Artikel 2.
Die Wähler sind berechtigt, die auf den Stimmzetteln
ursprünglich eingetragenen Namen zu streichen und durch
Bewerber zu ersetzen, deren Ramen in einem anderen zu⸗
gelassenen Wahlvorschlage genannt sind.

Artikel 3.
Scheidet ein gewählter Bewerber infolge Todesfalles
nachträglich aus, so tritt an seine Stelle, ohne die Vor—
tahme einer Ersatzwahl, der demselben Wahlvorschlag an—⸗
gehörende Bewerber, der nach den allgemeinen Grundsätzen
be Je Verteilung der Sitze an erster Stelle berufsen er⸗
cheint.
            
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