Full text : 1923 (0004)

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Die Ausfuhr zu Zucht- und Nutzzwecken kann von dem
dandrat“ unter den gleichen Bedingungen gestattet
verden, wenn die Ortspolizeibehörde des Bestimmungs—
Irtes sich mit der Einfuhr einverstanden erklärt. Die
Tiere sind am Bestimmungsort für 2 Wochen der poli—
zeilichen Beobachtung unterworfen.
Das Durchfahren von fremdem Klauenvieh durch das
Beobachtungsgebiet ist verboten.
„Sämtliche Hunde sind festzulegen.
Ottweiler, den 19. Dezember 1923.
Der Landrat:
Dr. Rech.

Viehsenchenpolizeiliche Anordnung.
In der Gemeinde Sotzweiler ist die Maul- und Klauen⸗
euchẽ in folgenden Gehöften amtlich festgestellt worden:
Witwe Spaniol, Haus Nr. 90,
2 Johann Scheid-Schaumberger.
Die ganze Gemeinde Sotzweiler wird zum Sperraebiet
erklärt.
Im Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:
Sümtsiches“ im Sperrgebiet befindliche Klauenvieh
RKindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine) ist der Stall—
perre unterworfen.
Hie Plätze ror den Stalltüren und den Gehöftseingän⸗
gen sowie der gepflasterten Wege an den Ställen und
Zuf den Höfen sind mehrmals täglich durch Uebergießen
nit Kaltwasser zu desinfizieren.
Das Geflügel der verseuchten Gehöfte ist so zu verwah⸗
ten, daß es den Hof nicht verlassen kann.
Sämtliche Hunde sind festzulegen.
Das Betrelen der Ställe ist nur den Besitzern und den
mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten
Personen und Tierärzten gestattet.
Händlern, Schlächtern, Milchrevisoren, Viehkastrierern
d anderen in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden
Personen ist das Betreten der Ställe und Gehöfte des
Sporrgebietes untersagt.
Die Abgçabe von roher Milch aus den verseuchten Ge⸗
höften ist verboten.
Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebiet ist
oerboten.

9. Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das Sperrge—
gebiet ist verboten.
10. Die Ausfuhr von Stroh, Rauhfutter und Dünger aus
den verseuchten Gehöften ist verboten.
11. Felle geschlachteter oder gefallener Tiere dürfen nur mit
polizeilicher Erlaubnis ausgesührt werden.
Der Besitzer, seine Dienstboren und Hausgenossen der
oerseuchten Gehöfte dürfen seuchenfreie Stallungen an—
derer Gehöfte nicht betreten.
Ottweiler, den 12. Dezember 1923.
Der Landrat:
Dr. Rech.

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Bekanutmachuneg.
Gemäß Erlaß des Herrn Präsidenten der Regierungs—
ommission zu Saarbrücken vom 15. v. Mits. werden die
Wählerlisten für die Wahlen zum Landesrat vom 22. De—
zember 1923 bis einschließlich JdJ. Januar 1924 und zwar die
— —
Nr. 17, die der übrigen Gemeinden in der Wohnung der be—
reffenden Gemeindevorsteher zur Einsicht der Beteiligten
aufgelegt.
Einsprüche gegen die Eintragung oder Nichteintragung
in die Wählerlisten, mögen dieselben von Soeiten der Betei—
ligten oder zum Zwecke der Wahrung der gesetzlichen Vor—
chriften durch das Mitelied der Regierungskommission,
velchem die Abteilung des Innern untersteht, eingelegt
verden, sind spätestens bis zum 4. Januar 1924 bei dem
Unterzeichneten zu erheben. Ueber die Einlegung des Ein—
jspruchs wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Ueber Einsprüche entscheidet eine Kommission bestehend
aus dem Bürgermeister oder dessen gesetzlichen Stellvertreter
als Vorsitzenden und zwei vom Landrat ernannten Bei—
iitzern. Die Kommission hat über die Einsprüche spätestens
his zum 9. Januar 1924 zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb 3 Tagen nach
hrer Bekanntgabe beim Verwaltungsausschuß des Saar—
zebietes, welcher in letzter Instanz entscheidet. Beschwerde
»ingelegt werden.
Schiffweiler, den 15. Dezember 1923.
Der Bürgermeister.
            
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