Full text : 1923 (0004)

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Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler

herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Erpedition-Neunkircher Dolkszeitung (Otto H. Banerh,
lenmnkirchen⸗Soar, Hüttenbergstraße 46, fernsprecher 2. — Erscheinnngsweise: Wöchentlich J Mal (Donnerstags).

Nne. 46

Donnerstag, den] 3. Dezember

1923

Inhalt:

hat nach den für die Vergütung der staatlichen Angestellten
Jeltenden Grundsätzen zu erfolgen.
Artikel 3.
(1) Die nach vorstehender Bestimmung erforderliche
Jteuregelung der Dienstbezüge ist innerhalb einer Frist von
2 Monaten nach Veroffentlichung dieser Verocdnung vor—
zunehmen.
(2) Die hiernach zu erlassenden erstmaligen Besoldungs—
rdnungen sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Das
Hleiche gilt von Beschlüssen über Abänderungen dieser Be—
oldungsordnungen.

Verordnung betr. die Neuregelung der Beamrten und An—
gestellten der Gemeinden und Gemeindeverbändoe.
Verordnung betr. Bekämpfung der Tuberkulose.
bBerordnung betreffend die Verlängerung der Vestimmun—
gen über das Wohnungswesen.
Bekanntmachung betr. die Mietpreis-Teuerungszahl.
Hinweis auf die im Amtsblatt der Regierungskommission
Nr. 28 erschienenen Bekanntmachungen.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Volizeiverordnung über die Beaufsichtigung der elektrischen Lichtund
 Kraftversorgunasanlage der Gemeinden Hangard,
Münchwies, Fürth und Lautenbach.

Artikel 4.
(1) Beanstandet die Aufsichtsbehörde die eingereichte
Besoldungsordnung, so legt sie dieselbe innerhalb eines
Monats nach Eingang dem Landesschiedsgericht zur Prü—
fung und Feststellung vor. Die vom Landesschiedsgericht
für das Saargebiet getroffene Feststellung ist endgültig,
und für die Gemeinde (Gemeindeverband) erndn
(2) Ist innerhalb der vorgenannten Frist eine Bean—
tondung durch die Aufsichtsbehörde nicht erfolgt, so ist die
ingereichte Besoldungsordnung in Vollzug zu setzen. Die
zächsthöhere Aufsichtsbehörde kann jedoch nnerhalb einer
weiteren Frist von 1 Monat das Landesschiedsgericht um
Entscheidung gemäß Absatz 1 anrufen.
Artikel 5.
Die Aufsichtsbehörden haben jederzeit das Recht, die
Sinstufung der Beamten und Angestellten in die Besol—
zungsordnungen nachzuprüfen. Dabei auftretende Bean—
tandungen sind nach Maßgabe des Artikel 4 Absatß 1 z4u
zehandeln.

Uerordunng
betr. die Neuregelung der Beamten und Angestellten der
Gemeinden und Gemeindererbände.
Auf Grund der Artikel 19 und 23 der Anlage zu Ab—
schnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles,
oerordnet die Regierungskommission nach Anhörung der
gewählten Vertreter der Bevölkerung gemäß ihrem Be—
schlusse vom 5. Dezember 1923 was folgt:

Artikel 1.
(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind ver—
pflichtet, die Besoldung ihrer hauptamtlich angestellten Be—
aimten dergestalt neu zu regeln, daß die Dienstbezüge den—
senigen gleich zu bewertender Staatsbeamten entsprechen.
(2) Bei dieser Regelung sind alle Umstände zu berüct—
sichtigen, die für die Bewertkung in Betracht kommen. ins—
besondere:
a) die Schwierigkeit und Verantwortlichkeit des Amtes
unter besonderer Berücksichtigung der hierfür gefor—
derten Vor- und Ausbildung, sowie der Kenntnisse
und Leistungen;
d) die Dauer der Amtszeit (Anstellung auf Zeit oder
Lebenszeit) und die besondere Eignung des betreffen—
den Beamten.
(3) Voraussetzung für die Gleichstellung mit den
Staatsbeamten ist die erfolgreiche Ablegung der für die
Beamtenkategorie vorgesehenen Prüfungen.
(4) Das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Innern kann besondere Bestimmun—
gen über die Ausbildung der Beamten und den Nachweis
hrer fachlichen Befähigung bei Anstellung und Beförde—
rung erlassen. Die Prüfungsvorschriften haben im allge—
meinen denen für die Staatsbeamten zu entsprechen
Artikel 2.
Die Vergütung der im Dienste der Gemeinden (e—
meindeverbände) stehenden Personen, die durch die Ge—
neindevertretung als ständig Angestellte erklärt werden,

Artikel 6.
(1) Fühlt sich der einzelne Beamte oder ständig Ange—
rtellte hinsichtlich der Eingruppierung und Einstufung in
einen Rechten verletzt, so kann er die Entscheidung des
Landesschiedsgerichts für das Saargebiet anrufen.
Ausgeschlossen ist die Anrufung des Landesschiedsgerichts
 soweit die Einreihung in eine Aufrückungs- oder
Beförderungsstelle in Frage kommt.
(2) Das Landesschiedsgericht stellt den Besoldungsan⸗
pruch des Beamten und Ängestellten endgültig fest. Die
kEntscheidung ist für die Verwaltungs- und Zivilgerichte
dindend.
(3) Im übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen
ür die Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche der
Fommuünalbeamten im Rechtswege unberührt, wobei für
Aommunalbeamten des bayerischen Gebietsleiles die Vor—
chriften der Artikel 176—178 des bayerischen Beamtenge⸗
etzes vom 16. August 1908 entsprechend Anwendung
inden.

Artikel 7.
(6) Das Landesschiedsgericht für das Saargebiet hat
seinen Sitß in Saarbtücken. Es entscheidet in einer Be—
            
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