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steuerfreien Hunde bei der Bewillgung der Steuerfreiheit,
eine Kontrollmarke und zwar gegen Erstattung der Selbst—
kosten verabfolgt. Außerhalb des Hauses müssen die
Hunde mit dieser am Halse in leicht sichtbarer Weise be—
sestigten Kontrollmarke versehen sein. Beim Verluste dersel—
ben wird dem Besitzer des Hundes auf seinen Antrag und ge—
gen Vorzeigung der Quittung über die gezahlte Steuer eine
Ersatzmärke gegen Zahlung von 1 Fres. erteilt. Die Form
der Kontrollmärke wechsell jedes Jahr. Die Ausgabe der
neuen Marken erfolgt bei der ersten Zahlung im April.
Für die steuerfreien Hunde sind die Kontrollmarken all—⸗
zährlich im April auf dem Steuerbüro umzutauschen.
Hunde, die auf der Straße oder an einem anderen öf—
fentlichen Orte ohne gültige Steuermarke frei umherlau—
kend angetroffen werden, können durch Beauftragte des
Bürgermeisteramts eingefangen und, wenn nicht innerhalb
einer Frist von drei Tagen von dem Berechtigten die Her—
ausgabe verlangt wird, nach Maßgabe der 88 979 und 982
des Bürgerlichen Gesetzbuches öffentlich versteigert werden.
Wenn der Steuerpflichtige sich vor der Versteigerung mel—
det und die erfolgte Berechtigung der Steuer nachweist, er⸗
hält er gegen Erstattung des Fanggeldes, der Futterkosten
und der etwa außerdem noch entstandenen Kosten den Hund
zurück. Sollte bei der öffentlichen Versteigerung kein die
Kosten deckendes Gebot abgegeben werden, so wird mit dem
hund nach Belieben verfahren.
Diejenigen Personen, die Hunde, welche nicht mit einer
gültigen Steuermarke versehen sind, auf der Straße oder
in einem anderen öffentlichen Orte an der Leine mit si“
führen, haben auf Verlangen den mit der Kontrolle der
Hundefteuer beauftragten Polizeibeamten jede zur Fest—
stellung, ob die Hunde zur Besteuerung angemeldet wor—
den sind, erforderliche nähere Auskunft zu erteilen. Insbe—
sondere haben diese Personen ihre Namen und Wohnung
dem Beamten auf Erfordern anzugeben.
Die Begleiter steuerfreier Hunde haben, sobald sich
letztere auf der Straße oder an einem anderen öffentlichen
Drte befinden, die nach 85 Abs. 2 dieser Ordnung ausge—
stellte Bescheinigung bei sich zu führen und dem revidieren-—
den Beamten auf —
Steuerhinterziehung und Strafbestimmungen.
Wer die Steuer rechtswidrig in vorsätzlicher oder fahr—
lässiger Weise entzieht oder verkürzt, wird mit einer Geld—
strase bis zum 10fachen des entzogenen Betrages belegt.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
— werden mit Geldstrafe bis zu 30 Fres ge⸗—
ahndet.
8 13.
Für das Strafverfahren und die Strafpollstreckang gel—
cen die Vorschriften des Kommunalabgabengeseßzes vom
14. Juli .
814.
Steuernachholung.
Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben
and unabhängig von der enaje
5.
Die in Beziehung auf das Halten von Hunden besteher⸗
den Polizeivorschriflen werden durch vorstehende Restim—
mnungen nicht berührt.
8 16.
Gegenwärtige Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
Spiesen, den 30. Juni 19823.
Der Bürgermeister.
Nicola.
L. 8.
K. A. Nr. 3210. Genehmigt.
Ottweiler, den 15. 8. 1923.
Der Kreisausschuß des Kreises Ottweiler.
Dr. Rech, Landrai
betr. die Erhebung einer Hundesteuer im Bezirke der
Gemeinde Spiesen.
Ordnung
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung
Spiesen vom 26. 6. 1923 wird hierdurch in Gemäßheit der
38 16, 18 und 82 des Kommunalabgabengesetzes vom 14.
Juli 1893 und des Artikels 1 der Verordnung der Regie—
rungskommission vom 28. März 1923, betreffend die Ver—⸗
oflichtung der Gemeinden und Kreise (Bezirke) zur Erhe—
zung von indirekten Steuern für den Bezirk der Gemeinde
Spiesen unter Aufhebung der Steuerordnung vom 14. 2.
1922 nachstehende Ordnung, betreffend die Erhebung einer
Zundesteuer erlassen:
81.
Steuerpflicht.
Wer einen über 6 Wochen alten Hund hält, hat für den—
selben eine jährliche Steuer zu Gunsten der Gemeinde
und des Kreises nach Maßgabe dieser Steuerordnung zu
entrichten.
Besitzt jemand einen Hund als Nießbraucher, Pfand—
zläubiger, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen
Verhältnisse, vermöge dessen er einem anderen gegen—
über zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so trifft
die Steuerpflicht nur den anderen.
Steuerpflichtige Mitbesitzer, sowie mehrere im Laufe
eines Jahres aufeinanderfolgende steuerpflichtige Be—
sitzer sind Gesamtschuldner der Steuer.
Sind Angehörige eines gemeinsamen Haushaltes Be—
sitzer von Hunden, so gilt der Haushaltungsvorstand als
Hundehalter.
J
82.
Steuersätze.
Die Steuer beträgt für den ersten Hund 18 Franken,
für den zweiten Hund 30 Franken, für den dritten Hund
50 Franken, für den vierten und jeden folgenden Hund
erhöht sich die Steuer jeweilig um den Satz des 1. Hundes.
83.
Steuermäßigung und Steuerbefreiung.
Die Steuer ermäßigt sich auf 6 Fres.
für Wachhunde, die auf einzelgelegenen Gehöften, die
mehr als 300 Meter von den übrigen Wohngebäuden
der Gemeinde entfernt liegen, gehalten werden;:
für Hirtenhunde;
für Hunde, die von Forst- oder Feldschutzbeamten aus—⸗
schließlich oder vorwiegend zu Zwecken des Forst- oder
Feldschußes gehalten werden. Hält ein Forst- oder
Feldschußbeamter mehrere Hunde, so gilt diese Vorschrift
nur für einen davon;
für rassenreine, in einem anerkannten Stammbuche ein—
getragene Hunde, die von Züchtern in einem bei der
GHemeindebehörde angemeldeten Zwinger gehalten wer—
den. Die vom Züchter zu entrichtende Gesamtsteuer für
die Zuchthunde hat jedoch mindestens 120 Fres. zu be⸗—
tragen.
Steuerfrei sind:
hunde. die bei öffentlichen Behörden oder öffentlichen