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Beigeorduetenbestellung.
Durch Erlaß der Regierungskommission Abt. des In—
nern ist der pens. Bergmann Jakob Bost zu Uchtelfangen
zum unbesoldeten Beigeordneten der Bürgermeisterei Uch—
telfangen ernannt worden.
Ofttweiler, den 14. November 1923.
Der Landrat:
Dr. Rech.
Ordnung
hetr. die Erhebung einer Hundesteuer im Bezirke der
Gemeinde Elversbera.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung
Elversberg vom 27. 6. 1923 wird hierdurch in Gemäßheit der
88 16, 18 und 82 des Kommunalabgabengesetzes vom 14.
Juli 1893 und des Artikels 1 der Verordnung der Regie—
ungskommission vom 28. März 1923, betreffend die Ver—
oflichtung der Gemeinden und Kreise (Bezirke) zur Erhe—
bung von indirekten Steuern für den Bezirk der Gemeinde
Flversberg unter Aufhebung der Steuerordnung vom 19.8.
1922 nachstehende Ordnung, betreffend die Erhebunz einer
Hundesteuer erlassen:
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Steuerpflicht.
Wer einen über 6 Wochen alten Hund hält, hat für den—
elben eine jährliche Steuer zu Gunsten der Gemeinde
ind des Kreises nach Maßgabe dieser Steuerordnung zu
entrichten.
Besitzt jemand einen Hund als Nießbraucher, Pfand—
gläubiger, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen
Verhältnisse, vermöge dessen er einem anderen gegen—
über zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so trifft
die Steuerpflicht nur den anderen.
Steuerpflichtige Mitbesitzer, sowie mehrere im Laufe
eines Jahres aufeinanderfolgende steuerpflichtige Be—
sitzer sind Gesamtschuldner der Steuer.
Sind Angehörige eines gemeinsamen Haushaltes Be—
itzer von Hunden, so gilt der Haushaltungsvorstand als
Hundehalter.
82.
Steuersätze.
Die Steuer beträgt für den ersten Hund 30 Franken,
für den zweiten Hund 50 Franken, für den dritten Hund
80 Franken, für den vierten und jeden folgenden Hund
erhöht sich die Steuer semehig um den Satz des 1. Hundes.
3.
Steuermäßigung und Steuerbefreiung.
Die Steuer ermäßigt sich auf 6 Fres.
für Wachhunde, die auf einzelgelegenen Gehöften, die
mehr als 300 Meter von den übrigen Wohngebäuden
der Gemeinde entfernt liegen, gehalten werden:
für Hirtenhunde;
für Hunde, die von Forst- oder Feldschutzbeamten aus—
cchließlich oder vorwiegend zu Zwecken des Forst- oder
Feldschußes gehalten werden. Hält ein Forst- oder
Feldschußbeamter mehrere Hunde, so gilt diesc Vorschrift
nur für einen davon;
für rassenreine, in einem anerkannten Stammbuche ein⸗
getragene Hunde, die von Züchtern in einem bei der
GHemeindebehörde angemeldeten Zwinger gehalten wer—
den. Die vom Züchter zu entrichtende Gesamtsteuer für
die Zuchthunde hat jedoch mindestens 120 Fres. zu be—⸗—
tragen.
84.
Steuerfrei sind:
Hunde, die bei öffentlichen Behörden oder öffentlichen
Anstalten unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Auf—
gaben gehalten werden:
die Führerhunde von blinden und tauben Personen.
86.
Beim Vorliegen besonderer Umstände kann die Gemein—
devertretung, abgesehen von den Fällen der 88 3 und -
im Einverständnis mit dem Kreisausschuß Steuerfreihcit
oder Steuerermäßigung beschließen
Ueber die erfolgte Steuerbefreiung wird in den Fällen
der 88 4 und 5 eine Bescheinigung ausgestellt.
86.
Steueränderungen.
Vorgänge, die auf die Steuerpflicht von Einfluß sind,
werden mit Beginn des dem maßgebenden Ereignisse fol—
gjenden Halbjahres berücksichtigt, als solche Aenderungen
zelten insbesondere:
—
die Steuerbefreiung und Ermäßigung;
das Anschaffen, die Veräußerung, die Tötung und das
Verenden eines Hundes;
r Zu⸗- und Wegzug eines steuerpflichtigen Hunde—
alters.
2.
87.
Fälligkeit und Entrichtung der Steuer.
Die Steuer ist zur Hälfte des Jahresbetrages jeweils
am 1. April und 1. Oktober an die Gemeindekasse Spiesen
zu entrichten.
Es ist gestattet, die Steuer für das ganze Jahr in un—
getrennter Summe im Vorun zu entrichten.
Rechtsmittel.
Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer
Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Veranlagung bei
der Gemeindebehörde schriftlich anzubringen. Ueber den
Einspruch beschließt die Gemeindebehörde; gegen deren Be—
chluß steht dem Steuerpflichtigen binnen einer mit dem
ersten Tage nach erfolgter Mitteilung beginnenden Frist
von 2 Wochen die Klage im Verwaltunggsstreitverfahren
an den Kreisausschuß offen. Durch die Einlegung des
Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung der
Steuer nicht aufgehoben.
89.
Steuerverteilung.
Die Isteinnahmen an der Hundesteuer fließen zu zwei
Drittel in die Gemeindekasse und zu einem Drittel in die
Kreiskommunalkasse.
Die dem Kreis zustehenden Anteile an der Isteinnahme
— zum 15. Mai und 15. November seweils ab—
zuführen.
810.
Sicherung und Ueberwachung der Steuer.
Jeder nach dieser Steuerordnung steuerpflichtige Hund
st binnen zwei Wochen nach Eintritt der Steuerpflicht
(S 1 Abs. 1) bei dem Bürgermeisteramte (Steuerbüro)
inter Angabe des Alters, Geschlechts, der Rasse, Farbe und
onstigen Kennzeichen des Hundes anzumelden.
In gleicher Weise ist für die nach 88 3—5 dieser Steuer⸗
ordnung steuerfreien bezw. ermäßigten Steuer unterlie—
genden Hunde binnen zwei Wochen nach der Anschaffung
des Hundes oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Voraus—
setzungen für die Steuerfreiheit oder Ermäßigung wegge—
allen sind, der Anmeldepflicht zu genügen.
811.
Kontrolmarken-Ausgabe.
Für jeden Hund wird bei Zahlung der Steuer, für die