Full text : 1923 (0004)

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dann vor, wenn, die betreffenden Behälter am Eingange der
Hassen aufgestellt sind. Diese Straßen werden besonders
hekanntgegeben.

Die Haushaltungsvorstände haben dafür zu sorgen, daß die
Behälter zur Abfuhr des Inhalts rechtzeitig bereitstehen und
das Gefäß sofort nach der Entleerung von der Straße
entfernt wird. Der Behälter mit Inhalt darf nicht mehr als
25 Kiloaramm wiegen.

8 5
Die Kosten der Abfuhr trägt die Gemeinde.
86
Tiee Ortsgesetz tritt mit dem Tage der Veröffentlichung
u Kraft.
Spiesen, den 10. September 1923.

Der Bürgermeister:
J. V.: Heinrichs..

d. A. Nr. 4278 Genehmigt:
Dttweiler, den 21. September 1823.
Namens des Kreisausschusses:
Der Vorsitzende,
Dr. Rech, Landrat.

Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
»erwaltung vom 11. März 18507 und des Ortsgesetzes vom 10.
September 19428 betreffend die Abfuhr der Hausabfälle in
Spiesen, wird für den Umfang der Gemeinde Spiesen folagende
Polizeiverordnung erlassen:

81
Die Abfuhr der Hausabfälle erfolgt wöchentlich einmal. Fällt
der Abfuhrtag auf einen Feiertag, so erfolgt die Abfuhr am
borhergehenden Werktag. Die Abfuhrzeiten werden besonders
hekannt gemacht.

82

Jeder Wohnungsinhaber der Gemeinde Spiesen ist verpflichtet,
der Abfuhr der Hausabfälle beizutreten und die in seiner Haus⸗
haltung angesammelten Abfälle wie Kehricht, Asche, Scherben,
Haus- und Küchenabfälle usw., kurz vor den Abholungszeiten
n haltbaren und dichten, mit Henkeln und Handgriffen ver—
ehenen Gefäßen vor seinem Hause aufzustellen. Die Behälter
mit Inhalt, dürfen nicht mehr als 25 Klg. wiegen, Behöälter,
die diesen Vorschriften nicht entsprechen, werden nicht entleert.
Das Durchsuchen und Durchwühlen, des Inhaltes der Behäliter
It verboten. Der Inhalt der Gefäße ist so anzufeuchten, daß
heim Entleeren in den Wagen ein Stauben verhindert wird.
Der Verkehr darf durch die Aufstellung der Gefäße nicht
zehindert werden.
Sollen die Hausabfälle in der Landwirtschaft Verwendung
inden, so kann auf Antrag durch den Bürgermeister Befreiung

»om Beitritt zur Abfuhr der Hausabfälle gewährt werden. In
diesem Falle sind die Abfälle in wasserdichten, geruchsicher
ibgedeckten Behältern aufzubewahren und regelmäßianz3n
veseitigen.

89

Sofort nach Entleerung der Gefäße durch die mit der Abfuhr
beauftragten Personen ist jeder Wohnungsinhaber verpflichtet,
diese von der Stratze zu entfernen. Für jeden Unfall, welcher
den Fußgängern und Fuhrwerken durch die Gefäße zugefügt
wird, ist der Wohnungsinhaber haftbar. Längstens eine Stunde
nach erfolgter Abfuhr müssen in den einzelnen Straßen alle
Hefäße, gleichviel ob leer oder gefüllt, beseitigt werden.
84
Es ist verboten, Kehricht, Abfälle usw. auf der Straße
zu lassen, dem Rinnstein oder den Kanaleinlässen au—
zuführen.

85
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden
mit Geldstrafe bis zu 9 Irs. oder im Unvermögensfalle mit
entsprechender Haft bestraft.
86.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffent—
ichung in Kraft.
Spiesen, den 20. Oktober 1928.
Der Bürgermeister:
J. V. Heinrichs.

In Ausführung vorstehenden Ortsgesetzes werden die Ab—
ahrtszeiten für die Müllabfuhr wie folgt festgesetzt:
Dienstags lerstmalig am 30. 10 1928) für solgende Straßen:
Neunkircherstraße, Heinitzstraße mit den Anschlußstraßen; Lud—
wigstraße, Löwenstraße, Friedrich-Wilhelmstraße, Hohlstraße,
Martinsgasse, Schmalgasse, Schulstraße, Kircheneck, Hauptstraße
vom Hause Denne bis HPrunzer und Friedrichstraße;
Mittwochs (erstmalig am 31. 10. 1928) für folgende Straßen:
Hauptstraße vom Hause Drunzer bis Ausgang nach St. Ing—
bert mit den Anschlußstraßen: Rohrbacherstraße, Hintergasfse
und Peterstraße.
Die Behälter sind von 7 Uhr morgens ab bereitzustellen.
Spiesen, den 18. Oktober 1928.
Der Bürgermeister:
J. B. Heinrichs.

—A
Die Neunkircherstraße zu Landsweiler ist wegen Ansfüh—
cung von Pflasterarbeiten vom 22. ds. Mts. ab auf die Dauer
von 4 Wochen gesperrt.
Der leichte Wagenverkehr kann durch die Geisbrunnen—
straße umgeleitet werden—
Schiffweiler, den 19. Oktober 1923.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
            
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