Full text : 1923 (0004)

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gen Geünde voe, die den Eingang der Steuer gefährdet er—
scheinen lussen, so kann die Sicherstellung der Steuer ver—
ang: woerden.
Gegen Bestellung vollständiger Sicherheit wird die
Steuer für eine Frist von drei Monaten gestundet. Mo—
adtsbeträöge unter 20 Franken sind von der Stundung aus—
gesMosien

8 5.
achwveisungüberdassteuerpflichtige Bier.
Ueber das während eines Monats steuerpflichtig ge—
wocdene Bioer hat der Steuerpflichtige spätestens am sieben—
ten Taçe des folgenden Monats der Stadtkasse eine mit
seiner Unterschrift versehene Nachweisung in doppelter Aus—
ührung vorzulegen, in der die einzelnen Biermengen unter
Angabe des Tages der Abgabe bezw. des Empfangs, der
Art des Viers, der Zahl, der Zeichen und dem Raumgehalt
der Gebitte oder Flaschen sowie des Betrages der Bier—
tteuer ersichtlich sein müssen. Der steuerpflichtige Brauer
hat ferner Namen und Wohnung des Empfängers anzu—
jgeben, wobei Einzelmengen unter 10 Liter in Tagessummen
aäls Kleinverkauf angegeben werden können. Der steuer—
pflichtige Empfänger von eingeführtem Bier hat Namen
und Wohnort des Absenders anzugeben. Der Berechnung
der Steuer vom eingeführten steuerpflichtigen Bier ist der
Raumgehalt der Gefäße, in dem sich das Bier beim Emp—
iang befindet, zu Grunde zu legen.
Eine Ausfertigung der Nachweisung wird mit Quit—
tung über den gezahlten Steuerbetrag, oder, wenn der
Steuerpflichtige Stundung genießt, mit Bescheinigung über
die erfolgte Anmeldung zurückgegeben. Sie ist von dem
Steuerpflichtigen in einem Sammelhefte aufzubewahren
und den Aufsichtsbeamten auf Erfordern vorzuzeigen.
86.
Lagerbuch.
Wer sich mit dem Weiterverkauf oder Ausschank von
Lier befaßt, hat über das aus einer einheimischen Brauerei
oder Zandlung oder von auswärts bezogene Bier ein Lager—
huch zu fuhrren, in welchem jede Biersorte eine besondere
Ubteilung erhält. In das Lagerbuch sind in bezug auf das
— D
»es Linheimischen Brauers oder Händlers bezw. Name und
Wohnort des auswärtigen Absenders, die Art des Bieres,
Zahl, Zeichen und Raumgehalt der Gebinde oder Flaschen
und der Lägerraum, in bezug auf das in den Gemeindebe—
zirk cder naͤch auswärts weiterverkaufte oder zum Aus—
schank entnonimene Bier, Tag und Stunde des Abgangs,
Name und Wohnort des Empfängers, die Art des Bieres
owie Zahl, Zeichen und Raumgehalt der Gebinde oder
Flaschen, in bezug auf das zum Verbrauch im eigenen
ßaushalt entnommene Bier, dessen Menge einzutragen,
zuch ist jede Umfüllung in dem Lagerbuche zu vermerken.
Die Eintragungen sind alsbald nach dem Empfang, der
Entnahme oder der Umfüllung des Bieres zu bewirken.
Daͤs Lagerbuch ist nebst den Belegen jederzeit zur Ein—
sicht der Auffichtsbeamten bereitzuhalten. Die Aufsichtsbe—
amten sind befuͤgt, sich von der Richtigkeit der Buchführung
durch Aufnahme der Lagerbestände zu überzeugen und zu
diesemn Zweck alle Räume zu betreten, in denen Bier gela—
gert wird. Die Bierhändler sind verpflichtet, den Beamten
zie zur ordnungsmäßigen Erledigung der Amtsgeschäfte er—
rorderlichen Hiifsdienste zu leisten oder leisten zu lassen.
87.
uirt, Ort, Zeit und Ueberwachung der
Einfuhr.
Jede Einfuhr von Bier muß in geeichten Gebinden mit

darauf angegebener Bezeichnung des Raumgehalts oder in
Flaschen die für jedes Frachtstück gleichartig sind, erfolgen.
Die Einfuhr darf nur auf einer Einfuhrstraße und nur
wührend der Tageszeit geschehen. Einfuhrstraßen sind die
hier einmündenden Eisenbahnen und die als Einfuhrstraßen
vom Bürgermeister ausdrücklich bezeichneten Landstraßen.
Als Tageszeit gilt in den Monaten Mai bis September die
Zeit von E Uhr morgens bis 7 Uhr abends, in den Monaten
Ottoher bis April die Zeit von 7 Uhr morgens bis 7 Uhr
abends Tie Einfuhr außerhalb dieser Zeit ist zulässig,
venn sie mittels der dem öffentlichen Verkehr dienenden
Eisenbahnen oder der Fahrposten erfolgt oder wenn in be—
onderen Föllen die Erlaubnis vom Bürgermeister vorher
erteilt worden ist, letzterenfalls unter den dabei festgesetzten
Bedingungen.
Jeder Frachtführer ist verpflichtet, den Aufsichtsbeam—
ten auf Erfordern die zu den eingehenden Biersendungen
zeherigen Begleitpapiere, Frachtbriefe usw. vorzuzeigen.
88.
Befreiungen.
Von der Steuer befreit ist:
a) Bier, welches in Mengen von nicht mehr als zwei Li—
tern eingeführt wird,
p) Bier, welches durch den Stadtbezirk nur durchgeführt
wird,
e; sagenanntes Retourbier, einer im Stadtbezirk gelege—
nen Brauerei, das in den Brauereibetrieb zurückge—
nommen wird.
Durchgeführtes Bier ist auch solches, welches auf der
Fisenbahn zugeführt, ohne in die Stadt eingebracht zu wer—
den, auf dem Bahnhof lagert und demnächst in den Urge—
zinden weiterbefördert wird oder welches auf der Achse ein—
gegangen. in denselben Gebinden und mit denselben Fracht—
briefen usw. weitergeht.

89.
Ausfuhrvergütung.
Händlern, die das Lagerbuch nach 8 6 ordnungsmäßig
ühren, wird für das von ihnen nach auswärts versandte
Bier, für welches eine Steuer nach 8 1 entrichtet worden ist,
de nachweislich gezahlte Steuer voll vergütet, sofern über
zie Identität des versteuerten und des ausgeführten Bieres
and seine Unversehrtheit keine Zweifel bestehen.
Der Ansoruch auf die Vergütung ist bei dem Bürger—
neister monatlich durch Vorlegung einer Nachweisung über
die während des Monats nach auswärts versandten, ver—
teuerten BSiermengen anzumelden. In der Nachweisung
nüssen Tag und Stunde des Versands, Name und Wohnort
des Empfängers, die Art des Biers sowie Zahl, Zeichen
und Raumgeéhalt der Gebinde oder Flaschen angegeben sein.
Der Beérechnung der Vergütung wird der Raumgehalt
zer zur Ausfuhr benutzten Gefäße zugrunde gelegt, Die
Zahlung der Vergütung erfolgt monatlich durch die Stadt—
asse und zwar, sofern dem Händler Stundung der Bier—
seuer bewelligt ist, durch Verrechnung auf die gestundete
X oder durch Barzahlung nach Ablauf der Stundungs—
frist.

810.

Zulässige Vereinbarungen.
Der Bürgermeister ist befugt, mit einzelnen Steuer—
pflichtigen zuin Zwecke der Erleichterung des Verkehrs, fer—
jer betreifs der Zahlung und Vergütung der Steuer be—
sondere Vereinbarungen zu treffen. Die Vereinbarungen
            
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