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über die Erhebung von Gebühren für die Gemeinde-Eber⸗
haltung der Gemeinde Bubach-Calmesweiler
Ordnung
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung
vom 15. 5. 23 wird hierdurch in Gemäßheit des 8 4 des
Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 nachstehende
Ordnung über die Erhebung von Gebühren für das Be—
decken von Schweinen erlassen:
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Zur Deckung der Unterhaltungskosten der Eberhaltung
wird von den Zuchtschweinebesitzern eine Gebühr erhoben,
welche pro Jahr und für jedes deckfähige Schwein 43,40
Frs. beträgt. Innerhalb 6 Monaten nach dem 1. Bedecken
verden die Tiere zum Bedecken vorbehaltlich der Bestim—
mung in 8 2 ohne Erhebung einer weiteren Gebühr wieder
zugelassen.
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Für jedes Tier, das in der Deckperiode erstmalig zum
Eber gebracht wird, ist ein Deckschein anzufertigen, der dem
Tierbesitzer ausgehändigt wird. Bei Tieren, die in der—
elben Deckperiode wiederholt zum Decken vorgeführt wer⸗
den, ist der Deckschein vorzulegen, andernfalls muß die volle
Deckgebühr bezahit werden. Auf dem Dechkschein ist in ije—
dem“ Falle das Bedecken zu vermerken.
83.
Diese Gebühr ist binnen 14 Tagen nach erfolgter Zu—
sttellungsaufforderung an die Gemeindekasse in Erpelborn
u entrichten.
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren nach vor—
tehender Ordnung steht den Abgabepflichtigen gemäß, des
z69 des Kommunalabgabengesetzes das Recht des Ein⸗
spruchs zu. Derselbe ist binnen einer Frist von 4 Wochen,
bom ersten Tage nach erfolgter Zahlungsaufforderung an
gerechnet, bei dem Gemeindevorstande (Bürgermeister) ein⸗
zulegen.
84
85.
Die Gebühren haben die Eigenschaft von Gemeindeab—
gaben und unterliegen dem Zwangsvollstreckungsver⸗
fahren.
86.
Diese Gebührenordnung tritt sofort nach erfolgter Ver—
sffentlichung in Kraft.
Eppelborn, den 15. Mai 1923.
Der Gemeindevorstand:
gez. Lentes, Bürgermeister.
K. A. Nr. 3292.
Genehmigt.
Ottweiler, den 4. September 1923.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Dr. Rech Landrat.
Gemeindevorsteherwahlen.
Es sind von mir bestätigt worden:
1. für die Gemeinde Eppelborn:
der pensionierte Bergmann Johann Groß als Gemeinde—
vorsteher und der pensionierte Bergmann Andreas Baus
als stellv. Gemeindevorsteher.
2. für die Gemeinde Bubach-Calmesweiler:
der pens. Bergmann Johann Kreutzer ‚als Gemeindevor—
steher und der pens. Bergmann Mathias Groß-Koster
als stello. Gemeindevorsteher.
3. für die Gemeinde Macherbach:
der pens. Bergmann Jakob Klein als Gemeindevorsteher
7 der Bergmann Veter Klein als stello. Gemeindevor—
eher.
4. für die Gemeinde Thalexweiler:
der Ackerer Jakob Lesch als Gemeindevorsteher und der
Bergmann Johann Kühn als stellv. Gemeindevor⸗
eher.
5. für die Gemeinde Aschbach:
der pens. Bergmann Franz Pulch als Gemeindevorsteher
und der Kaufmann Nikolaus Blum als stellv. Gemeinde⸗
vorsteher.
6. für die Gemeinde Steinbach:
zer pens. Bergmann Adam Müller als Gemeinderorsteher
und der pens. Bergmann Johann Kirsch-Klein als stellv.
Gemeindevorsteher.
7. für die Gemeinde Dörsdorf:
der pens. Bergmann Johann Hoffmann als Gemeindevor—
steher und der Wirt Johann Peter als stellv. Gemeinde—
vorsteher.
8. für die Gemeinde Berschweiler:
der pens. Bergmann Johann Valentin Wagner als ve—
meindevorsteher und der pens. Bergmann Jakos Maurer
als stello. Gemeindevorsteher.
9. für die Gemeinde Wiesbach:
der pens. Bergmann Mathias Monz als Gemeindevorsteher
und der Verwaltungs-Assistent Jakob Caspar als steilv
Gemeindevorsteher.
10. fjür die Gemeinde Humes:
der Bergmann Peter Lambert als Gemeindevorsteher und
der Bergmann Nikolaus Gleßner als stello. Geneinde—
jorsteher.
5tweiler, den 13. September 1923.
Der Landrat:
Dr. Rech.