Full text : 1923 (0004)

—XV

fentlichen Orte ohne gültige Steuermarke frei umherlaufend
angetroffen werden, können durch Beauftragte des Bürger—
meisters eingefangen und, wenn nicht innerhalb einer Frist
bon drei Tagen von dem Berechtigten die Herausgabe verlangt
 wird, nach Maßgabe des 8 979 des Bürgerlichen Ge—
etzbuches öffentlich versteigert werden. Wenn der Steuer-—

Entrichtung der Steuer nachweist, erhält er gegen Erstattung
des Fanggeldes, der Futterkosten und der etwa außerdem
noch entstandenen Kosten den Hund zurück. Sollte bei der
öffentlichen Versteigerung kein die Kosten deckendes Angebot
abgegeben werden, so wird mit dem Hund nach Belieben
verfahren.
Diejenigen Personen, die Hunde, welche nicht mit einer
gültigen Steuermarke versehen sind, auf der Straße oder
an einem anderen öffentlichen Orte an der Leine mit sich
führen, haben auf Verlangen des mit der Kontrolle der
Hundesteuer beauftragten Polizeibeamten jede zur Feststellung
ob die Hunde zur Besteuerung angemeldet worden sind, er—
forderliche nähere Auskunft zu erteilen. Insbesondere haben
diese Personen ihre Nemen und Wohnung dem Beamten
auf Erfordern anzugeben.
Die Begleiter steuerfreier Hunde haben, sobald sich letztere
auf der Sktraße oder an einem anderen öffentlichen Orte be—
finden, die nach 8 5, Absaßs 2 dieser Ordnung ausgestellte Be—
scheinigung bei sich zu führen und dem revidierenden Beamten
auf Verlangen vorzuzeigen

8 12.
Steuerhinterziehung und Strafbestimmungen.
Wer die Steuer rechtswidrig in vor'ätzlicher oder sahrlässiger
 Weise entzieht oder verkürzt, wird mit einer Geld—
stvafe bis zum 10fachen des entzogenen Betrages helegi.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Steuer—
ordnung werden mit Geldstrafe bis zu 30 Francs geahndet.
8 18.
Für das Strafverfahren und die Strafvollstrechung gel—
ten die Vorschriften des Kommunalabaabengesetzes vom 14.
Juli 1893.

8 14.
Steuernachholung.
Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben
and unabhängeg von der Strafe

8 15.
Die in Beziehung auf das Halten von Hunden besteyen⸗
den Polizeivorschriften werden durch vorstehende Bestimmun—
gen nicht berührt.

8 16.
Gegenwärtige Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
Wiebelskirchen, den 24. Juni 1923.
Der Bürgermeister:
gez. Offermann.

Ottweiler, den 27. Juni 1923.
Namens des Kreisausschusses:
Der Vorsitzende:
J. V. gez. Morittz, Kreisdeputierter.

Vorstehende vom Kreisausschuß Ottweiler unterm 27. Juni
hezw. 10. Juli 1928 mit Zustimmung des Herrn Präsidenten
der Regierungskommission beschlossene bezw. genehmigte Hunde—
Menerordnung bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Wiebelskirchen, den 28. August 19283.
Der Bürgermeister:
gez. Offermann.

—A
Der auf Mittwoch, den 12. September 1823 festgesetzte
Kram- und Viehmarkt in Illingen wird verlegt. Der Tag wird
noch bekannt gegeben nach Eingang der Genehmigung durch die
Regierungskommission, Abteilung Handel und Gewerbe.
Illingen, den 8. September 1928.
Die Polizeiverwaltung.
J. A.:
Der Polizeikommissar Roll.
Icx- Infolge einer technischen Störung in unserer Druckerei
ann diese Nummer erst heute erscheinen.
Neunkirchen-Saar, 11. September 1923.
Buchdruckerei Otto H. Bauer
Neunkirchen-Saar
            
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