Ottweiler Rreissblatt
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Erpedition:- Neunkircher Polkszeitung (Otto Hj. Bauer),
eunkirchen⸗Saar, Hhüttenbergstraße 46, fernsprecher 7. — ErscheinungsweiseWöchentlich J) Mal (Donnerstags).
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Donnerstag, den 18. Fanuar
1923
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Inhalt:
Dienstanweisung für Kleinbahnß und Straßenbahnvolizei—
beamte.
Verfügung betr. Abänderung der Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung vom 25. Oktober 1922, betr. Neuredgelung
des Geldwechsels.
BGekanntmachung betr. Abstimmung über die Errichtung einer
Schneiderzwangsinnung zu Neunkirchen-Saar.
Bekanntmachung betr. Wasserrechte des Mühlenbesitzers Franz
Schmitt zu Aschbach.
Verordnung betr. den neuen Brotpreis.
Bekanntmachung betr. ausgestellter Jagdscheine.
Bekanntmachung betr. die Verordnungen Nr. 1, 16, 41, 55,
56 des Amtsblatt Nr. 1 der Regierungskommission.
Bekanntmachung betr. Kreiskrankenhausgebühren.
Bekanntmachung betr. Aufhebung der Maul- und Klauen—
seuche im Gehöft von Georg Bender in Neunkirchen.
Nachtrag betr. Erhebung einer Wechselstubensteuer in Schift—
weiler.
Bekanntmachung betr. Lustbarkeitssteuer in Merchweiler.
Dienstanweisung.
für Kleinbahn- und Straßenbahnpolizeilkamt:.
J. Ausübung der Kleinbahn- bezw. Straßenbahnpolizei.
. Der Amtsbereich der Kleinbahne bezw. Straßenbahn—
polizeibeamten umfaßt örtlich — ohne Rücksicht auf den Wohn—
ort oder Dienstbezirk — dasjenige Bahngebiet der Klein- bezw.
Straßenbahnverwaltung, in dem sie sich jeweilig im Dienste
hefinden, sachlich die Maßnahmen, die zur Handhabung der
für den Klein- bezw. Straßenbahnbetrieb des betreffenden
Bahngebietes und seiner Betriebsart geltenden Polizeiverord—
aungen und gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind.
2. Bei Ausübung des Dienstes müssen die Klein- bezw.
Straßenbahnpolizeibeanttken ihren Bestallungsausweis mit—
führen sowie Dienstkleidung und das festgesetzte Dienstabzeichen
Brustschild mit dem Buchstaben „S“ und der Aufschrift „Klein—
hahnpolizeibeamter“) sichtbar auf der Dienstkleidung tragen.
Die Mitführung des Bestallungsausweises allein genügt nicht.
Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift hat die Einziehung der
Bestallung zur Folge. Bei Austritt aus dem Dienste der
Dlein- bezw. Straßenbahnverwaltung ist die Bestallung durch
die Klein- bezw. Straßenbahnleitung an die ausstellende Be—
hörde zurückzugeben. Der Bahnpolizeibeamte hat ferner die
für den Dienstbezirk maßgebende Polizeiverordnung mitzu⸗
führen.
3. Die Klein- bezw. Straßenbahnpolizeibeamten haben sich
den Fahrgästen gegenüber besonnen und rücksichtsvoll aber be⸗
stimmt zu benehmen.
Die Klein- bezw. Straßenbahnpolizeibeamten sind be—
jugt, jeden vorläufig festzunehmen, der bei einer Uebertretung
der zu 1 genannten Verordnungen und Bestimmungen oder
einer sonstigen strafbaren Handlung betroffen oder unmittel—
bar danach verfolgt wird, wenn er der Flucht verdächtigt ist
oder sich nicht auszuweisen vermag. Eine Festnahme wegen
Uebertretung der in obigen Polizeiverordnungen enthaltenen
Bestimmungen hat zu unterbleiben, wenn eine angemessene
Sicherheit gestellt wird. Diese Sicherheit darf den Betrag von
dreihundert Mark nicht übersteigen. Die Anzeige der Ueber—
tretung einer Polizeipverordnung oder die Anzeige einer son—
ttigen strafbaren Handlung muß je Namen, Alter sowie Woh—
nung des Beschuldigten, die strafbare Handlung, Zeit und Ort
derselben, Beweismittel und bei Uebertretungen Angabe der
nißachteten Polizeiverordnung enthalten. Die Angeige und
gegebenenfalls das Sicherheitspfand sind alsbald der von der
Betriebsleitung zu bestimmenden Stelle zu übersenden und
oon letzterer der zuständigen Polizeibehörde weiterzureichen.
Ist die vorläufige Festnahme notwendig, um die Fortsetzung
der strafbaren Handlung zu verhindern, so darf sie nicht un—
terbleiben, auch wenn der Täter nicht der Flucht verdächtigt
ist, sich auszuweisen vermag und Sicherheitsleistung anbietet.
5. Ter Festgenommene ist, wenn er nicht wieder in Frei—
heit gesetzt wird, unverzüglich der Polizeibehörde des Bezirkes,
in dem die Festnahme ersolgte, zur weiteren Veranlassung, ge—
gebenenfalls zur Vorführung vor den Amäsrichter abzuliefern.
6. Die Ablieferung hat durch einen Klein- bezw. Straßen—
zahnpolizeibeamten zu erfolgen. Liefert ein anderer Klein—
degzw. Straßenbahnpolizeibeamter, als der ihn festgenommen
hat, den Festgenommenen ab, so hat Letzterer Ersterem eine
nit seinem Namen und seiner Dienststellung versehene schrift—
iche Anzeige, worauf der Grund der Festnahme vermerkt ist.
nitzugeben.
II. Gegenseitige Unterstützung der Polizeibeamten.
Die sonstigen Polizeibcamten sind verpflichtet, die Klein—
zezw. Straßenbahnpolizeibeamten auf Ersuchen bei Hand—
zabung der Klein- bezw. Straßenbahnpolizei zu unterstützen.
Ebenso sind die Klein- bezw. Straßenbahnpolizeibeamten ver—
zunden, den sonstigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres
Dienstes innerhalb des Klein- bezw. Straßenbahngebietes
Beistand zu leisten, soweit es ihre klein- beaw. strakenbahnienstlichen
Pflichten zulassen.
Saarbrücken, den 29. November 1922.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten:
gez. J. Lambert.
Verfügung
betreffend Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur
Verordnung vom 25. Okt. 1922, betr. Neuregelung des Geld—
wechsels.
81.
Wechselgeschäfte gemäß 81 der Verordnung vom 285. Oktober
1923 betreffend Neuregelung des Geldwechsels dürfen an den