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8. in Ueberrath-Niederhofen: Jakob Hubertus. pens. Berg—
mann.
Ottwerler, den 22. August 193.
Der Landrat:
Dr. Rech.
Bezirksvorsteherwahl.
Der zum Bezirksvorsteher für den Ortsteil Gennweiler
der Gemeinde Illingen gewählte Wilhelm Busse zu Genn—
weiler ist von mir als Begirksvorsteher bestätigt worden
Ottweiler, den 22. August 1928.
Der Landrat:
Dr. Rech.
Die Obstnutzung.
an den Kreisstraßen des Kreises Ottweiler soll in der Zeit
vom 11. bis 19. September einschließlich, öffentlich in kleinen
Losen an den Meistbietneden gegen Barzahlung an Ort und
Stelle versteigert werden.
Nähere Auskunft erteilen die Kreisstraßenverwaltun
und die Kreisstraßenwärter.
Ottweiler, den 18. August 1928
Kreisstraßenverwaltung
Dr. Eberbach.
Bekanntmachnung.
Auf die im Amtsblatt der Regierungskommission vom 24.
August 1923 Nr. 21 veröffentlichte Kerordnurg Nr. 441, zur
Abänderung der, Verordnung hetr die Exhebung von Gebühren
für Erlaubnisscheine, Pässe und Ausweispapiere vom 23 No—
»ember 1920 mache ich aufmerksam.
Cittweiler, den 28. August 1928
Der Landrat: Dr. Rech.
vViehseuchenpolizeiliche Anordnung,
Die Maul- und Klauenseuche ist in nachstehenden Gehöften
»er Gemeinde Ueberroth-Niederhofen festgestellt worden;
. Witwe Kleesen, Riederhofen Nr. 3
Johann Blug, 2
Michel Kleesen — 5
Johann Johann 22
. Miichel Finkler * „6.
Es werden die obengenannten Gehöfte zum Sperrgebiet
und der ganze Ort Ueberroth-Niederbofen zum Beobachtunasgebiet
erkärt.
Im Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:
Sämtliches im Sperrgebiet befindliches Klauenvieh (Rindoieh,
Schafe, Ziegen und Schweine., ist der Stallsperre
unterworfen.
Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöftsein—
gängen sowie der gepflasterten Wege an den Ställen
ind auf den Höfen der verseuchten Gehöfte sind mehr—
mals täglich durch Uebergieken simit Kalkwasser zu des
nfizieren.
Das Geflügel der verseuchten Gehöfte ist so zu ver—
vahren, daß es den Hof nicht verlassen kann.
Sämtliche Hunde sind festzulegen.
Das Betreten der Ställe ist nur den Besitzern und den
mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftraaten
Personen und Tierärzten gestattet.
Händlern, Schlächtern und Milchrevisoren, Vieh—
tastrierern und anderen in Ställen dewerbsmäßidg
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verkehrenden Personen ist das Betretern der Ställe und
Behöfte des Sperrgebietes untersagt.
Die Abgabe von roher Milch aus den verseuchten Gehöf—
ten ist verboten.
Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebiet ist
erboten.
Das Durchtreiben von Klauenbieh durch das Sperrge—
biet ist verboten.
Die Ausfuhr von Stroh, Rauhfutter und Dünger aus
den versenuchten Gehöften ist verboten.
Felle deslatnteter oder gefallener Tiere dürfen nur mit
polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.
Der Besitzer, seine Dienstboten und Hausgenossen der
verseuchten Gehöfte dürfen seuchenfreie Stallungen an—
derer Gehöfte nicht betreten.
Im Beobachtungsgebiet gelten solgende Bestimmungen:
1. Auftrieb von Klauenvieh auf Märkte ist verboten.
2. Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung
kann durch die Polizeibehörde gestattet werden, wenn
die frühestens am Tage vor dem Abgang vorzunehmende
tierärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte Vieh—
bestand seuchenfrei ist. —
Die Ausfuhr zu Zucht- und Nutzzwecken kann von dem
Landrat unter den gleichen Bedingungen gestattet werden,
wenn die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes sich
mit der Einfuhr einverstanden erklärt. Die Tiere sind
am Bestimmungsort für 2 Wochen der volizeilichen Beo—
bachtung unterworfen.
Das Durchfahren von fremdem Klauenvieh durch das
Beobachtungsgebiet ist verboten.
5. Sämtliche Hunde sind festzulegen.
Ottweiler, den 23. August 19238.
3.
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11.
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Der Landrat:
Dr. Rech.
Ordnung
über die Erhebung einer Hundesteuer im Bezirke der
Gemeinde Schiffweiler
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung von
Schiffweiler vom 21. Juni 1928 wird hierdurch in Gemäß—
heit der 88 16, 18 und 82 des Kommunalabgabengesetzes vom
14. Juli 1893 und des Arikels 1 der Verordnung der Regie—
rungskommission vom 28. März 1928, betreffend die Ver—
oflichtung der Gemeinden und Kreise zur Erhebung von in—
direkten Steuern für den Bezirk der Gemeinde Schiffwe'ler
nachstehende Ordnung, betreffend die Erhebung einer Hunde
teuer erlassen:
81.
1. Wer einen über 6 Wochen alten Hund hält, hat für
denselben eine jährliche Steuer zu Gunsten der Gemeinde
und des Kreises nach Maßgabe dieser Steuerordnung zu
entrichten.
2. Besitzt jemand einen Hund als Nießbraucher, Pfand—
gläubiger, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Ver—
hältnisse, vermöge dessen er einem anderen gegenüber zum
Bositz berechtigt oder verpflichtet ist, so trifft die Steuervflicht
nur den anderen.
3. Steuerpflichtige Mitbesitzer, sowie mehrere im Laufe
eines Jahres aufeinander folgende steuerpflichtige Besitzer
sind Gesamtschuldner der Steuer.
4. Sind Angehörige eines gemeinsamen Haushaltes Be—
sitzer von Hunden, so gilt der Haushaltsborstand als
Hundebalter
82.
1. Die Steuer beträgt für den ersten Hund 18 Frs
2. Für den Aweiten Hund eines Haushaltes er—